Hallo zusammen.
Folgender Sachverhalt, bei dem ich nicht weiter weiß.
Bei einer Pfändung Lebensversicherung kommt raus, dass der Schuldner bei einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag im Jahre 1978 abgeschloßen hat und diesen Vertrag 1982 an eine Bank abgetreten hat.
Die Versicherung hat die Abtretungserklärung zwischen Schuldner u. Bank in Kopie vorgelegt. Weswegen die Sicherheit erteilt wurde, ist nicht ersichtlich auf der Kopie.
Jedenfalls hat der Schuldner zu der Zeit ein Haus gehabt. Es war auch eine Grundschuld zu Gunsten dieser Bank, an die abgetreten wurde, eingetragen. Diese wurde aber 1985 gelöscht.
Das Haus jetzt dem Sohn des Schuldners. Der abgetretene Versicherungsvertrag existiert noch immer bei der Versicherung.
Die Bank hat diesen offenbar nie gekündigt. Ich frage mich jetzt, ob sich aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag noch existiert ein weiterer Ansatz für die Vollstreckung ergibt.
Vielleicht dient der Versicherungsvertrag noch immer zur Absicherung irgendwelcher Forderungen. Sind hier evtl. irgendwelche Ansprüche pfändbar (Rückgewähranspruch)?
Was meint ihr?
Möglichkeit ZV?
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
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Ich würde unter Nachweis der Pfändung der LV an die Bank schreiben oder dort anrufen und nachfragen, ob deren Ansprüche noch valutieren. Wenn nicht, sollen sei das gegenüber der Versicherung mitteilen, damit Ihr dann im Rang aufrückt.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
hi danke. die frage ist ja, ob wir rangmäßig überhaupt berücksichtigt werden von der Versicherung, da die Abtretung vor der Pfändung erfolgt ist. Ich glaube die Versicherung hat unsere Pfändung so behandelt, dass diese nicht greift wegen der Abtretung und nicht so als ob wir an 2. Rangstelle wären.
Welche Drittschuldnererklärung hat die Versicherung denn genau abgegeben?
ggf.
Die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung wurden in voller Höhe abgetreten, so dass wir Ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vermerken können?
Siehe u. a. auch NJW 1993 Seite 2699
ggf.
Die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung wurden in voller Höhe abgetreten, so dass wir Ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vermerken können?
Siehe u. a. auch NJW 1993 Seite 2699
Die Pfändung hat natürlich Rangstelle 2.) - Sie "greift" aus Sicht der Versicherung wg. der vorliegenden (hohen?) älteren Abtretung nicht. Die Abtretung wäre im Falle der Leistung vorrangig zu bezahlen.
Ich würde auch, wie "Bibi" schreibt, die Bank anschreiben und fragen, ob und in welcher Höhe sie noch Rechte aus der Abtretung geltend macht und ggfls. um Rücknahme der Abtretung bitten. - Dann wird die Pfändung erstrangig.
Ich würde auch, wie "Bibi" schreibt, die Bank anschreiben und fragen, ob und in welcher Höhe sie noch Rechte aus der Abtretung geltend macht und ggfls. um Rücknahme der Abtretung bitten. - Dann wird die Pfändung erstrangig.