PKH in ZV - Wie viele Maßnahmen abgedeckt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Brillenschlange
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#11

14.04.2008, 12:31

Bei uns ist es so, dass immer die Maßnahmen, für die PKH beantragt wird, angegeben werden. Also zuerst ZV mit EV. Für weitere Vollstreckungen, z.B. Pfüb wird bei uns wieder ein extra Antrag gestellt und auch nur das darf abgerechnet werden.
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
Kordu

#12

14.04.2008, 12:44

@LuZzi: Brauchst Du das für Hannover?

Ich kenn das so, dass vom dortigen AG immer nur PKH für eine bestimmte Maßnahme bewilligt wird und man dann für eine neue Maßnahme PKH neu beantragen muss. Also für jeden ZVA, eV, PfüB etc. extra.
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Kichererbse
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#13

14.04.2008, 12:46

Ist ja auch ganz schön aufwändig. Da ist mir das mit der zeitlichen Begrenzung - wie es hier gehandhabt wird - lieber.
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#14

16.07.2008, 12:22

*Alten Thread ausbuddel*

Um diese Akte geht es bei mir heute mal wieder. Nach langer Zeit *schäm* habe ich es geschafft, die Akte mal wieder aus der Versenkung zu holen.

Habe vor fast 2 Monaten schon mit dem Gericht gesprochen. Die haben sich auch über den Beschluss gewundert, da es diese in der Form heute nicht mehr gibt. Der Beschluss ist ohne jedwede Einschränkung, ergo kann ich damit bis zum Sankt Nimmerlandstag vollstrecken lt. Gericht *gg*

Nun habe ich auch das Vermögensverzeichnis vor mir liegen und weiß nicht so recht, was ich nun pfänden soll/kann. Er hat hier angegeben dass er Rentenanwartschaften hat, einen alten Pkw, bekommt Kindergeld i. H. v. 308,-- € und erhält ca. 1.000,-- € mtl. aus Arbeit als selbständiger Dienstleister.

Er hat zwei minderjährige Kinder, die beide bei ihm wohnen, er ist verheiratet.

M. E. lohnt es sich hier nicht, groß irgendwelche Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen. Ich würde hier lediglich Rente pfänden und die wird ja erst sonst wann ausgezahlt, der ist 1968 geboren. Das Auto ist 16 Jahre alt, ergo wohl Schrottwert.

Habt ihr noch eine Idee?
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#15

21.07.2008, 13:58

*schieb*
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#16

21.07.2008, 17:19

Hat er eine Kontoverbindung angegeben? Kontopfändung ist ne feine Sache :twisted: macht zumindest eine Menge Ärger beim Schuldner und bewegt manchmal zu einer Ratenzahlung.

Du schreibst, er hätte Einkommen als selbständiger Dienstleister. Hat er denn seine Kunden angegeben? Oder vielleicht irgendwo noch Außenstände?
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#17

21.07.2008, 17:28

Es steht nur in der Anlage zum Verzeichnis, dass er als selbständiger Dienstleister 1.000,-- € mtl. ca. verdient. Habe die Akte gerade nicht zur Hand und nun auch Feierabend, ich schaue morgen noch einmal nach.
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#18

21.07.2008, 21:13

Verstehe ich das richtig. PKH in ZV wird bewilligt für die Maßnahme wie ZV, PfüB etc. Was ist mit den Gerichtskosten, werden diese auch über PKH abgedeckt?
Was ist aber mit dem Anwaltskosten, wet trägt diese? Beratungshilfe gibt es für ZV-Sachen nicht?!?

Kann mir jemand in 2 Sätzen erklären, was der unterschied zwischen Kostenausgleichungsantrag und Kostenfestsetzungsantrag ist, aus den Büchern verstehe ich jetzt ganichts mehr :-(
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#19

21.07.2008, 21:35

PKH in ZV wird bewilligt für z. B. Pfüb, Abnahme der EV etc. pp. Meinst sind es wohl 3 Maßnahmen die bewilligt werden, danach muss neu beantragt werden. Es gibt PKH mit Anwaltbeiordnung und ohne. Ohne Beiordnung muss der Mdt. lediglich die Anwaltkosten zahlen, keine Gerichtskosten, keine GVZ-Kosten. Wenn PKH mit Beiordnung bewilligt worden ist zahlt der Mandant nichts für diese Maßnahmen.

Beratungshilfe gibt es für ZV nicht.

Kostenfestsetzung machst du gem. § 11 gegen den eigenen Mandanten, wenn dieser eure Rechnung nicht zahlt, gem. § 104 ZPO ist die Festetzung gegen den Gegner und § 106 ist das Kostenausgleichsverfahren, z. B. wenn ein Vergleich geschlossen worden ist und eine Partei 60 und die andere 40 Prozent trägt, dann reichen beide Parteien ihre Ausgleichsanträge bei Gericht ein und das Gericht rechnet dann die Quote bzw. den Betrag.
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#20

26.07.2008, 18:21

Oh gott, für jede einzelne Maßnahme PKH. ich gehe davon aus, dass man einen kombinierten ZV-EV Antrag nicht stellen kann, sondern erstmal nur ZV-Antrag mit PKH. Den PKH-Antrag stellt man aber gesondert, ich meine nicht in dem Antrag selbst?
Mein chef hat eine Mandantin zum gericht geschickt, die sollte erst PKH bewilligt bekommen, dann machen wir erst die ZwV..... Wenn ihr PKH ohne Beiordnung bewilligt wird, dann muss sie nur die Anwaltskosten selbst tragen... GVZ-Kosten und Gerichtskosten zahlt dann die LJK, oder?
Oh man irgendwie verwierrt mich alles.... :-)
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