Hi Leute,
hab mal eine Frage.
Wir haben mit einem Gegner Ratenzahlung vereinbart. Jetzt haben wir den angemahnt und der zahlt immer noch nicht.
Ab wann darf ich dann für die Androhung der ZV eine Gebühr verlangen und welche?
Müsste ja die 0,3 VG, Nr. 3309 VV aber darf ich noch eine andere Gebühr verlagen? Da gibts doch noch irgendwas extra oder?
Und nach welchem Streitwert darf ich dann abrechnen?
Gesamtforderung war was mit 4.000,00 €
Ratenzahlung ist vereinbart mit 400,00 € pro Monat.
Darf ich dann 0,3 aus 4.000,00 € nehmen oder muss ich aus 400,00 € nehmen?
Hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Liebe Grüße
Androhung ZV
- Silke81
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Wenn wir eine ZV-Androhung machen, dann nehmen wir eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG und auch nach dem gesamten noch offenen Restbetrag. Ich weiß natürlich nicht, wir ihr eure Ratenzahlungsvereinbarung formuliert. Bei unserer ist in der Vereinbarung immer angegeben, dass wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung im Verzug ist, die gesamte dann noch offene Forderung sofort Fällig wird.
Allerdings nehmen wir für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Vielleicht meintest du ja diese Zusatzgebühr?!?
LG Silke
Allerdings nehmen wir für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung noch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Vielleicht meintest du ja diese Zusatzgebühr?!?
LG Silke
- Supersabsy
- Forenfachkraft
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- Wohnort: Felde
Wegen des Gegenstandswertes würde ich gucken, was vereinbart ist: Wird bei Rückstand der Gesamtbetrag fällig? Wenn ja, dann der Wert evtl. zzgl. Zinsen, sonst würde ich nur die Raten nehmen, mit denen er im Rückstand ist.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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- dutzi
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wir haben da drin stehen dass dann der Gesamtbetrag fällig ist.
Also kann ich dann SW 4.000,00 € nehmen.
Aber eine andere Gebühr als die 3309 darf ich nicht nehmen.
Hab ich dann richtig verstanden oder?
Wie ist das dann wenn man ZV-Auftrag macht? Darf ich dann auch wieder die 3309 nehmen weil da entsteht ja dann auch wieder die Gebühr?
Also kann ich dann SW 4.000,00 € nehmen.
Aber eine andere Gebühr als die 3309 darf ich nicht nehmen.
Hab ich dann richtig verstanden oder?
Wie ist das dann wenn man ZV-Auftrag macht? Darf ich dann auch wieder die 3309 nehmen weil da entsteht ja dann auch wieder die Gebühr?
2mal ja
welche andere gebühr noch entstehen würde, weiss ich jetzt ehrich gesagt aus dem ff nicht für die aufforderung eben die 0,3 aus 3309
und für den neuen zv auch wieder einé 3309
welche andere gebühr noch entstehen würde, weiss ich jetzt ehrich gesagt aus dem ff nicht für die aufforderung eben die 0,3 aus 3309
und für den neuen zv auch wieder einé 3309
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Hast du schon einen Titel vorliegen?
Ich hab früher die beiden Sachen verwechselt:
Kein Titel = Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen
Hier bekommst du eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV. Wir haben immer eine 1,3 berechnet. Zzgl. kannst du für die Ratenzahlungsvereinbarung eine 1,5 EG 1000 VV verlangen. GW ist die Hauptforderung.
Titel vorhanden = Androhung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Hier bekommst du eine 0,3 VG nach 3309 VV. Zzgl. kannst du eine 1,0 EG 1003 VV verlangen. Als GW würde ich für die VG die Hauptforderung zzgl. Zinsen und Kosten nehmen. Für den Vergleich auch das selbe nehmen, weil man sich ja über den Gesamtbetrag geeinigt hatte.
Für einen nächsten ZV-Auftrag darfst du die 0,3 3309 VV verlangen. Allerdings muss die 0,3 VG aus der ZV-Androhung voll angerechnet werden.
Ich hab früher die beiden Sachen verwechselt:
Kein Titel = Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen
Hier bekommst du eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV. Wir haben immer eine 1,3 berechnet. Zzgl. kannst du für die Ratenzahlungsvereinbarung eine 1,5 EG 1000 VV verlangen. GW ist die Hauptforderung.
Titel vorhanden = Androhung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Hier bekommst du eine 0,3 VG nach 3309 VV. Zzgl. kannst du eine 1,0 EG 1003 VV verlangen. Als GW würde ich für die VG die Hauptforderung zzgl. Zinsen und Kosten nehmen. Für den Vergleich auch das selbe nehmen, weil man sich ja über den Gesamtbetrag geeinigt hatte.
Für einen nächsten ZV-Auftrag darfst du die 0,3 3309 VV verlangen. Allerdings muss die 0,3 VG aus der ZV-Androhung voll angerechnet werden.
das geht doch gar nicht, ich kann doch keine vollstreckung androhen wenn ich gar keinen titel habe. ich kann dann weitere schritte androhen aber nicht die vollstreckung!!!Kein Titel = Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen
Titel vorhanden = Androhung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Hier bekommst du eine 0,3 VG nach 3309 VV. Zzgl. kannst du eine 1,0 EG 1003 VV verlangen.
Für einen nächsten ZV-Auftrag darfst du die 0,3 3309 VV verlangen. Allerdings muss die 0,3 VG aus der ZV-Androhung voll angerechnet werden.