Aber wie kann er das einstellen und gleichzeitig den Titel behalten und die Ratenzahlung annehmen? Entweder er stellt es ein, oder er macht das richtig!jenniver hat geschrieben:604 KV ist Einstsellung. Er hat die ZV nach dem Angebot der Ratenzahlung eingestellt.
GV-Kosten
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Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
Hört sich zwar kompliziert an: KV 604 wird bei (nicht erledigten) Amtshandlungen der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art berechnet und hat nicht immer etwas mit "Einstellung" zu tun.
z.B. Antrag auf Zv = Pfändung. Im Falle einer Pfändung fällt KV 205 = 20,00 € an. Verläuft die Zv mangels pfändbarer Habe erfolglos, ist KV 604 (nicht erledigte Pfändung) zu berechnen. Gleiches gilt aber auch bei "unbek. verzogen, nicht zu ermitteln" usw.
@Kathrin: Die GV-Kosten sind nach erledigter Amtshandlung (erfolgloser Zv) fällig. Der GV hat also a) richtig berechnet und wird b) künftige Kosten (Rateneinzug) mit der Zahlung des Schu. abrechnen. Da ein Kombi-Auftrag vorliegt, wird er im Falle der Nichtzahlung EV-Termin bestimmen. Wegen des Rateneinzugs bzw. EV-Verfahren bleibt der Titel noch beim GV.
z.B. Antrag auf Zv = Pfändung. Im Falle einer Pfändung fällt KV 205 = 20,00 € an. Verläuft die Zv mangels pfändbarer Habe erfolglos, ist KV 604 (nicht erledigte Pfändung) zu berechnen. Gleiches gilt aber auch bei "unbek. verzogen, nicht zu ermitteln" usw.
@Kathrin: Die GV-Kosten sind nach erledigter Amtshandlung (erfolgloser Zv) fällig. Der GV hat also a) richtig berechnet und wird b) künftige Kosten (Rateneinzug) mit der Zahlung des Schu. abrechnen. Da ein Kombi-Auftrag vorliegt, wird er im Falle der Nichtzahlung EV-Termin bestimmen. Wegen des Rateneinzugs bzw. EV-Verfahren bleibt der Titel noch beim GV.
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ahhh... okay....
Gerichtsvollzieherkosten machen mich immer ganz wirr..
Aber wenn du das jetzt so erklärst.... ja, jetzt hab ichs verstanden! Danke für die Hilfe!
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