Wann ist die erneute Abgabe der EV zulässig ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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emmelie_erdbeer
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#1

07.07.2008, 16:18

Hallo ZV-Spezies, :pc

was meint Ihr, rechtfertigt die nachfolgend beschriebene Situation einen Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:

Schuldner ist selbstständiger Gastronom :essen und hat letztes Jahr die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Angaben waren wie üblich:

keine hochwertige Einrichtung, hohe Pacht- und Personalkosten, altes Auto etc. :andiearbeit

Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin eingestellt. Nun hat unser Mandant den Schuldner in einem schönen BMW :sturz rumfahren sehen und eine Anfrage bei der Zulassungstelle ergab, dass der Schuldner zumindest der Halter des Kfz ist.

Kann ich hier einen Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der regulären Wartezeit von 3 Jahren stellen ?? Offensichtlich haben sich seine Vermögensverhältnisse verbessert ....

Bin für jeden Tipp dankbar !!! :thx

viele Grüße

Emmelie
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LuzZi
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#2

07.07.2008, 16:19

Hmm ich würde sagen ja. Er fährt ja nun kein altes Auto mehr, sondern hat sich anscheinend einen neuen teureren Wagen geleistet.

Wenn der Wagen auf ihn zugelassen ist umso besser, nichts wie ran ;)
Zuletzt geändert von LuzZi am 07.07.2008, 16:22, insgesamt 1-mal geändert.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Grübchen
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#3

07.07.2008, 16:21

Ja klar da hat sich ja definitiv etwas verändert.
LG Grübchen
handygirly
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#4

07.07.2008, 16:22

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=7359

schau mal da drauf, vielleicht hilft dir das weiter.. also, es scheint zumindest nicht ganz ohne triftige Gründe zu gehen..

Obwohl ich sagen muss, dass wir auch schon Nachbesserungen in AUftrag gegeben haben, die wirklich Lapalien waren.. Diese sind durchgegangen!!

Vielleicht hats Dir ein bisschen geholfen, vielleicht kannst auch noch hier über das Forum ein wenig suchen.. :)

Handygirly
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#5

07.07.2008, 16:23

Also ich würde sagen, dass du das kannst. Das ist immerhin nen vermögenswert. Kommt natürlich immer drauf an, wie neu der Wagen ist usw. Bzw. würde ich hier gleich die Austauschpfändung einleiten mit dem Hinweis, dass ein neuer Vermögenswert vorhanden ist. Genau weiß ich nicht, ob das so einfach klappt, hab das noch nie gemacht, aber einen Versuch ist es wert.

Kennzeichen usw. habt ihr ja anscheinend.
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GuterJunge
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#6

07.07.2008, 16:24

würd ich mal mit GV klären ob ihm das reicht .... ich mein wenn er "nur" halter ist muss sich nichts verändert haben
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#7

07.07.2008, 16:27

§ 903 ZPO wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die muss allerdings begründet werden. Dürfte in deinem Fall aber kein Problem sein ! :wink2
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emmelie_erdbeer
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#8

07.07.2008, 16:43

Danke Euch allen für die fixen Antworten.

schönen Resttag

Emmelie :wink2
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#9

07.07.2008, 18:14

Das wird dem Gläubiger aber leider nicht viel bringen. Er würde zwar u.U. etwas über einen "neuen Vermögenserwerb" erfahren, aber wegen § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZP0 den PKW nicht pfänden lassen können.

Der PKW wird m.E. zur Fortsetzung / Ausübung der Berufstätigkeit benötigt (Einkaufsfahrten zum Großmarkt, Großhändler usw.).

Von einer Austauschpfändung ist abzuraten, wenn es sich nicht um einen "Luxusschlitten" handelt. Der Erlös des neuen PKW könnte die Kosten einer notwendigen "Ersatzbeschaffung" m.E. aufzehren; und dann zieht § 803 Abs. 2 ZP0.
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Zauberdrops
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#10

07.07.2008, 18:36

Du kannst es versuchen. Würde ich aber nicht machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Auto wirklich ihm gehört und nicht der Bank oder dem Autohaus, ist verschwindend gering. Im Zweifelsfall ist er dann eben nur wg. der Versicherung als Halter eingetragen, in Wirklichkeit ist sein Bruder/Sohn/Schwager/Onkel/Ururururururgroßneffe der Eigentümer.

Diese Pappenheimer sind doch mit allen Wassern gewaschen. Und da es ja unzählige Websites gibt, die solchen Schlaumeiern auch noch helfen, sich durch jede noch so kleine Gesetzeslücke zu quetschen, ist es doch nahezu unmöglich, da an Geld zu kommen.

Der Typ wird schon damit rechnen, dass irgendein Gläubiger das spitz kriegt, dass er in einem supertollen Auto durch die Gegend kutschiert. Und wenn ihr richtig Pech habt, seid ihr dann nämlich nicht mal die ersten mit der erneuten Abgabe, und dann bleibt ihr wieder nur auf den Kosten sitzen.

Wenn du das trotzdem machen willst, ruf vorher beim zuständigen GV an, ob schon weitere Anträge dieser Art gegen den SCH vorliegen. Und lass dir von ihm sagen, ob sich eine erneute Abgabe wirklich lohnt. Meistens kennen die "ihre" SCH schon ziemlich gut, und wissen ungefähr, ob und was bei denen zu holen ist.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
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