Zwangsgeldantrag § 888 - Zuständigkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

11.06.2008, 08:59

Hi! An welches Gericht richte ich meinen Antrag auf Zwangsgeld nach § 888 ZPO? Der SChuldner soll uns AUskunft über die Rentenanwatschaften (Familiensache) erteilen. Ist das Gericht der HAuptsache zuständig, bei dem wir das Versorgungsausgleichsverfahren betreiben oder das Gericht am Wohnort des Schuldners? HILFE!
Illle
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#2

11.06.2008, 09:01

Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen wo auch die Hauptsache anhängig ist
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petramaus
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#3

11.06.2008, 09:18

:zustimm Illle Gericht der Hauptsache ist zuständig, steht auch so in § 888 ZPO :wink:
Bild Leben heißt zu lernen wie man fliegt
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Gast

#4

11.06.2008, 10:41

Ich kann mich anschließen: das Prozeßgericht erster Instanz ist für den Antrag zuständig
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Smilie
...ist hier unabkömmlich !
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#5

11.06.2008, 10:49

Ich kann hier auch nur :zustimm.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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samara
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#6

11.06.2008, 17:15

die Frage war echt blöd, aber Ra-Micro hatte mir das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners vorgeschlagen.... Deswegen war ich etwas irritiert.

Vielen lieben Dank!
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