EILT! Räumungsvollstreckung in gewerbliche Räume

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bürostuhlakrobatin
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#1

30.05.2008, 09:12

Hallo Zusammen,

hab eine dringende frage an Euch.

Ich habe ein vollsteckbares Urteil in dem unser Gegner nunmehr verurteilt wurde, die Räume geräumt an den Kläger (wir) herauszugeben.

Es handelt sich hierbei um einen Supermarkt.

Jetzt meine Frage:
Muss ich bei einer Räumung von gewerblichen Räumen etwas besonderes beachten. Nach meinen Recherechen fallen hierbei keine Besonderheiten, auch die Räumungsfristen, die bei Wohnraumvollstreckung anfallen, müssen hier laut meiner Recherche nicht eingehalten werden.

Das heißt ich kann einen normalen Räumungs- und Herausgabeantrag stellen. Oder ?

Wer kann mir weiterhelfen. Wir müssen Montag die Räumung beantragen und spätestens Di. oder Mi diese durchführen, da unser Mandant die gewerbl. Räume dringend selbst benötigt.

Vielen Dank schon mal.

Gruß :P
jenniver
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#2

30.05.2008, 09:23

Besonderheiten bei der Herausgabe von Gewerberäumen sind mir auch nicht bekannt. Versuch doch mal den zuständigen GV herauszubekommen und schick ihm den Räumungsauftrag direkt zu.
d771072
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#3

30.05.2008, 09:45

§ 180 Nr. 2 GVGA besagt, daß zwischen Tag der Zustellung der Räumungsmitteilung und der Räumung grundsätzlich 3 Wochen liegen müssen.
Außerdem bestimmt der GV wann geräumt wird.
Es geht also nicht, dem GV am Montag zu sagen, daß er Dienstag oder Mittwoch zu räumen habe.
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#4

30.05.2008, 10:24

aber gem § 721 ZPO gelten die Räumungsfristen nur für Wohnraum nicht für gewerbliche Räume. Hab ich aus der Bibel (Vorwerk Formularbuch)
d771072
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#5

30.05.2008, 12:01

Die GVGA ist eine Dienstanweisung für den GV, an die ersich halten muß!
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#6

30.05.2008, 12:30

AUch wenn das Gesetz was anderes vorschreibt. Dass er die Räumungsfrist einhalten muss, stell ich ja gar nicht in Frage, aber nur bei Wohnraum? Sonst versteht ich das Gesetz nicht! Denn es steht doch explizit in § 721 drin. ODer?
d771072
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#7

30.05.2008, 12:41

§ 721 ZPO regelt eine durch das Gericht festzusetzende Räumungsfrist.
Der GV hat bei der Räumung § 885 ZPO sowie die Vorschriften der GVGA zu beachten.
GV Alt
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#8

01.06.2008, 10:28

d771072 hat geschrieben:§ 721 ZPO regelt eine durch das Gericht festzusetzende Räumungsfrist. Der GV hat bei der Räumung § 885 ZPO sowie die Vorschriften der GVGA zu beachten.
:zustimm

Bitte nicht eine vom Gericht festzusetzende Räumungsfrist mit den Vorschriften zur Durchführung einer Zwangsräumung verwechseln.

Der Räumungstermin ist dem Schu. durch Zustellung bekannt zu geben. Wie "d771072" bereits schreibt: Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Räumungstermin müssen mindestens 3 Wochen liegen.
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#9

02.06.2008, 11:49

Hallo dringende Frage,

will Herausgabevollstreckung machen in Iserlohn befindliche gewerbliche Räume. Schuldner wohnhaft lt. Titel in einer anderen Stadt.

zu räumende Gegenstände befinden sich in Iserlohn.

Da ist doch der GVZ in Iserlohn zu ständig. Hat jemand ne genaue Vorschrift für mich?
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#10

03.06.2008, 01:06

@Bürostuhlakrobatin:

Es ist immer der GV des Ortes zuständig, wo die Vollstreckung stattfinden soll. - In Deinem Fall der GV in Iserlohn, in dessen Bezirk sich das zu räumende Objekt befindet (örtliche Zuständigkeit, § 20 GVO).

P.S: Wie wär's mit einem Video über Deine Bürostuhl-Akrobatik ?

:bilder
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