Hallo Zusammen,
hab eine dringende frage an Euch.
Ich habe ein vollsteckbares Urteil in dem unser Gegner nunmehr verurteilt wurde, die Räume geräumt an den Kläger (wir) herauszugeben.
Es handelt sich hierbei um einen Supermarkt.
Jetzt meine Frage:
Muss ich bei einer Räumung von gewerblichen Räumen etwas besonderes beachten. Nach meinen Recherechen fallen hierbei keine Besonderheiten, auch die Räumungsfristen, die bei Wohnraumvollstreckung anfallen, müssen hier laut meiner Recherche nicht eingehalten werden.
Das heißt ich kann einen normalen Räumungs- und Herausgabeantrag stellen. Oder ?
Wer kann mir weiterhelfen. Wir müssen Montag die Räumung beantragen und spätestens Di. oder Mi diese durchführen, da unser Mandant die gewerbl. Räume dringend selbst benötigt.
Vielen Dank schon mal.
Gruß
EILT! Räumungsvollstreckung in gewerbliche Räume
- Bürostuhlakrobatin
- Forenfachkraft
- Beiträge: 148
- Registriert: 09.03.2008, 21:24
- Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
§ 180 Nr. 2 GVGA besagt, daß zwischen Tag der Zustellung der Räumungsmitteilung und der Räumung grundsätzlich 3 Wochen liegen müssen.
Außerdem bestimmt der GV wann geräumt wird.
Es geht also nicht, dem GV am Montag zu sagen, daß er Dienstag oder Mittwoch zu räumen habe.
Außerdem bestimmt der GV wann geräumt wird.
Es geht also nicht, dem GV am Montag zu sagen, daß er Dienstag oder Mittwoch zu räumen habe.
- Bürostuhlakrobatin
- Forenfachkraft
- Beiträge: 148
- Registriert: 09.03.2008, 21:24
- Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
aber gem § 721 ZPO gelten die Räumungsfristen nur für Wohnraum nicht für gewerbliche Räume. Hab ich aus der Bibel (Vorwerk Formularbuch)
- Bürostuhlakrobatin
- Forenfachkraft
- Beiträge: 148
- Registriert: 09.03.2008, 21:24
- Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
AUch wenn das Gesetz was anderes vorschreibt. Dass er die Räumungsfrist einhalten muss, stell ich ja gar nicht in Frage, aber nur bei Wohnraum? Sonst versteht ich das Gesetz nicht! Denn es steht doch explizit in § 721 drin. ODer?
d771072 hat geschrieben:§ 721 ZPO regelt eine durch das Gericht festzusetzende Räumungsfrist. Der GV hat bei der Räumung § 885 ZPO sowie die Vorschriften der GVGA zu beachten.
Bitte nicht eine vom Gericht festzusetzende Räumungsfrist mit den Vorschriften zur Durchführung einer Zwangsräumung verwechseln.
Der Räumungstermin ist dem Schu. durch Zustellung bekannt zu geben. Wie "d771072" bereits schreibt: Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Räumungstermin müssen mindestens 3 Wochen liegen.
- Bürostuhlakrobatin
- Forenfachkraft
- Beiträge: 148
- Registriert: 09.03.2008, 21:24
- Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Hallo dringende Frage,
will Herausgabevollstreckung machen in Iserlohn befindliche gewerbliche Räume. Schuldner wohnhaft lt. Titel in einer anderen Stadt.
zu räumende Gegenstände befinden sich in Iserlohn.
Da ist doch der GVZ in Iserlohn zu ständig. Hat jemand ne genaue Vorschrift für mich?
will Herausgabevollstreckung machen in Iserlohn befindliche gewerbliche Räume. Schuldner wohnhaft lt. Titel in einer anderen Stadt.
zu räumende Gegenstände befinden sich in Iserlohn.
Da ist doch der GVZ in Iserlohn zu ständig. Hat jemand ne genaue Vorschrift für mich?
@Bürostuhlakrobatin:
Es ist immer der GV des Ortes zuständig, wo die Vollstreckung stattfinden soll. - In Deinem Fall der GV in Iserlohn, in dessen Bezirk sich das zu räumende Objekt befindet (örtliche Zuständigkeit, § 20 GVO).
P.S: Wie wär's mit einem Video über Deine Bürostuhl-Akrobatik ?
Es ist immer der GV des Ortes zuständig, wo die Vollstreckung stattfinden soll. - In Deinem Fall der GV in Iserlohn, in dessen Bezirk sich das zu räumende Objekt befindet (örtliche Zuständigkeit, § 20 GVO).
P.S: Wie wär's mit einem Video über Deine Bürostuhl-Akrobatik ?