Versteigerung von 2 Motorrädern im Besitz des Gläubigers

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kasimir1603
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#1

24.04.2008, 09:48

Hallo zusammen,

wir haben folgendes "Problem" bzw. ich muss mich damit rumschlagen und hab keinen Schimmer :roll:

Also: Unser Mandant (Gläubiger) hat eine Forderung von 11.000 Euronen gegen den Schuldner aus einer Rechnung für Reparatur Motorräder. Der Schuldner ist wohnhaft im Ausland (Österreich). Einen Titel haben wir schon. Nun befinden sich die 2 Motorräder des Schuldners noch im Besitz unseres Mandanten, jedoch ohne Kfz-Brief (oder wie das beim Motorrad heißt). Die Motorräder sind in Monacco zugelassen, haben aber einen deutschen Kfz-Brief. Die Kfz-Briefe hat jedoch noch der Schuldner.

Jetzt möchte mein Chef, dass ich die Versteigerung der Motorräder in Auftrag gebe. Nun meine Frage:

Wie geht das? Genügt ein entsprechender Antrag? Ich habe gelesen, dass für die Versteigerungen die Voraussetzungen der ZV und damit eine wirksame Verstrickung durch Pfändung (§§ 803,808 ZPO) vorausgegangen sein müssen. D.h., dass ich die Motorräder erstmal im Rahmen einer Pfändung durch den GVZ pfänden lassen muss, oder? Aber unser Mandant, der Gläubiger, ist ja schon im Besitz der Motorräder :?: Nicht dass wir dann hinten runterfallen und die ganze Versteigerung fürn A... war, weil wir irgendwas vorher vergessen :oops:

Bitte, hüüüülfeeeee :D
_steffi_

#2

24.04.2008, 10:38

Halli hallo,

versuchen wirs mal, So ne genaue Ahnung hab ich auch nicht, aber vielleicht können wir uns die Lösung erarbeiten.

Die Motorräder brauchst nicht pfänden, die hast du ja schon. Ich würde ZV wegen Herausgabe der KfZ-Briefe machen oder den Sch einfach nur anschreiben, dass er wenn er seine Mopeds wieder haben will, zahlen muss.

Weißt was? Pn mal GV Alt an, der kann die bestimmt weiterhelfen. Der ist allerdings immer nur abends da.
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Kasimir1603
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#3

24.04.2008, 10:52

Hallo Steffi

Danke erstmal. Jemand hat schonmal in einem anderen Threat wg. KFZ geschrieben, dass bei Pfändund eines PKW der Kfz-Brief für den GvZ nicht erforderlich ist. Pfändbar sei wohl alles, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet. Ich denke, dass kann man 1 zu 1 auf die Motorräder übertragen. Wegen der Kfz-Briefe mach ich mir auch weniger Sorgen. Viel eher geht es mir darum, ob ich in den Versteigerungsantrag auch noch pauschal also quasi in Kombination einen Antrag auf Pfändung der Motorräder stellen muss, damit die Voraussetzungen der Versteigerung erfüllt sind. Versteht Du was ich meine? Nicht das wir nachher Probleme bekommen, weil die Motorräder ja an sich nicht korrekt gepfändet wurden!? Der Schuldner hat sie damals nur stehen lassen und wollte sie nach der Reparatur abholen. Aber nach RE-Stellung wollte er nicht mehr.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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_steffi_

#4

24.04.2008, 11:03

Ah ja, jetzt versteh ich.

Der GVZ muss das Pfandsiegel anbringen, damit die Mopeds korrekt aus dem Eigentum des Sch genommen wurden und diese dann ohne Brief versteigert werden können.

Wie gesagt, da würd ich mal bei dem zuständigen GVZ anrufen oder GV Alt anpnen.

Was sind das denn für Mopeds? Bringen die wenigstens einen Teil der Rechnung und eurer Kosten?
bianca82
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#5

24.04.2008, 11:05

Eigenartig. Ihr habt ja eigentlich die Motorräder statt der Leistung (Geld). Normalerweise ist es ja so, dass beides fehlt und dann halt die Sache gepfändet wird und dann die Zwangsversteigerung läuft. Könnt ihr euch nicht die KfZ Briefe besorgen und die Sache dann so verkaufen?
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Kasimir1603
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#6

24.04.2008, 11:16

@Steffi

eine Honda und ein von unserem Mandanten eigens für den Schuldner gebautes hochwertiges Motorrad. Die Kohle kommt mit der Versteigerung locker rein, da bleibt noch was über für den ach so tollen Herrn XY.

@bianca82

Leider nein. Der Schuldner ist ein sehr bekannter Sänger und angeblich immer unterwegs, nirgends zu erreichen. Ab und an ruft ein "Manager" oder "Freund" an, bietet Ratenzahlung an, nix kommt, etc. pp. Völlig unkooperativ. Die Zustellung des MB und VB war schon nen Akt. Der ganze Klumbum mit Österreich, da kriegste nen Fön :(

Mein Chef sagt jetzt, wir müssen die Motorräder pfänden lassen, obwohl sie schon bei unserem Mdt. stehen. Der GVZ würde dann auch gleich die Versteigerung / Verwertung anleihern - ohne Kfz-Brief. Ich bin völlig verwirrt. Ich habe schon ewig keine ZV mehr gemacht und dann gleich sowas. Ich sags Euch, von dem Schuldner-Sänger kauf ich keine CD mehr ;)

Der zuständige GVZ hatte leider heute morgen 8-9 schon seine Sprechzeiten, da hatte ich die Akte noch nicht auf dem Tisch. Mist.

Ich pn mal GVZ Alt an :) Vielleicht kann der helfen.

Aber Euch schon mal lieben Dank.
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_steffi_

#7

24.04.2008, 11:21

Lass mich raten, es ist ein Schlagersänger aus Österreich......
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Kasimir1603
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#8

24.04.2008, 11:25

Nee kein Schlagersänger aus Österreich. Ein Popsänger dunklerer Hautfarbe - mehr sagsch net ;)
Ciao Kasi

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_steffi_

#9

24.04.2008, 11:29

Oh schad, ich dacht ich könnt weiterhelfen.
GV Alt
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#10

25.04.2008, 01:28

Das ist eine klassische Frage zum Thema "Pfändung von Gegenständen im Gewahrsam Dritter" (§ 808, 809 ZPO).

Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, können vom GV gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber (hier: Gläubiger) zur Herausgabe der Sache bereit ist oder selbst Gewahrsamsinhaber ist (was der Fall ist). - Die Sache darf nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden (§ 118 Abs. 2 + 3 GVGA = Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung). - Der Gläubier = Gewahrsamsinhaber stimmt der Pfändung zu.

Also: Der GV erhält den Auftrag, den sich im Gewahrsam des Gläubigers (= Dritter) befindlichen Gegenstand zu pfänden. - Der Gläubiger erteilt "als Dritter" die Zustimmung zur Pfändung - der GV pfändet, protokolliert und benachrichtigt den Schuldner von der vorgenommenen Pfändung + vom Verst.-Termin.

Der Schuldner kann dann entweder bis zum Verst.-Termin zahlen oder die Versteigerung durchführen lassen. - Zur Versteigerung ist der Kfz.-Brief nicht erforderlich!

Wird versteigert erhält der Erwerber vom GV eine Bescheinigung, daß er den Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung rechtmäßig erworben hat. - Er kann das Fahrzeug sofort auf seinen Namen zulassen und muß nur noch einen "neuen Kfz.-Brief" beim StVA beantragen.
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