Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Renofa
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#1
09.04.2008, 16:16
Hallo!
Ich habe da mal eine blöde Frage:
Wir hatten einen ZV-Auftrag erteilt. Dieser war erfolglos, somit haben wir Antrag auf Abgabe der e.V. eingeleitet.
Nun möchte die GVZin eine Unpfändbarkeitsbescheinigung betr. der Geschäftsräume haben. Ich muss somit dafür einen neuen ZV-Auftrag erteilen. Fällt dafür eine gesonderte 0,3-Gebühr nach 3309 an?
Ich kenne das so, dass für eine neue Anschrift eigentlich keine neue Gebühr anfällt. Dies gilt aber ja eigentlich nur, wenn der Schuldner verzogen ist. Das ist in diesem Falle aber ja anders
![Verwirrt :wirr](./images/smilies/verwirrt.gif)
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Kordu
#2
09.04.2008, 16:18
In diesem Fall fällt m.E. eine gesonderte 0,3 Gebühr an!
Die erste ZV-Maßnahme war ja (vermute ich jedenfalls) in den Privaträumen. Nun soll eine weitere ZV-Maßnahme die Unpfändbarkeit in den Geschäftsräumen "bescheinigen".
Das sind für mich zwei getrennte Maßnahmen, die gesondert abzurechnen sind.
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rosa
#4
09.04.2008, 16:23
ich kenne das aber eigentlich nur andersrum, ich versteh jetzt gar nicht, warum du dass bei der firma nochmal machen musst, warum reicht hier nicht privat???
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Renofa
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#5
09.04.2008, 16:23
Das sehe ich eigentlich genau so und habe diese jetzt in Ansatz gebracht. Wenn nicht soll die GVZin "meckern"...
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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Renofa
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#6
09.04.2008, 16:25
@immi : Verstehe ich auch ehrlich gesagt nicht...habe ich auch noch nie so gehabt