Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren möglich???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kordu

#11

03.04.2008, 09:09

Ja, mach ich per PN!!
QueenMum

#12

03.04.2008, 09:27

also zu der fundstelle:
§ 90 betrifft masseverbindlichkeiten. neugläubiger können massegläubiger sein, müssen aber nicht. deswegen trifft das nicht pauschal zu.

außerdem ist es nicht verboten in das gehalt des schuldner zu pfänden. es ergibt nur keinen sinn, da der pfändbare teil bei einem antrag auf restschuldbefreiung an den treuhänder abgetreten ist und diese abtretung jeder lohnpfändung vorgeht.

@kordu: aber danke für den link :)
rosa

#13

03.04.2008, 09:30

jetzt weiß ich gar nicht mehr was richtig ist und was nicht. ich habe den mdten immer gesagt dass keine ZV während der inso möglich ist.... :(
QueenMum

#14

03.04.2008, 09:34

es kommt darauf an, ob dein mandant insolvenzgläubiger ist oder nicht.
wenn er einer ist, muss er seine forderung zur tabelle anmelden und kann nicht vollstrecken.

wenn seine forderung nach verfahrenseröffnung entstanden und tituliert ist, kann er vollstrecken (die erfolgsaussichten mal dahingestellt).

is gaaanz einfach :)
Kordu

#15

03.04.2008, 09:36

:zustimm

Im Ergebnis bedeutet das, dass man als Neugläubiger zwar vollstrecken kann, dass es aber letztlich (aller Wahrscheinlichkeit nach) keinen Sinn macht, weil nix zu holen ist, weil - wie schon gesagt - z.B. die pfändbaren Ansprüche seines Gehalts an den Treuhänder gehen.
rosa

#16

03.04.2008, 09:40

ok klar, dass es sinnlos ist ist klar....ok jetzt hab ichs auch....ich melde oft NACHTRÄGLICH zur tabelle an, dachte schon ich hätte da was falsch gemachst aber das sind ja dann immer keine forderungen die NACH inso ENTSTANDEN sind sondern forderungen die alt sind aber von der inso nichts bekannt war.... dachte nur eben schon, ich hätte die nicht anmelden müssen sondern hätte vollstrecken KÖNNEN.... ok ok ich habs jetzt ;) DANKE
Kimmy

#17

03.04.2008, 13:12

nur mal so am Rande: Die Neugläubiger sollten u.U. versuchen einen Titel im Urteilswege und keinen VB zu erhalten und die Forderung einklagen mit unerlaubter Handlung, da ja der SChuldner vorher schon wusste, dass er nicht zahlen könne, da er sich ja in Insolvenz befindet. Dann kann man nämlich wie ein Unterhaltsgläubiger "tiefer" in das Gehalt vollstrecken gem. § 850 f Abs. 2 ZPO und dann klappt es auch mit der ZV während der Inso.
rosa

#18

03.04.2008, 13:44

da ja der SChuldner vorher schon wusste, dass er nicht zahlen könne, da er sich ja in Insolvenz befindet
naja aber ein Neugläubiger muss ja nicht unbedingt jemand sein der gerade erst einen Vertrag abgeschlossen hat oder?? Ich bin ja auch ein Neugläubiger wenn ich zb seit 3 Jahren Vermieter bin und er nur die letzte Miete halt nicht bezahlt hat oder ??? dann ist das ja keine unerlaubte Handlung mehr....

oder sehe ich das falsch?? will es nur richtig verstehen....
Renofa
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#19

03.04.2008, 13:53

Ich sehe gerade, dass Du auch mit RA-Micro arbeitest. Solltest Du die Rafa-Z bekommen, schaue doch mal in Heft Nr. 17 (Februar 2008) da wird das Thema ganz ausführlich behandelt.
QueenMum

#20

03.04.2008, 14:06

Immi hat geschrieben: Ich bin ja auch ein Neugläubiger wenn ich zb seit 3 Jahren Vermieter bin und er nur die letzte Miete halt nicht bezahlt hat oder ??? dann ist das ja keine unerlaubte Handlung mehr....

oder sehe ich das falsch?? will es nur richtig verstehen....
ja liebe immi, das siehst du falsch :)

um bei deinem bespiel zu bleiben: als vermieter, dessen mieter in insolvenz geht bist du mit den mietforderungen, die nach verfahrenseröffnung entstehen kein neugläubiger sondern massegläubiger. das steht in § 55 I InsO. Hier die Nummer 1:

Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der ERöffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
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