Beschluss nach § 278 VI ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Dottie
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#1

19.03.2008, 15:58

Huhu, hab hier nen Beschluss mit nem Vergleich nach § 278 VI ZPO vom Arbeitsgericht. Ist schon die vollstreckbare Ausfertigung. Muss die jetzt noch zugestellt werden?
jenniver
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#2

19.03.2008, 16:01

Wenn du draus vollstrecken willst, muss schon noch eine Zustellung an die Gegenseite erfolgen.
Dottie
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#3

19.03.2008, 16:04

Aber die zwei Wochen Wartefrist ist nur bei Anwaltsvergleichen oder? (§ 798 ZPO)
Honigkuchenpferd
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#4

19.03.2008, 18:11

Die Vergleiche nach 278 VI ZPO werden durch Beschluss gefasst und von Amts wegen zugestellt. Eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt nicht
Kimmy

#5

20.03.2008, 07:25

Vergleiche werden nicht von Amts wegen zugestellt. Die vollstreckbare Ausfertigung muss von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

Die 2-Wochen-Frist muss abgewartet werden, vgl. § 798 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 798 ZPO.
Bianca
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#6

20.03.2008, 07:54

ich stimme Honigkuchenpferd zu
Bärchen

#7

20.03.2008, 08:05

:zustimm

wenn Gegenseite durch Anwalt vertreten wird, dann Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Wenn Gegenseite nicht durch Anwalt vertreten wird, dann Zustellung durch GV
Kimmy

#8

20.03.2008, 08:55

so ist es Bärchen. Das ergibt sich doch auch schon aus dem Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches. Ist ein Zustellungsvermerk drauf? Nein! Also bleibt ja nur die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Wer bekommt denn schon eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt ohne Zustellungsvermerk und dann soll die von Amts wegen zugestellt werden? Wie soll das bitteschön in der Praxis ablaufen. Duch Übersendung einer zweiten vollstr. Ausfertigung?
Honigkuchenpferd
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#9

20.03.2008, 19:16

Ich stimme nicht zu.

"Normale" Vergleiche werden im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt bzw. wenn kein Vertreter vorhanden ist, durch GV zugestellt.

Bei einem Vergleich durch Beschluss nach § 278 VI ZPO ist es anders. Da stellt das Gericht von amts wegen zu. Ich hatte schon mehrere hundert Vergleiche nach § 278 ZPO und alle waren zugestellt.

Wenn die Zustellbescheinigung fehlt, einfach ans Gericht zurücksenden
Kimmy

#10

20.03.2008, 19:22

Also meine gerichtlichen Vergleiche wurden jedenfalls noch nie vom Gericht zugestellt und von denen haben wir leider auch zu genüge. Und zurückschicken hat ne Kollegen mal versucht, kam zurück mit dem Vermerk, dass der Vergleich nicht von Amts wegen zugestellt wird.
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