Schuldner Insolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Heike19
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#1

17.03.2008, 12:58

Halli, hallo.

Ich habe schon wieder eine Problemakte auf meinem Tisch und brauche bezüglich einer Insolvenzsache mal Euere Hilfe.

Im Wege der Zwangsvollstreckung wurde mir durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass über das Vermögen des Schuldner bereits im Jahre 2005 das Insolvenverfahren eröffnet wurde.

Von diesem Insolvenzverfahren hatte uns im Jahre 2005 keine informiert, so dass hier die Forderung des Mandanten auch nicht angemeldet werden konnte. Uns wurde nur bekannt, dass der Schuldner ebenfalls 2005 die e.V. geleistet hat und somit war die Akte hier erstmal auf "Eis" gelegt.

Hat sich die Forderung des Mandanten somit erledigt oder wie ist das, wenn wir nicht über die Eröffnung des Insolvenverfahrens informiert worden sind?

Habe bezüglich des Insolvenzrechtes noch einige Lücken.

Bitte um Eure Hilfe :|
Heidi
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#2

17.03.2008, 13:16

Hallöchen,

wenn Du Glück hast und der Schlusstermin noch nicht war bzw. das Verfahren noch nicht aufhoben ist, kannst Du die Forderung nachträglich anmelden. KOstest dann 15,-- €.

Wenn das Verfahren schon aufgehoben ist, hast du keine Chance mehr und die Forderung kannst Du abschreiben.

Wegen der Aufhebung des Verfahrens kannst Du beim Inso-Gericht oder dem Treuhänder nachfragen.

Gruß Heidi
Bianca
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#3

17.03.2008, 13:19

:zustimm
Heike19
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#4

17.03.2008, 13:34

Und man kann die Forderung auch nicht nach Ablauf der Restschuldbefreiung erneut beim Schuldner geltend machen, wenn man vom Insolvenzverfahren nichts gewusst hat?

Ich dachte immer, dass der Schuldner alle Gläubiger angeben muss. Und wenn er unseren Mandanten vergessen hat, hat unser Mandant sozusagen Pech gehabt?

:wirr
LG Heike19
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Nasenbär
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#5

17.03.2008, 14:26

Ja, Euer Mdt. hat leider Pech. Schuldner können - je nach Zeit - ja auch was vergessen oder keine Unterlagen mehr haben... Der Gläubiger ist quasi auch selbst in der Pflicht sich zu informieren.

Nach Ablauf der Restschuldbefreiung ist der Schuldner ja schuldenfrei. Und die Insolvenz bezieht sich immer auf sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zu dem Eröffnungszeitraum entstanden sind. Wer nicht anmeldet, hat sozusagen Pech gehabt.

Sorry, aber das ist unser deutsches Recht = eben sehr schuldnerfreundlich.
Heike19
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#6

17.03.2008, 15:22

:thx
LG Heike19
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#7

19.03.2008, 15:57

Nasenbär hat geschrieben:Der Gläubiger ist quasi auch selbst in der Pflicht sich zu informieren.
Das ist richtig, dafür gibt es die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen. Allerdings gibt es natürlich auch auf Schuldnerseite Mitwirkungspflichten. Einen augenfälligen Gläubiger im Insolvenzverfahren einfach zu vergessen, kann durchaus Ärger machen.

Wenn man also immer gemahnt hat und es nicht gerade um eine Bagatellforderung geht, wenn man also nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vergessen worden sein kann, dann kann das bei Bekanntwerden durchaus Ärger für den Schuldner bringen, der damit seine Obliegenheiten verletzt hätte.
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tiffi
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#8

22.04.2008, 15:43

hallo, der beitrag ist zwar schon länger her, aber ich wollte noch kurz meinen senf dazugeben.

habe gehört, dass man in dem fall - hatte ich auch schon auf dem tisch, läuft allerdings noch - den insoverwalter nochmal anschreiben sollte und darauf hinweist, dass der von uns vertretene gläubiger auch ne forderung hat. da aber keine kenntnis erlangt wurde und erst jetz zufällig bekannt wurde, dass das insolvenzverfahren schon durch ist soll doch bitte geprüft werden aus welchem grund man "vergessen wurde".

es kann nämlich sein, dass dem schuldner die restschuldbefreiung dann versagt wird, weil diese zuwiderhanldung das bewirken kann.

verbessert mich, wenn ich falsch liege, bin was inso betrifft nicht 100%ig fit.
:engel2
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Nasenbär
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#9

22.04.2008, 15:51

Hey Tiffi,
das dachte ich auch mal bzw. hab das auch schon mal gemacht. Gebracht hats nix, weil dann der Leitsatz gilt "Schuldner sind ja auch nur Menschen und die dürfen auch mal was vergessen". Gerade wenn es eine sog. Altforderung ist die schon ewig zurückliegt, dann erwartet keiner dass der SU sich das merkt oder noch weiß. Ist leider so...
Versuchen kann man es in jedem Fall, wie Du schon sagt. Ich hab da leider die andere Erfahrung gemacht und wenn dann gehen die Verwalter auf solche Schreiben gar nicht erst ein sondern verweisen pauschal auf die Möglichkeit der nachträgliche Forderungsanmeldung was ja wieder extra kostet.
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tiffi
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#10

22.04.2008, 18:56

hallo,

danke für die antwort, ich kann mich ja nochmal melden, wenn ich antwort vom verwalter habe - für den fall, dass er überhaupt darauf antwortet...

nachmelden ist hier leider nicht mehr möglich - denke ich zumindest - da der schlusstermin bereits war. oder kann das nicht sein...? bin mir nicht so sicher....
:engel2
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