Kompletter Vorname vom GF für MB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Bärchen

#1

26.02.2008, 10:55

Ich hab grad voll n Brett vorm Kopf.

Wir sollen für unsere Mdtin, einer GmbH, einen MB beantragen. Ich habe aber keinen kompletten Vornamen des GF, sondern nur N. Bärchen bzw. S. Bärchen.

Reicht das für den Antragsteller aus oder muss ich jetzt bei der Mdtin anrufen und nach den kompletten Vornamen fragen?

Danke schon einmal im Voraus
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Monte
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#2

26.02.2008, 10:57

Soweit ich weiß bruahcst du den kompletten Vornamen.
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#3

26.02.2008, 10:57

Besteht evtl. die Möglichkeit, im Internet mal nach der Fa. zu googeln?
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#4

26.02.2008, 10:58

Hm, Monte war wieder schneller...

Sonst bleibt nur noch, den Mdt. anzurufen oder beim Handelsregister nachzufragen.
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#5

26.02.2008, 10:59

Guck mal hier:

www.firmenwissen.de

Vielleicht wirst du ja da fündig
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#6

26.02.2008, 11:52

Danke euch.

@Monte - Ne Creditreformanfrage etc. brauch ich nicht zu machen, da könnt ich lieber bei der Mdtin anrufen. Trotzdem :thx

Ich hab gedacht, ihr wüsstet das so aus dem Stehgreif. Klar, bei der Gegenseite muss der gesamte Vorname angegeben werden. Hab gedacht, bei der Antragstellerin bzw. dessen GFin muss das nicht unbedingt....

Sache hat sich aber insoweit erledigt, da mein Chef endlich vom Termin kam und er den Vornamen wusste.

Aber interessant wäre es trotzdem mal zu wissen... Immer diese unvollständigen Briefköpfe der Mandanten... *kopfschüttel*
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#7

26.02.2008, 11:54

Die finde ich auch immer toll. Ich finde, es sollte irgendwo vorgeschrieben werden, dass die Angabe vollständig, d.h. mit vollem Namen erfolgen sollte. Habe gerade eine GmgH als Gegenseite und das steht vom GF auch nur der Anfangsbuchstabe.
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#8

26.02.2008, 12:49

@Smilie
Das wurde irgendwann letztes Jahr, glaube ich, festgelegt, dass das so sein muss (Inkrafttreten des Gesetzes über elektr. Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).

...
Dies betrifft sämtliche Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaft. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sind ebenfalls erfasst.

Die Regelung betrifft alle geschäftlichen e-Mails des Unternehmens. Bestellscheine und vergleichbare Schriftstücke (z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc.) sind Geschäftsbriefen ausdrücklich gleichgestellt. Folglich hat z.B. ein per e-Mail versandtes Angebot sämtliche Pflichtangaben zu enthalten.

Kleingewerbetreibende haben neben ihren Familiennamen auch ihren Vornamen sowie ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.

Bei einer GmbH sind zusätzlich alle Geschäftsführer und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Zunamen anzugeben.
...

Abmahnungen können ergehen!

Aber an manchen Firmen ist das leider vorbeigegangen. So auch bei unserer Mdtin. Chef hat schon Schreiben diesbezüglich gefertigt.
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#9

26.02.2008, 13:01

Scheint bei mir auch der Fall zu sein. Mannomann - man kann sich hier echt Arbeit machen wo keine ist.... Jetzt muss ich auch noch Nachforschungen anstellen....
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#10

26.02.2008, 13:30

Wir hatten schon letztes Jahr ein entsprechendes Schreiben diesbezüglich an div. Firmen-Mandanten geschickt, einfach zur Info... wurde dankend entgegengenommen, obwohl einige Firmen das schon wussten bzw. so oder so alle nötigen Angaben im Briefpapier hatten
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