priv. Insoverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
katrin2380
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 03.05.2007, 15:17

#1

29.01.2008, 13:04

Hallo, ich brauche eure hilfe in nachfolgendem Fall:
Kurze Vorabinfo: Insolvenzverfahren wurde eröffnet am 13.10.2004 (gemäß Beschluss). Unser Schuldner hat seine April und Maimiete 2005 sowie seine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2005 nicht gezahlt. Mahnbescheidsantrag haben wir im Nov. 2005 gestellt. Nach Vorliegen des Titels haben wir ZV eingeleitet, diese dann vom Gerichtsvollzieher mit dem Vermerk "ZV eingestellt, da InsoVerf. läuft", zurückerhalten.

Bitte schaut genau auf die Daten. Nach Insoeröffnung hat sich Schuldner wieder etwas zu schulden kommen lassen, somit können wir doch bei unserer Sache das laufende Verfahren einfach außen vor lassen, oder? Wie geht man hier vor?

Unsere Forderung können wir jetzt ja nicht mehr anmelden, logisch, so befindet sich das Verfahren ja schon in der Restschuldbefreiung. Aber wie kommen wir an unsere Forderung (aus 2005 - als nach Eröffnung) ran?

Danke vorab

Katrin
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#2

29.01.2008, 13:06

tja, da wird wohl nur noch eine strafanzeige gehen, sonst sehe ich keine chancen....obwohl eine anzeige wohl auch nicht viel bringt!

hat jmd. noch ne idee?
[size=85]capture life - create art[/size]
Bärchen

#3

29.01.2008, 13:11

Ich würde den InsoVerwalter darauf aufmerksam machen, vielleicht sogar das Insolvenzgericht. Wenn sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase so etwas zuschulden kommen lässt, ist das ein Grund, ihm das InsoVerf nachträglich zu versagen (so hab ich das damals gelernt)
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#4

29.01.2008, 13:17

:zustimm Bärchen

Mir ist das auch so beigebracht worden. Kann dir aber leider nicht aus der Praxis berichten, sowas hatten wir noch nie.
Benutzeravatar
Refa_Cologne_M
Forenfachkraft
Beiträge: 204
Registriert: 25.09.2007, 23:42
Wohnort: Köln
Kontaktdaten:

#5

29.01.2008, 16:08

:zustimm Bärchen.

evtl aber nochmal mit dem Insoverwalter reden, vllt bekommt ihr das ja auch so hin ohne dass dem Schuldner das Insoverfahren versagt wird.
Mausilein30

#6

29.01.2008, 18:46

Ich würde einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellen
Benutzeravatar
blackcat
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 865
Registriert: 23.10.2006, 16:05
Wohnort: Niedersachsen

#7

30.01.2008, 07:40

:zustimm Mausilein

Vollstrecken kannst du allerdings erst, wenn das InsoVerfahren komplett beendet ist. Deine Forderung zählt nicht mit zum Verfahren. Somit musst du warten, bis das Verfahren zu Ende ist.

Antrag auf Versagung der Restschuld würde ich trotzdem stellen, wozu heißt diese Zeit denn "Wohlverhaltensperiode"?!
rosemoon
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 30.01.2008, 10:55
Wohnort: Kaarst

#8

30.01.2008, 12:56

Hallo,
also, soweit ich sehe, ist euer Auftraggeber dann sowieso "Neugläubiger", weil es sich um Forderungen handelt, die nach Eröffnung des Inso-Verfahrens aufgelaufen sind. Diese müssen auch nicht zum laufenden Inso-Verfahren angemeldet werden.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich dann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann, wenn ich nicht Gläubiger aus dem laufenden Verfahren bin.
Die Zwangsvollstreckung bleibt nach 89 InsO über die Dauer des Verfahrens eingestellt, da kann man nichts machen.
Aber ich kann den Titel auf Eis legen und nach der Wohlverhaltensphase wieder drauf hauen.
Benutzeravatar
Kellerkind
Forenfachkraft
Beiträge: 101
Registriert: 22.03.2007, 08:33
Wohnort: Rheinland-Pfalz

#9

30.01.2008, 16:12

:zustimm rosemoon
Man kann nur als Insolvenzgläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Antworten