Vermögensverzeichnis, kann ich da ZV trotzdem einleiten???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Suza
Forenfachkraft
Beiträge: 231
Registriert: 01.10.2007, 18:11
Wohnort: Nürnberg

#11

18.01.2008, 16:39

Dann macht ihr das also alles in einem Schreiben also???

Was kann ist da alles abrechnen? Nur ein 0,3 Gebühr oder mehr???
grace
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 37
Registriert: 26.06.2007, 12:08
Wohnort: Niedersachsen, im schönen Weserbergland

#12

18.01.2008, 16:41

Hallo,

ich würde auch mit einem PfÜB gleich die Konten pfänden, so sie denn bekannt sind. Gegebenenfalls sogar mit vorläufigem Zahlungsverbot, damit das Guthaben nicht zwischendurch "verschwindet". ;-) Sind die Konten nicht bekannt, kann man gem. § 903 die wiederholte EV verlangen, sofern man glaubhaft machen kann, dass später Vermögen erworben wurde.

Selbstverständlich kann man weiter vollstrecken, auch wenn der Schuldner die EV abgegeben hat.

Weiterhin viel Erfolg und ein schönes Wochenende wünscht
Grace aus dem verregneten und grauen Weserbergland
mellimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 721
Registriert: 21.02.2007, 16:05
Wohnort: Berlin

#13

18.01.2008, 16:42

Eine 0,3 Gebühr is richtig.

Nich alles in ein Schreiben. VZV schickst du an einen GVZ mit dem ihr z. B. öfter zusammenarbeitet und Antrag auf PFüb ans Gericht, wo Schuldner wohnt. Und der Pfüb sollte Drittschuldnerin ein Monat nach Zustellung des VZV zugestellt worden sein, da ihr sonst euren Rang verliert.
Du bist immer gut, nur du weißt es nicht.
Suza
Forenfachkraft
Beiträge: 231
Registriert: 01.10.2007, 18:11
Wohnort: Nürnberg

#14

18.01.2008, 16:42

Dankeschöööööööööööön grace :-)

Wünsche Dir auch ein schönes Wochenende :-):-)
Benutzeravatar
frau-o-frau
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 09.01.2008, 19:01

#15

18.01.2008, 20:53

Hallo Suza,

stimme meinen Vorrednern zu - sofort vorl. ZV rausschicken (... natürlich NUR mit ´ner Kopie deines Vollstreckungstitels als Nachweis...) und durch deinen Lieblings-GVZ zustellen lassen, der dir auch gleich vorab telefonisch die hierfür anfallenden Kosten bekanntgibt, so daß du sie ins Foko einbuchen kannst - und zeitgleich SOFORT den Pfüb beim VollstrG beantragen, daß du in deiner Frist bleibst!

Kleiner Tip: sobald du durch das Vermögensverzeichnis (... oda irgendwie sonst ;-) ...) erfährst, daß dein Schuldner nur noch ein Girokonto auf Guthaben-Basis erhalten hat, wird´s allerhöchste Eisenbahn, dort gleich mal den Riegel reinzuhauen... D.h. nämlich, daß dein Schuldner in den Augen der Banken (... auch, wo er KEIN Konto hat...) nicht mehr im geringsten kreditwürdig ist.... heißt also im Umkehrschluß, er wird nicht mehr unbegrenzt Konten eröffnen können, weil die Banken dankend ablehnen.

Hast du jetzt also genau so einen Typ Schuldner, mußt du ihm schleunigst sein vermutlich einziges Girokonto dicht machen - du glaubst gar nicht, wie die Schuldner plötzlich kooperieren WOLLEN ;-) ...

Also viel Erfolg beim "Schuldner-stänkern"...

LG ;-)
Benutzeravatar
frau-o-frau
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 09.01.2008, 19:01

#16

18.01.2008, 20:55

hääää... wie is´ dat denn passiert... jetz is´ mein Beitrag für Suza im falschen Abteil gelandet....

@suza: ... sorry - ist irgendwas durcheinander gekommen - aber vielleicht findest du ja noch Verwendung für meine Gedanken zu deinem vorläufigen Zahlungsverbot gg. Schuldner mit Guthabenskonto

Bye ;-D
Antworten