Gegner verweigert ZV-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
samara
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#1

10.01.2008, 11:11

Hi! Ich habe folgendes Problemchen hier: Nach einem erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteil hat der Gegner an unseren MA erstmal nicht gezahlt. Wir haben ein Schreiben aufgesetzt, indem wir "zur Vermeidung" der ZV ihn aufgefordert haben, zu zahlen und gleich eine Rechnung dabei gelegt (ich hatte mich hier schon deswegen beraten im Forum). Zunächst meinte der gegn. RA - die sollen noch nix bezahlen, da Urteil noch nicht rechtskräftig. Dann haben wir nochmals geschrieben und eine Frist gesetzt. Der Gegner hat dann gezahlt. Nur unsere KOsten nicht. Jetzt sagt der gegn. RA - aufgrund der Tatsache, dass das Urteil nicht rechtskräftig war und auch der Tatsache, dass der Bruttobetrag (LOhn) gefordert wardie Ankündigung der ZV nicht berechtigt war. Außerdem rechnet er vorsorglich mit den seinem MA zustehenden Gegenansprüchen wegen unberechtigter TV-Androhnung auf. Wie sollen wir reagieren?
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immer
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#2

10.01.2008, 11:25

Wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar war, dann konnte es auch vor Rechtskraft vollstreckt werden bzw. die Vollstreckung angedroht werden. Meines Wissens kann auch der Bruttobetrag vollstreckt werden, wobei dann der AG der Vollstreckung von Steuern und Sozialabgaben entgegenhalten kann, dass er diese an das FA / Sozialträger gezahlt hat.

Was meinst du mit "TV-Androhung"? Ich kann mit dieser Abkürzung leider nix anfangen.
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Curry
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#3

10.01.2008, 11:28

Ich sehe das genauso, wenn es vorläufig vollstreckbar war, dann war die ZV-Androhung okay. Es muss ja bei einer ZV von Arbeitslohn sowieso der Bruttobetrag vollstreckt werden, die Sozialabgaben etc. müssen natürlich abgeführt werden.
Curry

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samara
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#4

10.01.2008, 11:37

Ich meinte die ZV-Androhung.

Könnte mir jemand mit der Begründung helfen? Wie kann ich dies alles begründen - dass der Bruttobetrag vollstreckt werden konnte usw? Steht es irgendwo? Dies ist meine erste Berührung mit der arbeitsrechtlichen ZV...
Sam29

#5

10.01.2008, 11:40

Der Bruttobetrag muss doch vollstreckt werden!
Schließlich hat der Auftraggeber die SV-Abgaben, dann selber zu entrichten.
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immer
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#6

10.01.2008, 11:44

Laut BAG NJW 1985, 646 kann der Bruttobetrag vollstreckt werden.

Wegen der ZV-Androhung kann mit nix aufgerechnet werden. Erstens war die Androhung doch wohl rechtmäßig, zweitens kann ich mir nicht vorstellen, dass wenn sie denn doch unberechtigt gewesen wäre, hieraus irgendwelche Gegenansprüche erwachsen wären.
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infinity
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#7

10.01.2008, 11:47

Schau mal in den ZPO-Kommtentar, da steht was drin in puncto Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Vollstreckungsandrohung.

Ich würds mir hier einfach machen und die Vollstreckungskosten festsetzen lassen...
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samara
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#8

10.01.2008, 12:13

Sorry wegen der dummen Frage - aber wie festsetzen lassen? KFA? WIe im Erkenntnisverfahren???
StineP

#9

10.01.2008, 12:16

Kfa natürlich. Damit du die Kosten titulieren kannst.
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#10

10.01.2008, 12:32

Ganz genau, ZV-Kosten kann man ja festsetzen lassen. Wegen der Zuständigkeit des anzurufenden Gerichtes musst du mal im Kommentar nachlesen, das kann ich dir jetzt ad hoc auch nicht sagen.
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