Kontopfändung eines Drittberechtigten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mausebaer.20
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#1

17.12.2007, 15:00

Fall:
Ich habe den Lohn sowie das Konto unserer Schuldnerin gepfändet. Wir erhielten nunmehr die Info, dass die Schuldnerin den Lohn, den sie bezieht, auf das Konto ihrer Tochter überweisen lässt, so dass die Kontopfändung nicht mehr greift. Daraufhin habe ich ein vorl. ZV auf das Konto der Tochter durchgeführt. Die Pfändung wurde auch vorläufig vorgenommen. Gleichzeitig habe ich einen PfüB beantragt. Das Gericht möchte mir diesen nicht erlassen und verweist mich auf die Lohnpfändung.
Die Tochter hat mir in einem Telefonat gesagt, dass die Mutter ein Guthaben von derzeit 1.700,00 € hat. Es muss doch eine Möglichkeit geben, dieses Geld zu pfänden.

Hat jemand eine Idee? Brauche dringend hilfe, wie ich das dem Gericht begreiflich machen kann.
StineP

#2

17.12.2007, 15:02

Pfüb - Drittschuldnerin die Tochter. Mit folgendem Text:


Es werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Frau Tochter(Drittschuldnerin)

auf Auszahlung der Beträge, die auf dem Konto (Bank, Konto: ..............) der Drittschuldnerin für den Schuldner eingehen,
g e p f ä n d e t

Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate an den Gläubiger herauszugeben hat.

gepfändet; insbesondere werden gepfändet:
a. der Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen, auch auf Gutschrift der Valuta aus zugesagten oder bereitgestellten Krediten, auch soweit ein solcher Anspruch erst künftig entstehen sollte, insbesondere aus einem Überziehungskredit oder Dispositionskredit,
b. der Anspruch auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Saldoabschlüssen,
c. der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,
d. die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Ansprüche und Rechte des Schuldners, z. B. auf Kündigung und Auskunft.

Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Euro-Scheckformulare und Euro-Scheckkarten, die sich auf die gepfändeten Konten beziehen, an den Gläubiger herauszugeben hat.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen und Ansprüche, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
StineP

#3

17.12.2007, 15:03

PS: Man sollte dazu sagen, dass bei derartiger Pfändung die Pfändungsfreigrenze nicht gilt.

Ärgere dich also nicht mit dem Gericht rum.

Nimm den vorherigen Antrag zurück und dann schnell einen neuen nur gegenüber der Tochter. Hab genau den selben Fall hier liegen-
Bob

#4

17.12.2007, 15:06

Mausebaer.20 hat geschrieben:Daraufhin habe ich ein vorl. ZV auf das Konto der Tochter durchgeführt. Die Pfändung wurde auch vorläufig vorgenommen.
Dafür gehört die Bank schon geschlagen.
Mausebaer.20
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#5

17.12.2007, 15:08

Du bist ein Engel, ich danke Dir.
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