Drittschuldner verweigert Auskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bibi
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#1

14.12.2007, 12:45

Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,

ich hoffe Ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen: Ich habe einen Bausparvertrag gepfändet, bei dem wir leider nicht die einzigen Gläubiger sind. Jetzt habe ich den DS um Mitteilung gebeten, zu wann - wenn überhaupt - der Bausparvertrag gekündigt wurde und mit welchem Auszahlungsbetrag zu unseren Gunsten zu rechnen wäre. Außerdem sollte er mitteilen wer genau wann vorgepfändet hat.

Jetzt weigert sich der DS diese Auskünfte unter Hinweis auf den Datenschutz zu erteilen. Ich will aber wissen ob es sich für uns jetzt lohnt zu warten, bis der Vorgläubiger den Vertrag gekündigt hat und wir dann ausbezahlt werden.

Was kann ich hier noch tun? Gibt es einige Vorschriften die ich dem DS "um die Ohren hauen kann". :evil:

Danke im voraus und schönes WE

bibi
Kimmy

#2

14.12.2007, 12:56

Du muss auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 840 ZPO hinweisen, dass hat nix mit dem Datenschutz zu tun. Ich schreib immer so:
in der vorbezeichneten Angelegenheit gaben Sie bei Zustellung des o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am ?? an, die Erklärung nach § 840 ZPO schriftlich innerhalb der hierfür vorgesehenen gesetzlichen 2-Wochen-Frist abzugeben. Diese Frist ist am ?? fruchtlos abgelaufen. Wir haben Sie deshalb zur Vermeidung einer Drittschuldnerklage aufzufordern, die entsprechenden Informationen gem. § 840 ZPO bis spätestens

??

schriftlich nachzureichen.

Andernfalls werden wir unserer Mandantin empfehlen und Auftrag zu erteilen für eine Drittschuldnerklage, die hierfür entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.
Gast

#3

14.12.2007, 13:46

Stimme Kimmy voll zu!!!! Machen wir auch so!!
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butterflybabe
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#4

14.12.2007, 14:38

Ebenfalls :zustimm Kimmy

Zur Not noch mit einer Kommentierung argumentieren.
GV Alt
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#5

14.12.2007, 18:11

§ 840 - Erklärungspflicht des Drittschuldners:
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Da die Auskunftspflicht gesetzlich geregelt ist, kann sich kein Drittschuldner hinter "Datenschutz" verstecken. Er hat die Fragen zu 2.) und 3.) detailliert zu beantworten (d.h. Name, Anschrift usw. aller vorrangigen Gläubiger bekannt zu geben).
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