Wie ich mittlerweile erlesen konnte, brauch ich bei der Zusammenrechnung der Löhne keine Zahlen angeben, da ich nicht weiß, wo was verdient wird.
Dan steht weiter:
"Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (zu Ziffer ) zu
entnehmen, weil diese Einkünfte die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilden."
Was mache ich da? Ich weiß es ja nicht.
Die KI schlägt vor,
Ergänzen Sie z. B. einen kurzen Zusatz: "Dem Gläubiger ist nicht bekannt, bei welchem der beiden Drittschuldner der Schuldner das höhere Einkommen erzielt. Es wird beantragt, die Bestimmung nach § 850e Nr. 2 ZPO durch das Gericht vorzunehmen bzw. zunächst durch Auskunft der Drittschuldner zu klären."
Macht Ihr das auch so, und wo trage ich den Zusatz ein?
Pfüb 2 Arbeigeber als Drittschuldner
-
Hühnerhaufen
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3657
- Registriert: 27.02.2014, 14:14
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Schleswig-Holstein
-
legalspecialist
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3543
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
§ 850e Nr. 2 ZPO? 
In dem Modul bzgl. Arbeitseinkommen den Zusatz einbringen: „Es wird beantragt, die Einkünfte des Schuldners bei den genannten Drittschuldnern gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen.“ Zahlen sind bei Unkenntnis nicht anzugeben.
Im Feld "unpfändbarer Grundbetrag" ordnest du keinen DS zu, sondern gibst im Freifeld an: „Dem Gläubiger ist nicht bekannt, bei welchem der benannten Drittschuldner der Schuldner das Haupteinkommen erzielt bzw. seine wesentliche Lebenshaltung bestreitet. Die Bestimmung des vorrangigen Einkommens und des unpfändbaren Grundbetrages nach § 850e Nr. 2 ZPO wird dem Gericht vorbehalten; erforderlichenfalls wird um Auskunft der Drittschuldner zu den Einkommenshöhen ersucht.“ Damit ist für das Gericht klar, dass du keine Zuordnung treffen kannst und um gerichtliche Bestimmung bittest, wenn die DSE´s durch die DS vorliegen.
In dem Modul bzgl. Arbeitseinkommen den Zusatz einbringen: „Es wird beantragt, die Einkünfte des Schuldners bei den genannten Drittschuldnern gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen.“ Zahlen sind bei Unkenntnis nicht anzugeben.
Im Feld "unpfändbarer Grundbetrag" ordnest du keinen DS zu, sondern gibst im Freifeld an: „Dem Gläubiger ist nicht bekannt, bei welchem der benannten Drittschuldner der Schuldner das Haupteinkommen erzielt bzw. seine wesentliche Lebenshaltung bestreitet. Die Bestimmung des vorrangigen Einkommens und des unpfändbaren Grundbetrages nach § 850e Nr. 2 ZPO wird dem Gericht vorbehalten; erforderlichenfalls wird um Auskunft der Drittschuldner zu den Einkommenshöhen ersucht.“ Damit ist für das Gericht klar, dass du keine Zuordnung treffen kannst und um gerichtliche Bestimmung bittest, wenn die DSE´s durch die DS vorliegen.
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
-
Hühnerhaufen
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3657
- Registriert: 27.02.2014, 14:14
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Danke, mir ist es aber leider nicht möglich, in dem Freifeld (Zuordnung Drittschuldner) so einen Text zu schreiben. Ich ziehe das Formular auf dem Internet
-
Hühnerhaufen
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3657
- Registriert: 27.02.2014, 14:14
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Ich füge meinen Pfüb bereits drei Anlagen bei, für eine vierte habe ich gar keinen Platz mehr im meinem Antrag (Freifelder)
-
legalspecialist
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3543
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
Mit welcher Software arbeitet ihr?
Wir haben RAM und die Kollegen (Bürogemeinschaft) haben DATEV - dort sind individuelle Eintragungen möglich.
Wir haben RAM und die Kollegen (Bürogemeinschaft) haben DATEV - dort sind individuelle Eintragungen möglich.
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
-
Hühnerhaufen
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3657
- Registriert: 27.02.2014, 14:14
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Wir haben leider keine Software
-
...
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 742
- Registriert: 01.12.2017, 19:11
- Beruf: Rpfl.
- Wohnort: Niedersachsen
Das halte ich für unzulässig.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑05.08.2026, 15:31
Ergänzen Sie z. B. einen kurzen Zusatz: "Dem Gläubiger ist nicht bekannt, bei welchem der beiden Drittschuldner der Schuldner das höhere Einkommen erzielt. Es wird beantragt, die Bestimmung nach § 850e Nr. 2 ZPO durch das Gericht vorzunehmen bzw. zunächst durch Auskunft der Drittschuldner zu klären."
Es ist am Gläubiger die für die Anordnung der Zusammenrechnung erforderlichen Tatsachen vorzutragen Beibringungsgrunfsatz).
Wenn die Umstände nicht bekannt sind, müssen sie halt vom Gläubiger ermittelt werden. Entweder über die VAK oder über §840 ZPO. Im letzteren Fall kann der Zusammenrecgnungsantrag dann halt erst nachträglich gestellt werden.
Keinesfalls kommt es in Betracht, dass das VollstrG zuerst Auskünfte der Drittschuldner anfordert.
Ich würde einen so gestellten Zusammenrechnungsantrag zurückweisen (nach entsprechendem Hinweis natürlich).
-
Pitt
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3869
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Zu dem Thema gab es hier schon mal diesen Beitrag, in dem ein möglicher Weg beschrieben worden ist, indem man die Drittschuldner parallel zum PfÜB direkt anschreibt:
https://www.alles-fuer-renos.de/zusamme ... einkommen/
Grundsätzlich hat der Gläubiger ggü. dem Schuldner außerdem einen Anspruch aus § 836 Abs. 3 ZPO auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Herausgabe der Unterlagen zu der gepfändeten Forderung. Die sog. "Auskunftsversicherung" läuft dann wie eine normale Vermögensauskunft ab + Herausgabevollstreckung (z. B. bzgl. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc.)
https://www.alles-fuer-renos.de/zusamme ... einkommen/
Grundsätzlich hat der Gläubiger ggü. dem Schuldner außerdem einen Anspruch aus § 836 Abs. 3 ZPO auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Herausgabe der Unterlagen zu der gepfändeten Forderung. Die sog. "Auskunftsversicherung" läuft dann wie eine normale Vermögensauskunft ab + Herausgabevollstreckung (z. B. bzgl. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc.)


