PfÜB-Antrag, hier: gesonderte Auflistung der Vollstreckungskosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schachterlteufel
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#1

07.07.2026, 20:43

Hallo ans Forum.

für ein Mandat, das seit 2010 läuft bearbeite ich gerade einen PfÜB.

Frage 1:
Habe ich es richtig verstanden, dass die Vollstreckungskosten in einer separaten Aufstellung beigefügt werden müssen, getrennt nach verzinslichen und unverzinslichen Kosten?

Frage 2:
zu den verzinslichen Kosten gehören ja nur die KFBs, da die Kosten, die in PfÜBs ausgewiesen werden, ja unverzinslich sind?

Frage 3:
Habe ich es richtig verstanden, dass alle Kosten (verzinsliche wie unverzinsliche) belegt werden müssen?

Frage 4:
wie belege ich die Kosten für die PfÜBs oder andere Vollstreckungsaufträge?

Ich würde jetzt die erlassenen PfÜBs beifügen - da sind ja die Kosten/Gebühren ausgewiesen...

Frage 5:
Wie belege ich sonstige Vollstreckungskosten?
Bei den sonstigen Vollstreckungsaufträgen (seitdem ich das Mandat vor 4 Jahren übernommen habe) tue ich mich schwerer...
Hab das Mandat (für Verwandte) übernommen, da die Kollegin nur Kosten produziert hat und nicht absehbar war, wann die Pfändungen erfolgreich werden würden...

deshalb habe ich bisher zwar Vermögensauskünfte etc. beantragt, hier aber keine Gebühren abgerechnet... , folglich kann ich keine Gebührenrechnungen (Anwalt) vorlegen...

Was kann ich hier tun?

Herzlichen Dank für eure Geduld und eure Hilfe
Schachterlteufel
Pitt
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#2

07.07.2026, 21:27

Im Vordruck Forderungsaufstellung zum PfÜB wird die Summe der bisherigen Vollstreckungskosten aufgeführt und in einer gesonderten Aufstellung sind dann die Einzelbeträge der bisherigen Vollstreckungskosten anzugeben. Die festgesetzten Kosten im KFB haben eine eigene Position im Vordruck Forderungsaufstellung. Dort können auch die Zinsen lt. KFB eingegeben werden.
Die Vollstreckungskosten sind jeweils zu belegen. Ich füge hierzu Kopien der bisherigen Aufträge bei, in deren Forderungsaufstellungen die RA-Kosten jeweils aufgeführt sind + Kopien der GVZ-Rechnungen. Wenn sich ZV-Sachen über so einen langen Zeitraum hinziehen oder es umfangreiche ZV-Maßnahmen gibt, sollte man einen KFB nach § 788 ZPO beantragen. Dann muss man nicht so viele Dateien beifügen, sondern nur noch einen Kostenbeleg und kann sämtliche ZV-Kosten verzinsen lassen. ZV-Kosten, die nicht per KFB tituliert sind, werden auch nicht verzinst.
Wenn keine Rechnung für die ZV-Maßnahmen erteilt worden ist, wurden RA-Kosten in den alten ZV-Aufträgen in den Forderungsaufstellungen aufgeführt oder wurde dort auch nichts angegeben?
Biene1996
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#3

08.07.2026, 08:04

Oft reicht es auch aus, die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers beizufügen, um den zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrag und die dabei angefallenen Gebühren zu belegen.
Ansonsten müssen natürlich sämtliche nicht titulierte Kosten belegt werden.
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paralegal6
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#4

08.07.2026, 08:11

Wenn es schon PfÜB gab müsstest du doch schon ein FoKo in RAM haben?
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schachterlteufel
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#5

08.07.2026, 12:33

Danke euch @Pitt @paralegal6

Das mit dem KFB für alle Kosten hab ich mir auch schon überlegt - da ich hoffe, dass das aktuell die letzte Maßnahme ist, die notwendig ist, habe ich - bisher - davon abgesehen...

Ja, es gibt FoKos im RAM - ich überprüfe nur aktuell nochmal wirklich alle Ordner, um sicher zu sein, dass ich nichts vergesse ;-)
Und in der letzten Fortbildung wurde explicit darauf hingewiesen, dass das FoKo im RAM nicht reicht, sondern die Vollstreckungskosten ebenso wie die geleisteten Zahlungen separat - in einer gesonderten Aufstellung!!! - aufgelistet werden müssen :augenreib
(ich halte das für unnötigen Aufwand - die Nachweise der Vollstreckungskosten hatte ich ohnehin schon beigefügt, aber eben nicht die Seiten mit den Kosten der PfÜBs)

Ich würde jetzt hier nur die Seiten der PfÜBs beifügen, wo die Gebühren ausgewiesen sind - ist das richtig?

Eine - weitere - Frage ist noch aufgetaucht:
wenn ich eine Vermögensauskunft und Drittauskünfte in einem Gerichtsvollzieherauftrag drin habe, kann ich die 3309 dann einmal oder zweimal abrechnen?

Herzlichen Dank
Schachterlteufel
Pitt
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#6

08.07.2026, 13:37

Es ist richtig, dass Du neben der Forderungsaufstellung des PfÜB-Formulars eine weitere Aufstellung, die nur die im Einzelnen angefallenen Vollstreckungskosten enthält, beifügen musst. Gleiches gilt für vom Schuldner geleistete Zahlungen, für die gibt es eine weitere gesonderte Aufstellung. Für die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte, fällt jeweils die 0,3 Verfahrensgebühr + jeweils Auslagen und ggf. MwSt an, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte zumindest vorlagen und das Verfahren eingeleitet worden ist. Beispiel 1: Du hast VAK und Drittauskünfte beantragt und der Schuldner gibt die VAK ab, aus deren Inhalt sich ausreichend Pfändbares ergibt = keine Drittauskünfte erforderlich = 1 x 0,3 VG nach Nr. 3309 VV RVG. Beispiel 2: VAK und Drittauskünfte beantragt, Schuldner erscheint nicht zum Termin oder aus der VAK ergibt sich, dass mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen ist = Weg frei für Drittauskünfte = 2 x VG nach 3309 VV RVG.
schachterlteufel
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#7

08.07.2026, 13:58

DANKE!!!!
:thx

haltet mir bitte die Daumen, dass der Spuk bald vorbei ist!!!
Pitt
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#8

08.07.2026, 14:17

145
Daumen sind gedrückt!
schachterlteufel
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#9

08.07.2026, 16:12

Danke!
:wink1
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paralegal6
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#10

08.07.2026, 23:46

Pitt hat geschrieben:
08.07.2026, 14:17
Daumen sind gedrückt!
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