PKH-Entscheidung im PfÜB (Modul T) versteckt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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suzette
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#1

06.05.2026, 14:56

Hallo ihr Lieben,

wir vertreten einen Gläubiger haben einen PfÜB erwirkt. Wir hatten auch PKH beantragt, aber es kam trotz Erinnerung ewig kein Beschluss.

Auf mehrfache Nachfrage wurde uns jetzt (6 Wochen nach Zugang des PfÜBs) endlich mitgeteilt:

"wurde PKH im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und somit im Beschluss vom 18.03.2026 in Modul T bewilligt. Ein gesonderter Beschluss ergeht nur bei Antrag auf Prozesskostenhilfe für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen."

Tatsächlich hat Gericht in Modul T (Vom Gericht auszufüllen) reingeschrieben:

"Der Antragstellerin wird in dieser Sache Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung des Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird mangels Notwendigkeit in dieser Sache zurückgewiesen".

Dahinter kommen die "Aufstellung von Forderungen ...", unser Forderungskonto, und als letztes Blatt die PKH/VKH-Berechnung, wie man sie von den normalen PKH-Beschlüssen kennt. Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht dabei.

Sowas hatten wir noch nie :augenreib

Darf das Gericht sich derart kurz fassen? Ist hier kein gesonderter PKH-Beschluss erforderlich?
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#2

06.05.2026, 16:38

Kommt häufiger vor, ja.
Die Beiordnung ist in einfachen ZV-Angelegenheiten - wie in eurem Fall - nicht ausreichend begründet worden.

Eine Beiordnung käme bspw. in Betracht, wenn es sich um generelle ZV-Maßnahmen handelt, so z.B. Abnahme der VAK. Hier kann man u.a. vortragen, dass die Auswertung und Prüfung weiterer ZV-Schritte mit einem RA geboten ist, etc.
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.

Gruß
Oli


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Adora Belle
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#3

06.05.2026, 17:29

Glaub die Frage war eher, ob die Beiordnung ohne förmlichen Beschluss und Rechtsmittelbelehrung so versteckt abgelehnt werden darf. Richtig?
suzette
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#4

07.05.2026, 11:41

Adora Belle hat geschrieben:
06.05.2026, 17:29
Glaub die Frage war eher, ob die Beiordnung ohne förmlichen Beschluss und Rechtsmittelbelehrung so versteckt abgelehnt werden darf. Richtig?
Ja, genau.
suzette
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#5

08.05.2026, 11:24

Im Rechtspflegerforum habe ich inzwischen eine Antwort erhalten:

Der Pfüb ist ein Beschluss, das Modul T ist Teil des Beschlusses

Die Entscheidung ist also in einem Beschluss ergangen. Es steht dem Gericht frei verschiedene Entscheidungen in einem Beschluss zusammenzufassen oder in einzelnen Beschlüssen zu erlassen.


Meine Frage ist damit beantwortet.
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#6

08.05.2026, 12:01

Danke für die Rückmeldung. Irgendwie unbefriedigend. Aber ein Grund mehr, den Pfüb nach Erlass wirklich gründlich zu lesen, und nicht einfach wegzuheften.
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