wir vertreten einen Gläubiger haben einen PfÜB erwirkt. Wir hatten auch PKH beantragt, aber es kam trotz Erinnerung ewig kein Beschluss.
Auf mehrfache Nachfrage wurde uns jetzt (6 Wochen nach Zugang des PfÜBs) endlich mitgeteilt:
"wurde PKH im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und somit im Beschluss vom 18.03.2026 in Modul T bewilligt. Ein gesonderter Beschluss ergeht nur bei Antrag auf Prozesskostenhilfe für sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen."
Tatsächlich hat Gericht in Modul T (Vom Gericht auszufüllen) reingeschrieben:
"Der Antragstellerin wird in dieser Sache Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung des Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird mangels Notwendigkeit in dieser Sache zurückgewiesen".
Dahinter kommen die "Aufstellung von Forderungen ...", unser Forderungskonto, und als letztes Blatt die PKH/VKH-Berechnung, wie man sie von den normalen PKH-Beschlüssen kennt. Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht dabei.
Sowas hatten wir noch nie
Darf das Gericht sich derart kurz fassen? Ist hier kein gesonderter PKH-Beschluss erforderlich?


