Liebe Re/No/Fas,
ich stehe immer wieder vor dem Problem, dass ich einfach nicht genau weiß, ob ich an das VZV nun den Entwurf des Pfüb-Beschlusses (sowie Kopie des Titels) mit anfügen soll oder nicht.
Meines Erachtens nach nicht, ich hatte allerdings schon Mitarbeiter von Banken (ich meine, es war die Dt. Bank), die meinten, das VZV wäre ohne PfÜB-Beschluss unwirksam und sie könnten es nicht berücksichtigen. Mein VZV-Muster sieht so aus:
"kann der Gläubiger von dem Schuldner die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechneten Summe beanspruchen. Die Forderungen sind tituliert:
Titel, zugestellt am xx.xx.xxxx,
Hauptforderung: xx €
Zinsen xx €
zzgl. Weiterer Kosten xx€
Gesamtforderung: xx €
wegen dieser Ansprüche steht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen die
Drittschuldner, Adresse des DS
- Drittschuldner -
bevor:
Alle den Vollstreckungsschuldner gegenwertig und künftig gegen Sie zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den bei Ihnen geführten Konten
auf
1. Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrentkonto) bestehenden Geschäftsverbindung
2. Fortlaufende Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Eingänge, Barabhebung von Überweisungen an sich und an Dritte
3. Spareinlagen, einschließlich Zinsen aus Sparkonten, Prämien aus prämienbegünstigten Sparverträgen und Guthaben einschließlich Zinsen aus Festgeldkonten
4. Aus sämtlichen weiteren Konten in Ihrem Hause.
Drittschuldner und Schuldner werden hiermit gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt, mit der Aufforderung
• an den Drittschuldner: nicht mehr an den Schuldner zu zahlen;
• an den Schuldner: sich jeder Verfügung über die Forderung insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.
Diese Benachrichtigung hat Arrestwirkung. Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner nach § 840 ZPO die Verpflichtung, sich zu erklären
• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend machen;
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Im Interesse einer einfachen Abwicklung bitten wir um kurzfristige Beantwortung dieser Fragen.
Zustellung erbeten an:
1. Drittschuldner:
xx
2. Schuldner:
xx
Mit freundlichen Grüßen
Anwalt
Anlage:
- FoKo"
Wie handhabt ihr das? Ich schicke mittlerweile PfÜB-Entwurf + Titelkopie mit, finde aber den Papierverbrauch immens, gerade wenn wir mehrere VZVs heraussenden müssen.
Liebe Grüße
herzdiebin
VZV Vorläufiges Zahlungsverbot Anlagen
- herzdiebin
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Wieso "Papierverbrauch immens"? Das VZV kann doch komplett elektronisch versandt werden, so handhaben wir dies und fahren effektiv damit. Lediglich bei ZV-Akten die keinen Vollstreckungsbescheid haben (also normale Urteil,. KFB, Notarurkunden, etc.), da drucken wir ein Aktenexemplar aus, sonst überwiegen E-Akte komplett (bis auf Dokumente, welche wir in Papierform zugeschickt bekommen (also klassischer Brief).herzdiebin hat geschrieben: ↑02.04.2026, 15:31
Wie handhabt ihr das? Ich schicke mittlerweile PfÜB-Entwurf + Titelkopie mit, finde aber den Papierverbrauch immens, gerade wenn wir mehrere VZVs heraussenden müssen.
Sonst Bei einem PfÜB handhaben wir es so:
1. PfÜB raus, WV nach Versand von 1 Woche notieren
2. Bei entsprechender WV sodann VZV erstellen und raussenden (beA)
3. WV notieren bzgl. Überwachung ob PfÜB erlassen und in ZU gegangen ist, selbiges für d. VZV´s
Wenn wir wissen, welcher GVZ für die Bearbeitung des VZV´s zuständig ist, versenden wir den VZV-Antrag Oftmals direkt an d. zust. GVZ/in, sonst klassisch via GVZ-Verteilerstelle.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
Oli
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Der GVZ druckt das VZV aus für die Postzustellurkunde, zumindest bekommen wir es immer ausgedruckt zurückgesandt. Also mir geht's um den Papierverbrauch allgemein, nicht nur in unserem Büro.legalspecialist hat geschrieben: ↑02.04.2026, 15:47Wieso "Papierverbrauch immens"? Das VZV kann doch komplett elektronisch versandt werden, so handhaben wir dies und fahren effektiv damit. Lediglich bei ZV-Akten die keinen Vollstreckungsbescheid haben (also normale Urteil,. KFB, Notarurkunden, etc.), da drucken wir ein Aktenexemplar aus, sonst überwiegen E-Akte komplett (bis auf Dokumente, welche wir in Papierform zugeschickt bekommen (also klassischer Brief).herzdiebin hat geschrieben: ↑02.04.2026, 15:31
Wie handhabt ihr das? Ich schicke mittlerweile PfÜB-Entwurf + Titelkopie mit, finde aber den Papierverbrauch immens, gerade wenn wir mehrere VZVs heraussenden müssen.
Sonst Bei einem PfÜB handhaben wir es so:
1. PfÜB raus, WV nach Versand von 1 Woche notieren
2. Bei entsprechender WV sodann VZV erstellen und raussenden (beA)
3. WV notieren bzgl. Überwachung ob PfÜB erlassen und in ZU gegangen ist, selbiges für d. VZV´s
Wenn wir wissen, welcher GVZ für die Bearbeitung des VZV´s zuständig ist, versenden wir den VZV-Antrag Oftmals direkt an d. zust. GVZ/in, sonst klassisch via GVZ-Verteilerstelle.
Und fügst du an's VZV den PfÜB-Enwurf an?
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Wozu? Macht m.E. kein Sinn.
Die Gesetzeslage ist doch eindeutig, demnach VZV -> an GVZ-Verteilerstelle, PfÜB - an Vollstreckungsgericht...ganz einfach.
Das d. GVZ das VZV ausdruckt, ist nötig und denknotwendig. Denn er kann ja (bis auf wenige Ausnahmen bei Banken oder EGVP-Empfänger), nicht immer elektronisch zustellen. Manche PfÜB´se und/oder VZV´s können ja elektronisch zugestellt werden. Dann tritt an die Stelle der klassischen PZU ein Ausdruck über die elektronische Zustellung.
Gruß
Oli
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