Wie Löschungsbewilligung schreiben für Zwangssicherungshypothek?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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NoFaWi
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#11

27.02.2026, 08:26

... hat geschrieben:
26.02.2026, 23:40
Soweit der Schuldner die Forderung gezahlt hat, ist der Gläubiger zur Bewilligung der Löschung allerdings überhaupt nicht mehr befugt.
Im Umfang der Zahlung ist die Hypothek auf den Eigentümer übergegangen (§1163 Abs. 1 S. 2 BGB, §362 BGB) und hat sich nach §1177 I BGB in eine (Eigentümer)Grundschuld verwandelt (bei zwischenzeitlichen Eigentümerwechseln oder Zahlungdurch einen Dritten kann ggf. auch jemand anderes die Hypothek erworben haben).

Der Gläubiger ist daher gut beraten nur eine (löschungsfähige) Quittung zu erteilen aus der hervorgeht wer die Forderung in welchem Umfang bezahlt hat (ggf. noch wann). Die Unterschrift unter der Quittung ist dann notariell zu beglaubigen.
Der Eigentümer kann sodann selbst die Löschung bewilligen, weil er mit der Quittung den Rechtsübergang auf sich selber nachweisen kann.

Die Löschung eines Rechts, welches einem überhaupt nicht mehr zusteht zu bewilligen ist fahrlässig (wenngleich es in der Praxis i.d.R. keine Probleme verursachen wird).
auf den Punkt gebracht. Dem ist nichts hinzuzufügen.
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Katie
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#12

27.02.2026, 09:23

@... Vielen Dank für diesen Hinweis. Ich weiß aus meinem Umfeld, dass, wenn der Schuldhner gezahlt hat, eine LB erteilt wurde. Aber Du hast natürlich Recht, ehrlich gesagt, habe auch ich soweit nicht gedacht.
Wenn ich das richtig sehe, müsste man dann quasi unterscheiden: Schuldner hat gezahlt = löschungsfähige Quittung, Schuldner hat nicht gezahlt und/oder Forderung wird im Rahmen eines notariellen Vertrages abgelöst = Löschungsbewilligung.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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schebi
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#13

27.02.2026, 22:23

... hat geschrieben:
26.02.2026, 23:40
Der Gläubiger ist daher gut beraten nur eine (löschungsfähige) Quittung zu erteilen aus der hervorgeht wer die Forderung in welchem Umfang bezahlt hat (ggf. noch wann). Die Unterschrift unter der Quittung ist dann notariell zu beglaubigen.
Danke.

Habt ihr ein Muster für diese löschungsfähige Quittung, die man dem Notar zur Beglaubigung vorlegen kann?

2)
Ich sehe folgende Gefahr:
Wenn wir kostenpflichtig einen Notar beauftragen, dann wird dieser den Text beurkunden.
Anschließend behauptet der Schuldner, dass dieser Text nicht der Text ist, den er haben will und bezahlt die Notarkosten nicht.

Können wir daher vom Schuldner verlangen, dass der Schuldner uns den Text gibt, den der Schuldner beglaubigt haben möchte (löschungsfähige Quittung oder Löschungsbewilligung)?
Dann sind wir aus der Haftung raus, falls der Text nicht dem entspricht, was der Schuldner haben will.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#14

28.02.2026, 00:48

schebi hat geschrieben:
27.02.2026, 22:23

Habt ihr ein Muster für diese löschungsfähige Quittung, die man dem Notar zur Beglaubigung vorlegen kann?
Z.B.
"Im Grundbuch von ... Blatt ... ist in Abt. III Nr. .... eine Zwangssicherungshypothek für den Unterzeichner eingetragen.
Die mit dieser Hypothek gesicherte Forderung wurde von ... vollständig (ggf. noch am ...; entbehrlich wenn es keinen Eigentümerwechsel seit Eintragung der Hypothek gab) gezahlt.
(ggf. Die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erwerbs der Hypothek durch den Eigentümer wird bewilligt)."
schebi hat geschrieben:
27.02.2026, 22:23

Wenn wir kostenpflichtig einen Notar beauftragen, dann wird dieser den Text beurkunden.
Anschließend behauptet der Schuldner, dass dieser Text nicht der Text ist, den er haben will und bezahlt die Notarkosten nicht.
Verlangt nach §369 I BGB einfach einen Kostenvorschuss vom Schuldner. Davon kann dann der Notar bezahlt werden.
schebi hat geschrieben:
27.02.2026, 22:23

Können wir daher vom Schuldner verlangen, dass der Schuldner uns den Text gibt, den der Schuldner beglaubigt haben möchte (löschungsfähige Quittung oder Löschungsbewilligung)?
Dann sind wir aus der Haftung raus, falls der Text nicht dem entspricht, was der Schuldner haben will.
Darauf dürfte m.E. kein Anspruch bestehen.
schebi
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#15

02.03.2026, 00:49

elena94 hat geschrieben:
26.02.2026, 10:56
Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert, welcher hier wiederum der Nominalwert der Sicherungshypothek ist. Da die Höhe hier noch nicht geschrieben wurde, kann ich dazu nichts sagen. :mrgreen:
Der Nominalwert der Sicherungshypothek ist: 7254 Euro.

Wie hoch sind dann die Notarkosten für die löschungsfähige Quittung / Löschungsbewilligung?

Die 7254 Euro setzen sich zusammen aus einem Vollstreckungsbescheid mit der Hauptforderung + Verfahrenskosten + Nebenforderung.

Die zu den 7254 Euro hinzukommenden laufenden Zinsen 5% über dem Basiszinssatz sind in den 7254 Euro nicht enthalten.
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#16

03.03.2026, 17:06

schebi hat geschrieben:
02.03.2026, 00:49
elena94 hat geschrieben:
26.02.2026, 10:56
Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert, welcher hier wiederum der Nominalwert der Sicherungshypothek ist. Da die Höhe hier noch nicht geschrieben wurde, kann ich dazu nichts sagen. :mrgreen:
Der Nominalwert der Sicherungshypothek ist: 7254 Euro.

Wie hoch sind dann die Notarkosten für die löschungsfähige Quittung / Löschungsbewilligung?

Die 7254 Euro setzen sich zusammen aus einem Vollstreckungsbescheid mit der Hauptforderung + Verfahrenskosten + Nebenforderung.

Die zu den 7254 Euro hinzukommenden laufenden Zinsen 5% über dem Basiszinssatz sind in den 7254 Euro nicht enthalten.
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mücki
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#17

04.03.2026, 12:58

Die Zinsen und auch die Zusammensetzung spielen keine Rolle, da die Gebühr, wie geschrieben, aus dem Nominalwert berechnet wird.

Die Kosten hängen davon ab, ob ihr die löschungsfähige Quittung beim Notar erstellen oder nur eine UB machen lasst, die Quittung also selbst erstellt und dann nur die Unterschrift beglaubigen lasst. Für die 1. Variante fällt imho eine 1,0 Gebühr an (21102GNotKG), für die UB fällt eine Gebühr von 0,2 nach 25100 an.
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#18

06.03.2026, 12:11

mücki hat geschrieben:
04.03.2026, 12:58
Die Zinsen und auch die Zusammensetzung spielen keine Rolle, da die Gebühr, wie geschrieben, aus dem Nominalwert berechnet wird.

Die Kosten hängen davon ab, ob ihr die löschungsfähige Quittung beim Notar erstellen oder nur eine UB machen lasst, die Quittung also selbst erstellt und dann nur die Unterschrift beglaubigen lasst. Für die 1. Variante fällt imho eine 1,0 Gebühr an (21102GNotKG), für die UB fällt eine Gebühr von 0,2 nach 25100 an.
Vielen Dank.

Beide Gebühren (also die 1,0 Gebühr nach 21102GNotKG und dei 0,2 Gebühr nach 25100) muss aber der Schuldner im Nachhinein an uns erstatten, richtig?

Dann wäre es für uns einfacher die 1,0 Gebühr nach 21102GNotKG zu nehmen, weil dann der Notar für den Text in der löschungsfähigen Quittung haftet, oder?
Also der Notar haftet dann dafür, dass der Schuldner den Text bekommt, den der Schuldner braucht, oder? So dass wir nicht dafür haften, wenn sich der Schuldner beschwert, dass der Text in der löschungsfähigen Quittung nicht dem entspricht, was der Schuldner haben will, oder?
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mücki
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#19

10.03.2026, 08:31

Ich würde zur Sicherheit mit dem Eigentümer eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, wer die Kosten für die Erstellung der Urkunde trägt und diese dann auch erst aushändigen, wenn die Kosten erstattet sind. Gelegentlich ist den Leuten nämlich nicht klar, dass Kosten entstehen und sie diese erstatten müssen.

Du musst unterscheiden. Manchmal sind die Inhalte, die Schuldner wollen nicht identisch mit den gesetzlich vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Inhalten. Grundsätzlich wird aber jeder Notar wissen, was er zu schreiben hat, wenn er mit der Erstellung einer Urkunde beauftragt wird. Auch über die Kosten kann euch der Notar genau informieren. Im Zweifel könnt ihr euch aber immer erst einen Entwurf der Urkunde übersenden lassen und diesen "gegenprüfen", bevor ihr einen Termin zur Beurkundung vereinbart.
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#20

12.03.2026, 12:12

mücki hat geschrieben:
10.03.2026, 08:31
Ich würde zur Sicherheit mit dem Eigentümer eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, wer die Kosten für die Erstellung der Urkunde trägt und diese dann auch erst aushändigen, wenn die Kosten erstattet sind. Gelegentlich ist den Leuten nämlich nicht klar, dass Kosten entstehen und sie diese erstatten müssen.

Du musst unterscheiden. Manchmal sind die Inhalte, die Schuldner wollen nicht identisch mit den gesetzlich vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Inhalten. Grundsätzlich wird aber jeder Notar wissen, was er zu schreiben hat, wenn er mit der Erstellung einer Urkunde beauftragt wird. Auch über die Kosten kann euch der Notar genau informieren. Im Zweifel könnt ihr euch aber immer erst einen Entwurf der Urkunde übersenden lassen und diesen "gegenprüfen", bevor ihr einen Termin zur Beurkundung vereinbart.
OK Danke.

Aber wenn wir den Notar beauftragen, die löschungsfähige Quittung für die 1,0 Gebühr (21102GNotKG) zu schreiben, dann muss der Schuldner diese 1,0 Gebühr erstatten, oder?

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass er nur die 0,2 Gebühr nach 25100 erstatten muss, oder?
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