KFA Vollstreckungsschutz 104/788 ZPO?
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worldi
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Beschluss gemäß § 756a ZPO teilweise Einstellung Zwangsvollstreckung, Kosten trägt Schuldner - habe einen KFA nach § 788 ZPO gestellt, das Gericht schreibt es kommt nur eine Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO in Betracht - was sagt ihr? hatte noch nie so ein Verfahren, in Litaratur habe ich nur Hinweise der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gefunden
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worldi
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ja deswegen ja
Zivilprozessordnung
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
......
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
daher denke ich dass der Antrag nach § 788 korrekt ist - hatte in der Praxis bisher noch kein Vollstreckungsschutzverfahren, daher bitte ich um Euren Rat
Zivilprozessordnung
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
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(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
daher denke ich dass der Antrag nach § 788 korrekt ist - hatte in der Praxis bisher noch kein Vollstreckungsschutzverfahren, daher bitte ich um Euren Rat


