KFA Vollstreckungsschutz 104/788 ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
worldi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 262
Registriert: 12.08.2008, 14:27
Beruf: ReNo
Wohnort: NRW

#1

03.02.2026, 09:34

Beschluss gemäß § 756a ZPO teilweise Einstellung Zwangsvollstreckung, Kosten trägt Schuldner - habe einen KFA nach § 788 ZPO gestellt, das Gericht schreibt es kommt nur eine Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO in Betracht - was sagt ihr? hatte noch nie so ein Verfahren, in Litaratur habe ich nur Hinweise der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gefunden
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1570
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
Software: WinMacs

#2

03.02.2026, 13:06

Hast du dir § 788 ZPO mal angeschaut?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
worldi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 262
Registriert: 12.08.2008, 14:27
Beruf: ReNo
Wohnort: NRW

#3

03.02.2026, 14:59

ja deswegen ja

Zivilprozessordnung
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
......
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

daher denke ich dass der Antrag nach § 788 korrekt ist - hatte in der Praxis bisher noch kein Vollstreckungsschutzverfahren, daher bitte ich um Euren Rat
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 18811
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

03.02.2026, 16:20

§ 788 ZPO ist m.E. richtig i.V.m. § 104 ZPO (s. § 788 Nr. 2 ZPO).
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1570
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo (tätig als ReFa)
Software: WinMacs

#5

04.02.2026, 10:30

@ Anahid: thx Darauf wollte ich hinaus.

@TE: Du musst deinen Antrag nur um § 104 ZPO ergänzen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten