Schuldner verzieht nach Antrag auf Pfüb ?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

25.03.2015, 15:19

Hallo Ihre Lieben,

folgender Fall ist eingetreten:

Am 11.09.2014 habe ich Antrag auf Erlass eines Pfübs gestellt, welcher am 06.01.2015 erlassen wurde. Gepfändet habe ich das Arbeitseinkommen und das Konto des Schuldners... mit Erfolg. Der Schuldner bezieht 2200,00 EUR netto ohne Kinder, ich kann also einen saftigen Betrag einkassieren, den Rest bekomme ich dann über die Kontenpfändung. Nun beantragt der Schuldner Aufhebung der Pfändung, da er seit dem 23.10.2014 in einen anderen Gerichtsbezirk verzogen ist und das angerufene Gericht damit unzuständig ist. Hier ist aber noch zu vermerken, dass der Pfüb dem Schuldner am 24.01.2015 unter der alten Adresse noch zugestellt werden konnte.

Ich tendiere hier dazu, dass ich meinen Antrag an das richtige Gericht gestellt habe, da der Schuldner zur Antragstellung noch unter seinen alten Anschrift gemeldet gewesen ist. Wieso die Antragsbearbeitung so lange gedauert hat, kann ich nicht sagen ... der Pfüb wurde erlassen wie beantragt, es erfolgten keine Monierungen. Für mich ist die Pfändung rechtmäßig und damit nicht aufzuheben.

Weiter verlangt der Schuldner den Sockelbetrag auf seinem P-Konto zu erhöhen, mit der Begründung, es solle ihm mindestens der Pfändungsfreibetrag aus seiner Gehaltspfändung (ca. 1350,00) verleiben.

Ist mir doch eigentlich schnuppe, ob der Schuldner das ungerecht findet. Oder gibt's da eine Rechtsprechung dazu?
Ernie

#2

25.03.2015, 15:49

Wohnsitz Antragsgegner bei Beantragung ist m.E. nicht zu beanstanden. Wenn auch dann noch Monate später Zustellungen unter seiner "alten" Anschrift erfolgen können, sollte der Schuldner mal eine Meldebescheinigung vorlegen.

Sind Bank + ArbG im Bezirk des erlassenden Vollstreckungsgerichts? Dann kannst Du immer noch auf § 23 ZPO abstellen.
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Geniesserin
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#3

25.03.2015, 15:50

Pfändung von Arbeitseinkommen und Konto kann durchaus eine sog. "Überpfändung" bewirken.
Sind euch weitere Einkünfte des Schuldners bekannt, die mit der Kontopfändung an euch ausgezahlt würden?

Wegen der Zuständigkeit stimme ich Dir zu, dass der nach Antrag umzieht sollte eigentlich nicht zu eurem Problem werden, kann das aber auf die Schnelle nicht belegen.

Wie hoch ist denn eure Forderung so ungefähr?
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zmaus2003
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#4

25.03.2015, 16:00

@ernie: nein, ArbG und Bank liegen nicht im Bezirk des erlassenden Vollstreckungsgerichts, aber wie gesagt, von der neuen Adresse des Schuldners habe ich erst nach Zustellung der Pfändung Kenntnis erhalten

@Geniesserin: unsere Forderung ist ziemlich hoch (4.300,00 EUR) und der Gläubiger wartet auch schon seit über 10 Jahren auf Geld, bisher ohne Reaktion seitens des Schuldners, um so mehr will der Gläubiger natürlich jetzt Geld aus den Pfändungen herausholen
ob der Schuldner weitere Einkünfte hat, weiß ich nicht, bin geneigt, der Erhöhung des Sockelbetrages zuzustimmen
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#5

15.05.2015, 12:17

... so mein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde wegen örtlich unzuständigem Vollstreckungsgericht aufgehoben. Begründung "Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Meldestatus zum Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung. Bei Forderungspfändung beginnt diese mit Verfügung der stattgegebenen Entscheidung über den Pfändungsantrag durch das Vollstreckungsgericht."
Als wenn es meine Schuld ist, wenn das Vollstreckungsgericht ganze 2 1/2 Monate braucht um meinen Pfüb zu erlassen, wohlgemerkt es erfolgten keine Monierungen oder dergleichen. Ich muss nun also wieder bei Null anfangen und das k... :motz mich unwahrscheinlich an. Zumal der Schuldner in der Vergangenheit keinen Zahlungswillen gezeigt hat. Zu allem Überfluss hat sich nun auch noch eine Schuldnerberatung eingeschalten..... werde jetzt umgehend eine Vorpfändung veranlassen ... weil laut seinem Lohnzettel monatlich 700 bis 800,00 EUR pfändbar wären.
§Lena§
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#6

04.11.2025, 11:54

Hallo zusammen,

ich würde gerne nochmal dieses Thema aufgreifen.
Wir haben am 26.06.2025 den Antrag auf Erlass eines Pfüb gestellt. Am 30.10.2025 erhalten wir eine Verfügung mit der Bitte um Übersendung des Titels, sowie einer kleinen Korrektur eines Moduls.
So weit so gut. Nun ist es aber so, dass der Schuldner vor 3 Wochen umgezogen ist (anderes Bundesland). Richtig ärgerlich, da die Bearbeitung bei Gericht so lange gedauert hat.
Ich frage mich nun, ob das bisherige Gericht noch zuständig ist. Erlassen wurde der Pfüb noch nicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat der Schuldner noch unter der angegebenen Adresse gewohnt. Ich hatte gelesen (KI-Antwort), dass das Gericht weiterhin aufgrund dessen zuständig sein kann, jedoch finde ich keine einschlägigen Quellen.

Könnt ihr mir dies bestätigen? Oder muss ich den Pfüb zurücknehmen und einen neuen Antrag stellen?

Viele Grüße
Lena
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#7

04.11.2025, 12:02

Ich würde den PfÜB auf keinen Fall zurücknehmen. Die Kosten sind bereits mit Antragstellung entstanden und dass das Gericht Monate benötigt, um einen PfÜB zu erlassen, ist weder Euer Fehler noch der Eures Mandanten. Ich würde dem Gericht mitteilen, dass der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist und nun unter der Adresse XY lebt.
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#8

04.11.2025, 12:47

Okay, das werde ich machen. Danke
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