KFA für Kosten aus Einziehungsklage

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schachterlteufel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1090
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#1

01.10.2025, 17:06

Hallo ans Forum,
gegen den Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners habe ich eine Einziehungsklage erhoben und obsiegt.
Daraufhin ist der Arbeitgeber in Berufung gegangen und hat diese wieder zurückgenommen.

Jetzt möchte ich sowohl die in erster als auch die in zweiter Instanz entstandenen Kosten festsetzen lassen.

Für die zweite Instanz liegt ein Kostenfestsetzungbeschluss des Arbeitsgerichts - muss ich diese Kosten nochmal vom Amtsgericht festsetzen lassen?

Falls ich auch die zweite Instanz beim AG nochmal festsetzen lassen muss:
Kann ich beide Instanzen in einem KFA nach 788 geltend machen?

Und noch eine Frage: die Unterhaltsansprüche der beiden Mandanten habe ich in einer Einziehungsklage geltend gemacht - folglich kann ich nun auch nur einen gemeinsamen KFB beantragen, oder?

Im Rahmen der Vollstreckung muss ich nun aber die Vollstreckungsaufträge für beide Mandanten getrennt stellen, da diese beide volljährig sind.
Kann ich dann den KFB, wenn er ergangen ist, bei beiden je zur Hälfte ins FoKo aufnehmen?

Als Titel, aus dem ich vollstrecke, kann ich es ja nicht angeben, da beide Gesamtgläubiger sind, ich aber zwei PfÜBs beantragen muss...

Ich weiß, es sind viele Fragen, aber ich habe zum Glück nicht soviel mit ZV zu tun und bin allein tätig...

Herzlichen Dank und liebe Grüße
Schachterlteufel
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5269
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

02.10.2025, 10:41

würde sagen es sind Gesamthandsgläubiger, also können Sie gemeinschaftlich den Anspruch aus dem KFB fordern und es wäre quasi nach wie vor wie ein Mandant zu behandeln. Es steht ja nicht jedem die Hälfte zu. (kann immer schlecht erklären aber weisst was ich meine?) 432 BGB vs.428. 2 Vollstreckungsaufträge kannst auch gar nicht stellen da du nur einen Titel hast :nachdenk wie kommst du auf 2 PFüB? Ziehst eine Summe ein und verteilst die dann intern. Vermutlich hat es eh die Mutter vorgestreckt? Wann wurden sie volljährig? Vor der Klage gegen den Arbeitgeber?
Bild
schachterlteufel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1090
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#3

02.10.2025, 12:14

ich weiß, was du meinst...

was den Unterhalt angeht, hab ich tatsächlich nur einen Titel und muss seit letztem Jahr (Wechsel Rechtspfleger) zwei PfÜBs machen, obwohl die Kinder schon seit 2018/2020 volljährig sind. Bis letztes Jahr war es möglich, die Ansprüche beider - aus einem Beschluss - in einem PfÜB geltend zu machen...

Nach der Logik des Rechtspflegers muss ich dann ja zwei KFB´s machen...
Das geht aber ja gar nicht, da die Vollstreckungskosten aus der Zeit stammen, in der die Kids noch nicht volljährig waren bzw der alte Rechtspfleger zuständig war und daher nur jeweils eine Kostennote entstanden ist....

ich bin am überlegen, ob ich den zuständigen Rechtspfleger anrufe...
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5269
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#4

02.10.2025, 13:05

ja, der Unterhalt sind auch 2 verschiedene Angelegenheiten, das betrifft aber nicht die Kosten, da du nur eine Erhöhungsgebühr hast und nicht 2 Mandanten die Drittschuldnerklage gezahlt haben nehme ich an? Oder hast du 2 DS Klagen? Die Einziehungsklage bezieht sich ja auf den PFÜB, Folge 2 PFÜB, 2 Klagen, keine Gesamt/hands/gläubiger oder?
Bild
schachterlteufel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1090
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#5

02.10.2025, 14:08

richtig, für den Unterhalt läuft alles getrennt.

Die Kosten der Einziehungsklage kann ich aber nur einmal festsetzen lassen, da nur ein Verfahren geführt wurde vor dem Arbeitsgericht.

Wenn ich den KFB habe, kann ich den dann in beiden PfÜB-Anträgen in Modul C eintragen oder nur in einem?

Und: kann ich den Wert, den der KFB ausweist, in beide FoKos einpflegen (je zur Hälfte) oder nur in eins?
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5269
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#6

02.10.2025, 14:31

Also doppelt eintragen geht natürlich nicht, da nur einmal geschuldet wird. Ganz normalen KFB mit Erhöungsgebühr dann vermutlich. in einer Klage sind dann ja auch nur ein Mal Gebühren + 0,3 entstanden. Würde vermutlich bei jedem 1/2 eintragen, zwar nicht ganz richtig aber sonst gibts Überzahlung
im Arbeitsrecht trägt ja jeder selber Kosten aber mache kein FamR. aber wie ich das lese hast du bereits den KFB vorliegen
Bild
schachterlteufel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1090
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#7

02.10.2025, 16:15

Ich habe einen KFB, allerdings nur vom ArbG für die zweite Instanz…
Daher meine Frage, ob ich nochmal festsetzen lassen kann/muss 🫣
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 742
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#8

04.10.2025, 18:32

Mehrere Streitgenossen sind hinsichtlich der des Kostenerstattungsanspruches nach Rechtsprechung des BGH (hab das Az. nicht parat und kann aktuell nicht nachschauen) grundsätzlich Anteilsgläubiger und gerade nicht Gesamtgläubiger.
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches des jeweiligen Kindes bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beteiligung am Streitwert.
Waren also die Unterhaltsansprüche der Kinder wegen denen das Pfandrecht bestand, identisch hat jedes Kind Anspruch auf die Erstattung der hälftigen Rechtsanwaltskosten. Ansonsten müssen halt die Unterhaltsansprüche zueinander ins Verhältnis gesetzt werden und die Rechtsanwaltskosten entsprechend quotal verteilt werden.
(OT: Das müsste eigentlich im KFV berücksichtigt werden. Ich habe oft erlebt, dass Kollegen das nicht beachten und die Festsetzung ohne Benennung des Gemeinschaftsverhältnisses vornehmen).
Die Festsetzung der Ansprüche würde richtigerweise in einem KFB erfolgen, der dann eben die entsprechende Anteilsgläubigerschaft und den Betrag den jeder Gläubiger fordern kann ausweist.

Wenn der KFB der II. Instanz (mal wieder) nur "die Kläger" als Gläubiger ausweist muss er im Vollstreckungsverfahren ausgelegt werden. Dabei wird i.d.R. die (fehlerhafte) Festsetzung als Gesamtgläubiger anzunehmen sein.

Davon abgesehen wurde schon richtig gesagt, dass vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegen den Prozessgegner besteht. Eine Festsetzung durch das ArbG scheidet daher aus.
Davon unabhängig wäre zu schauen, ob für die Rechtsanwaltskosten des Drittschuldnerprozesses nicht ein Kostenerstattungsanspruch nach §788 I ZPO gegen den originären Schuldner besteht (als notwendige Vollstreckungskosten). Dieser könnte dann nach §788 II ZPO vom zuständigen VollstrG festgesetzt werden.
Ich würde das tendenziell bejahen wollen, ohne dies aber näher geprüft zu haben.
schachterlteufel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1090
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#9

10.11.2025, 14:10

hallo ans Forum,
zunächst vielen Dank für eure Antworten.

Ich bin inzwischen schlauer ;-)

Da 2018 nur ein PfÜB für beide Unterhaltsansprüche vorlag, wurde auch nur ein Verfahren geführt und deshalb kann ich die Kosten auch nur einheitlich festsetzen lassen.

Die Kosten der Einziehungsklage sind notwendige Kosten des Verfahrens, da die Klage nicht mutwillig erhoben wurde.

Mir stellt sich jetzt nur die Frage, welches Aktenzeichen ich im Antrag nach 788 ZPO angebe.

Ich tendiere dazu, das Aktenzeichen des PfÜBs anzugeben, der der Einziehungsklage zugrundelag...

Liebe Grüße
Schachterlteufel
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 742
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#10

11.11.2025, 07:07

schachterlteufel hat geschrieben:
10.11.2025, 14:10

Mir stellt sich jetzt nur die Frage, welches Aktenzeichen ich im Antrag nach 788 ZPO angebe.

Ich tendiere dazu, das Aktenzeichen des PfÜBs anzugeben, der der Einziehungsklage zugrundelag...
Gar keins.
Das ist ein neues Verfahren, dass ein neues Aktenzeichen bekommt.
Antworten