Hallöchen
aus einem Urteil soll die ZV betrieben werden. PKH-Antrag und Unterlagen liegen vor.
Das neue Formular sieht vor dass eine Begründung für die Beiordnung angegeben wird. Hat jemand eine plausible Erklärung?
Da ich die Bankverbindung des Schuldners kenne (Autohaus) will ich gleich einen PfÜb beantragen.
Danke
Gruß Meggie
PKH für PfÜb welche Begründung für Beiordnung
- Anahid
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Grundsätzlich kann ein Mandant auch einen PfÜB selbst beantragen (im Zweifel unter Zuhilfenahme der Antragstelle beim Gericht). Wenn es sich nicht um eine Unterhaltspfändung handelt, gehe ich nicht davon aus, dass die Beiordnung eines Anwalts für die Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Du musst begründen, warm hier unbedingt ein Anwalt den Antrag stellen muss. Wäre praktisch, wenn Dein Mandant Ausländer oder Legastheniker oder sowas wäre. Ob das ausreichen würde, weiß ich nicht. Wir führen keine PKH-ZV durch.
Du musst begründen, warm hier unbedingt ein Anwalt den Antrag stellen muss. Wäre praktisch, wenn Dein Mandant Ausländer oder Legastheniker oder sowas wäre. Ob das ausreichen würde, weiß ich nicht. Wir führen keine PKH-ZV durch.


- Anahid
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Ja, aber da kann er sich beim Gericht helfen lassen. Versuchs mit dieser Begründung. Hier würdest Du damit keine PKH-Beiordnung erhalten.


- paralegal6
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[/quote]Glaub da müsste man schon Analphabet sein, zumal es auch Ausfüllhinweise gibt[/quote]
Möchtest du das den Kollegen hier im Forum auch sagen. Fragen zum Ausfüllen des Pfüb sollten sich hier erledigt haben oder Fragen, wie, ich habe eine Monierung meines Pfübs ... bitte Hilfe.
Ebenso werden dann ja auch keine Seminare zwecks Ausfüllen neues Formular mehr benötigt.
Wenn ihr nicht alles könnt, wie soll es dann jemand hinbekommen, der das Formular zum ersten Mal sieht.
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- Adora Belle
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Die Hürden für eine Beiordnung liegen leider trotzdem höher. Was der Mandant braucht ist eine Ausfüllhilfe, und kein anwaltlicher Beistand. Wir sind uns hier sicher alle einig, dass das eine blöde Situation ist, aber es ändert ja nichts an den Kriterien für die Anwaltsbeiordnung. PKH kriegt der Mandant wahrscheinlich ohne weiteres. Ich würde mich mit dem Beiordnungsantrag nicht aufhalten und eher hoffen, dass über die Vollstreckung schnell was zu holen ist.
- Anahid
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Naja, wenn aber die Vollstreckung ins Leere geht, bleibt die Kanzlei auf den Kosten sitzen, wenn der Mandant PKH-berechtigt ist. Von daher würde ich entweder die Beiordnung versuchen oder - wie wir das hier machen - die ZV nicht machen und den Mandanten - so blöd das auch ist und wir drücken den Mandanten gegenüber dann auch unser Bedauern aus - den Mandanten mit dem Zeug zum Gericht schicken, damit ihm da einer beim Ausfüllen hilft.


- paralegal6
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Also erstens machen Kanzleien das zT gar nicht mehr weil sich der Aufwand für zB 27€ nicht lohnt. Und außerdem ist das Gericht meistens bei AST gnädiger als wenn ein RA auf der anderen Seite sitzt. Das Formular füllt bei den meisten Kanzleien ne Software aus, da kann nix schief gehen (ausser jetzt sowas wie der Summenfall). Und ja, ich halte Seminare zum Ausfüllen für Formulare für Abzocke da jeder der lesen kann das auch ausfüllen kann und es Hinweise gibt. Können andere ReFas ja gerne anders sehen. Wir füllen für Mdt auch keine Erklärung zu PKH aus, die Formulare sind auch einigen zu schwierig

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Glaub da müsste man schon Analphabet sein, zumal es auch Ausfüllhinweise gibt[/quote]
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[/quote]
Ist ja alles kein Grund patzig zu werden.
Wenn der Mandant mit dem Ausfüllen des Formulares überfordert ist kann er sich bei Gericht helfen lassen. Dafür ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11