Neuer Unterhaltspfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Maija
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#1

29.11.2024, 09:53

Guten Morgen zusammen,

ich muss nach sehr langer Zeit mal wieder Unterhalt vollstrecken und hätte wegen dem neuen Formular Fragen.

Es geht nur um rückständigen Kindesunterhalt. Ich möchte ne 850 d Pfändung (Konto + Arbeitgeber) versuchen, der rückständige KU liegt allerdings schon länger als ein Jahr zurück. Sollte mir der Beweis nicht gelingen, dass er sich absichtlich entzogen hat, ordnet mir der Rechtspfleger doch nur ne Pfändung nach 850 c an, oder? Oder weist er mir den Pfüb nach 850 d komplett ab?

Hab jetzt im Formular die Module O und P gesehen, wo man Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners machen soll, konkret heißt es ja "Der Schuldner kommt laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nachstehend genannten Personen wie folgt nach". Hier wird Name, Vorname und Geburtsdatum verlangt.

Die Mandantin weiß lediglich, dass er wohl noch zwei weitere Kinder hat, wohl noch minderjährig, Name und Geburtsdatum = Fehlanzeige. Sie meint auch, dass er die Mutter der Kinder damals auch geheiratet hat, aber ob er noch verheiratet ist, weiß sie ebenfalls nicht.

Ich hab also keinerlei Anhaltspunkte diesbezüglich. Hab versucht VAK zu erhalten, habe auch Haftbefehl, aber es war dem Gerichtsvollzieher unmöglich, ihn zu fassen.

Was soll ich jetzt bei "O" angeben? Soll ich überhaupt was angeben?

Die gleiche Frage stellt sich mir bei "P" Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten? Auch hier hab ich ja keinerlei Angaben!

Für Eure Hilfe, bin ich - wie immer - schon jetzt sehr dankbar!!!
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#2

29.11.2024, 23:59

Maija hat geschrieben:
29.11.2024, 09:53
Sollte mir der Beweis nicht gelingen, dass er sich absichtlich entzogen hat, ordnet mir der Rechtspfleger doch nur ne Pfändung nach 850 c an, oder? Oder weist er mir den Pfüb nach 850 d komplett ab?
Die Beweislast liegt insoweitbeim Schuldner. Da dieser vor der Pfändung nicht angehört wird, wird diesbezüglich nichts näheres geprüft, solange der Schuldner kein Rechtsmittel einlegt.
Maija hat geschrieben:
29.11.2024, 09:53

Was soll ich jetzt bei "O" angeben? Soll ich überhaupt was angeben?
Das was du weißt. Es gibt zwei minderjährige Kinder, die beim Schuldner leben. Das Alter sollte man auch angeben wenn bekannt. Auf das genaue Geburtsdatum kommt es nicht entscheidend an.
Maija hat geschrieben:
29.11.2024, 09:53

Die gleiche Frage stellt sich mir bei "P" Angaben über Einkünfte von Unterhaltsberechtigten? Auch hier hab ich ja keinerlei Angaben!
Dann gibt's du da auch nichts an. Ist nur optional.
Maija
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#3

03.12.2024, 14:47

Vielen Dank für Deine Antwort!

Wie ist es, wenn ich bei "O" nichts angebe und der Schuldner Rechtsmittel einlegt und ihm recht gegeben wird, muss unsere Mandantin irgendwelche Kosten wegen dem Rechtsmittel befürchten?
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#4

03.12.2024, 15:07

der PFÜB an sich kann ja nicht zurückgewiesen werden sondern es geht allenfalls um die Höhe des pfändbaren Betrages, den Betrag legt ja immer das Gericht fest und nicht ihr
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Maija
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#5

03.12.2024, 15:36

Dankeschön !
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