Vollstreckung aus Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sunny85
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#1

11.06.2024, 07:12

Guten Morgen alle zusammen,

ich habe einen Vergleich vorliegen, aus dem ich nun die ZV einleiten soll. Der Vergleichstext lautet wie folgt:

1. Die Klägerin verpflichtet sich, im Anwesen des Beklagten das .................. zu liefern und einzubauen. Die Klägerin verpflichtet sich, das dort vorhandene ................ auszubauen. Die Klägerin verpflichtet sich weiterhin, die beiden Glasscheiben des ............... im Anwesen des Beklagten auszutauschen.
Die Parteien sind sich einig, dass sowohl beim ............................als auch bei den Glasscheiben des .................. Dreifachglas verwendet wird. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Spezifikationen wie in der Rechnung v...... einzuhalten sind.
2. Die Klägerin erklärt, die vorgenannten Leistungen bis spätestens 15.11.2015 zu erbringen.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, nach erbrachter Leistung durch die Klägerin, an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung insgesamt 4.000 Euro zu bezahlen.

Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um die Klägerin. Der Vergleich konnte bis heute nicht erfüllt werden, da die Beklagtenseite Termine immer wieder absagt.

Wie kann ich hier sinnvoll vollstrecken? Ich stehe auf dem Schlauch....

Danke vorab für eure Hilfe! :thx
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paralegal6
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#2

11.06.2024, 08:39

Aus 2015? Ersthaft? Also Baumassnahmen sind grds vertretbare Handlung aber dieser Vergleich als Kläger ist ja nun nett formuliert geringfügig daneben gegangen. Wenn der Beklagte einen nicht rein lässt bezweifle ich, dass man ihn dazu zwingen kann, Stichwort Hausfriedensbruch etc. Da ihr, solange die Leistung nicht erbracht habt auch die 4000€ nicht erhaltet... weglegen? Wüsste da sonst nichts da kein vollstreckbarer Inhalt? Ausser es regnet rein und gibt mietrechtliche Schäden, das hat aber nix mit dem Vergleich zu tun.
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katuscha
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#3

11.06.2024, 08:44

Sehe ich wie paralegal.
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icerose
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#4

11.06.2024, 10:11

Was willst du denn vollstrecken? Die 4 Ts € sind nicht fällig, also auch nicht vollstreckbar. Denkbar wäre vielleicht eine Duldungsklage, aber für sinnvoll halte ich das nicht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#5

11.06.2024, 12:45

icerose hat geschrieben:
11.06.2024, 10:11
Was willst du denn vollstrecken? Die 4 Ts € sind nicht fällig, also auch nicht vollstreckbar. Denkbar wäre vielleicht eine Duldungsklage, aber für sinnvoll halte ich das nicht.

Ich hatte überlegt, auf § 162 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts abzustellen, um die Fälligkeit der 4.000 € herzustellen.

Der Beklagte verweigert standhaft den Zutritt. Der Vergleich wurde auch nicht durch unsere Kanzlei abgeschlossen. Wurde nur jetzt zu unserem "Problem".
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paralegal6
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#6

11.06.2024, 13:16

Hm von der Sache hat aber irgendwie keiner Nach- oder Vorteil. Einfach keine Leistung - nicht bezahlt, daher seh ich den 162 nicht
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Pitt
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#7

11.06.2024, 13:42

Ich sehe das wie die Vorredner. Der Vergleich ist so nicht vollstreckbar, da die Beklagtenseite nur eine Zahlungspflicht nach der Reparatur hat, aber hinsichtlich der Duldung für den Austausch der Glasscheiben im Vergleich nichts festgehalten worden ist. Man fragt sich halt, worin der Sinn besteht, dem Kläger eine Frist für die Reparatur aufzugeben ohne die Verpflichtung für den Beklagten aufzunehmen, dem Kläger innerhalb dieser Frist auch den Zutritt zum Grundstück und Gebäude zu verschaffen und den Aus- und Einbau zu dulden. Ich stimme icerose zu, dass allenfalls eine Duldungsklage infrage käme, aber das auch nur, wenn man damit kein Geld zum Fenster rausschmeißt und danach sieht es derzeit wohl aus.
Sunny85
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#8

11.06.2024, 13:50

Pitt hat geschrieben:
11.06.2024, 13:42
Ich sehe das wie die Vorredner. Der Vergleich ist so nicht vollstreckbar, da die Beklagtenseite nur eine Zahlungspflicht nach der Reparatur hat, aber hinsichtlich der Duldung für den Austausch der Glasscheiben im Vergleich nichts festgehalten worden ist. Man fragt sich halt, worin der Sinn besteht, dem Kläger eine Frist für die Reparatur aufzugeben ohne die Verpflichtung für den Beklagten aufzunehmen, dem Kläger innerhalb dieser Frist auch den Zutritt zum Grundstück und Gebäude zu verschaffen und den Aus- und Einbau zu dulden. Ich stimme icerose zu, dass allenfalls eine Duldungsklage infrage käme, aber das auch nur, wenn man damit kein Geld zum Fenster rausschmeißt und danach sieht es derzeit wohl aus.
Danke für die Rückmeldungen, ich werde das noch mal mit meiner Chefin besprechen.
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