Zwangsvollstreckung - vollstreckbare Ausfertigung des Urteils

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schwarzwaelder72
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#1

24.05.2024, 12:13

Hallo an Alle,

bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich das richtige Unterforum erwischt habe. Falls nicht, bitte verschieben.

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich völlig falsch liege.

Wegen einer Sachbeschädigung wurde im Strafverfahren ein Adhäsionsantrag gestellt. Im Strafurteil ist genannt:

"Der Angeklagte wird ferner gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt wegen der Taten [...] zu zahlen. Das Zahlungsurteil ist vorläufig vollstreckjbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden."

So weit, so gut.

Gegen das Urteil hat der Anwalt des Angeklagten vollumfänglich Berufung eingelegt.

Ich habe jetzt wegen der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragt. Die Geschäftsstelle lehnt diesen Antrag jedoch damit ab, dass eine vollständige Berufung eingelegt wurde.

Hatte jemand schon mal so einen Fall? Vielen Dank für Euren Input :thx
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paralegal6
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#2

24.05.2024, 12:27

Was ist denn deine Frage :kopfkratz bei Rechtsmittel gibts normal keine vollstreckbare
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legalspecialist
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#3

24.05.2024, 12:44

Wenn nix rk dann nix zu vollstrecken, ihr müsst das Rechtsmittelverfahren abwarten :pfeif
Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Schwarzwaelder72
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#4

24.05.2024, 15:07

Vielen Dank für Eure Antworten. Mir geht es speziell um die Frage nach der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Ich habe mal gelernt, dass vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass aus einem Gerichtsurteil bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, obwohl dieses noch nicht rechtskräftig ist, d.h. die Rechtsmittelfrist läuft noch oder das Verfahren befindet sich in der Berufung oder Revision. Dabei wird zwischen Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, und solchen, die gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, unterscheiden. Aufgrund der Annerkenntnis des Angeklagten hätte das Urteil nicht die Sicherheitsleistung erfordert (vgl. § 708 ZPO). Im Urteil wurde dennoch eine Sicherheitsleistung aufgenommen und das Urteil expressis verbis als vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ich frage mich, weshalb das Urteil vorläufug vollstreckbar ist und dennoch keine vollstreckbare Ausfertigun erteilt wird.
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paralegal6
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#5

24.05.2024, 17:46

Es ist eben vorläufig vollstreckbar. Da es nicht rechtskräftig ist kann es nicht für "richtig" vollstreckbar erklärt werden
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Anahid
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#6

27.05.2024, 10:49

Entschuldigung...aber was sind denn das für Antworten hier? War Freitag und Ihr hattet keine Lust? :kopfkratz

Ein "vorläufig vollstreckbares" Urteil ist vollstreckbar - ggf. nur gegen Sicherheitsleistung; anderenfalls muss die sog. Sicherungsvollstreckung durchgeführt werden. Das führt Schwarzwaelder in #4 alles richtig aus. Wenn es sogar ein Anerkenntnis ist, fragt sich ohnehin, warum hier kein Anerkenntnisurteil ergeht - aber ich bin ehrlich gesagt im Strafrecht nicht fit genug, um zu wissen, ob es da vielleicht irgendwelche Sondervorschriften gibt. Grundsätzlich bin ich da aber voll bei Dir Schwarzwaelder - wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist (was nichts mit der Rechtskraft zu tun hat), dann ist auch eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
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#7

27.05.2024, 11:32

Ja das stimmt, es ging aber darum, dass keine vollstreckbare erteilt wurde und das so richtig ist mMn. Du kannst natürlich aus dem vorläufigen vollstrecken nach 704 ZPO
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#8

27.05.2024, 12:21

paralegal6 hat geschrieben:
27.05.2024, 11:32
Ja das stimmt, es ging aber darum, dass keine vollstreckbare erteilt wurde und das so richtig ist mMn. Du kannst natürlich aus dem vorläufigen vollstrecken nach 704 ZPO
Dafür ist aber eine vollstreckbare Ausfertigung erforderlich. ;-)
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#9

28.05.2024, 09:01

Hier muss ich Ana 100 % zustimmen. Ich dachte grad, ich les nicht richtig (und hab alles zweimal gelesen).
Der Tenor sagt , dass der Schuldner die ZV durch Sicherheitsleistung abwenden darf. Das heißt nicht, ZV nur gegen Sicherheitsleistung. Ich habe darüber schon mit einem GVZ gestritten (und gewonnen). Aus dem Zahlungsurteil ist die ZV solange zulässig, bis die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (auf Antrag) angeordnet wird.

Also bestehe bitte darauf, dass du deine vollstreckbare Ausfertigung bekommst.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#10

28.05.2024, 09:33

OK war ich auf dem Holzweg, dachte ich kann wie bei einem VB direkt vollstrecken, dass man für einen vorl. vollstreckbaren noch ne vollstreckbare braucht klingt für mich unlogisch weil doppelt gemoppelt, ist aber dann anscheindend so.. https://verwaltungsportal.hessen.de/lei ... _384220849, Recht :sorry
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