Kann der Schuldner vom Gläubiger eine Forderungsaufstellung verlangen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schebi
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#11

23.05.2024, 16:12

Adora Belle hat geschrieben:
23.05.2024, 15:25
Dein Beispiel wird auch so gar nicht auftreten. Entweder die Kosten waren in der Vollstreckung bekannt, dann wurden sie mit eingezogen. Oder sie waren nicht mitgeteilt, dann war nach Meinung von Schuldner und Gerichtsvollzieher vollständig vollstreckt, und der Titel ist bereits herausgegeben.
Das stimmt nicht.
Wenn die Kosten nicht mitgeteilt waren, so wie bei uns, und es nur ein Pfüb über einen Teilbetrag ist, dann wird der Titel nicht automatisch an den Schuldner herausgegeben.

Daher kann mein Beispiel aus Beitrag #7 schon auftreten.
legalspecialist
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#12

23.05.2024, 16:17

Das der PfÜB aber nur über einen Teilbetrag war, hast Du uns nicht geschrieben, sondern lediglich Hypothesen aufgestellt :pfeif

Und wenn Euer Mdt. "zu faul ist", die alten ZV-Rechnungen zu suchen und euch für das FOKO zur Vfg. zu stellen, bekommt er eben, wenn diese tatsächlich nicht bezahlt worden sind, kein Geld...ganz einfach. Da der Titel aber 10 Jahre alt sein soll, hat euer Mdt. noch 20 Jahre Zeit :auslach
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#13

23.05.2024, 17:14

Ohne weitere Wortklauberei oder was wäre wenn's: Euer Mandant bekommt nur das ersetzt, was ihr belegen könnt. Ihr dürft auch keine Buchungen auf Kosten vornehmen, die nicht in der jeweiligen ZV-Maßnahme enthalten sind. Selbst wenn ihr nur wegen eines Teilbetrages vollstreckt, muss ja eine Forderungsaufstellung dabei sein und wenn ihr nur wegen der HF und der Zinsen vollstreckt, dann dürfen Buchungen eben nur auf diese Forderungen vorgenommen werden, so habe ich das zumindest mal gelernt und mache es seit über 20 Jahren auch so.
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#14

24.05.2024, 08:03

Danke für die Hinweise. Das beantwortet nur diese Frage aus Beitrag Nr. #7 noch nicht:

Wir hatten bisher 2 Mal hintereinander immer nur eine Teilforderung vollstreckt, also im PFÜB "Teilforderung" angekreuzt.
Im PFÜB ist nicht erkennbar, woraus die Teilforderung besteht, also ob das eine Hauptforderung oder eine Nebenforderung ist.

Der Schuldner erhebt eine Titelherausgabeklage gegen den Gläubiger, weil er glaubt er hätte den Titel vollständig bezahlt.
Dann kommt der Gläubiger und legt noch irgendeine alte 20 Euro Rechnung von einem Inkassobüro vor, die dem Schuldner aber nie mitgeteilt wurde.

Der Gläubiger sagt: "Der Titel ist wegen diesen 20 Euro noch nicht vollständig bezahlt. Ich habe gemäß BGB aufgerechnet, so das von dem Titel noch 20 Euro offen sind".
Der Schuldner sagt: "Von den 20 Euro konnte ich nichts wissen, da mir diese nicht mitgeteilt wurden".

Wird die Titelherausgabeklage dann wegen den 20 Euro abgewiesen? Ich vermute mal, dass die Titelherausgabeklage abgewiesen wird.

Aber wie ist es mit den Anwalts- und Gerichtskosten für die Titelherausgabeklage? Muss diese Kosten der Gläubiger zahlen, weil er dem Schuldner keine vollständige Forderungsaufstellung gegeben hat und der Schuldner daher nicht wissen konnte, dass noch 20 Euro offen sind?
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#15

24.05.2024, 08:36

Der Gläubiger vergisst eine Rechnung und will sich jetzt wegen 20 € ernsthaft verklagen lassen? Sind wir hier bei versteckte Kamera?
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#16

24.05.2024, 09:09

Adora Belle hat geschrieben:
23.05.2024, 15:25
gekürzt:

Im übrigen erlaube ich mir mal @paralegal6 aus dem anderen Thread zu zitieren:

Das Forum ist dazu da um Hilfestellung bei aktuell auftretenden Rechtsfragen zu leisten aber nicht um hier irgendwelche theoretischen Fantasien und Einzelfallentscheidungen durchzuspielen.
@paralegal: Wegen einer Forderung von 20 € die er dem Schuldner nicht bekannt gegeben hat, weil er keinen Bock hat die Belege rauszusuchen :patsch

@TE:
Wir spielen hier immer noch was wäre wenn ... Bevor der Schuldner Herausgabeklage bzgl. des Titels erheben kann, müsste er im Normalfall erstmal Vollstreckungsabwehrklage erheben. Eine isolierte Herausgabeklage ist nur in Ausnahmefällen möglich.
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#17

24.05.2024, 11:14

Dann bezahlt der Schuldner höchstens die Forderung, die ihm bekannt ist und kann bei Aufforderung zur Zahlung darüber hinausgehender Beträge einen Nachweis verlangen, woraus sich dieser weitere, nicht aus der ihm vorliegenden - unvollständigen - Forderungsaufstellung ersichtliche, Betrag ergibt. Schlimmstenfalls geht es dann wieder vor Gericht, das dann den Gläubiger auffordert, entsprechende Kostenbelege vorzulegen.
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