PfÜB vor Erlass ruhend stellen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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P_S
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#1

21.05.2024, 15:00

Hallo zusammen :wink2

ich habe da ein kleines Problem bezüglich eines PfÜBs und habe leider in den bisherigen Beiträgen nichts passendes finden können.

Folgendes ist passiert:

Wir haben eine Klage eingereicht wegen einer Zahlungsforderung und diese auch komplett zugesprochen bekommen. Mein Chef hat am Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht angerufen und nachgefragt, ob denn nun Berufung eingelegt wurde oder nicht. Die Auskunft war "keine Berufung eingelegt".

Also sollte ich direkt die Zwangsvollstreckung aus der uns übersandten vollstreckbaren Ausfertigung einleiten.

Das habe ich auch so gemacht und eine Kontopfändung beantragt, da wir die Bankverbindung vom Mandanten mitgeteilt bekommen haben. Also PfÜB eingereicht, Gerichtskosten gezahlt und auf die Aufforderung zur Übersendung des Titels gewartet...

In der Zwischenzeit kam dann die Mitteilung des Gerichts, dass doch Berufung eingeleitet wurde :patsch

Jetzt habe ich die Aufforderung vom Vollstreckungsgericht bekommen, dass ich den Titel nachreichen soll.

Nun stehe ich vor meinem Problem. Mein Chef ist natürlich extrem mies gelaunt, weil er vom Gericht eine falsche Aussage bekommen hat und will jetzt von mir wissen, wie wir den Karren wieder aus dem Dreck ziehen können. Ich soll nicht weiter vollstrecken, soll den Antrag aber auch nicht zurücknehmen :kopfkratz

Meine Frage ist jetzt:

Kann ich ein Ruhen des Verfahrens beantragen? :nachdenk
Was passiert eigentlich, wenn ich den Titel einfach nicht nachreiche? :nachdenk

Ich stehe leider etwas auf dem Schlauch und wäre für jeden Hinweis dankbar. :oops:
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Anahid
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#2

21.05.2024, 15:29

P_S hat geschrieben:
21.05.2024, 15:00
Mein Chef ist natürlich extrem mies gelaunt, weil er vom Gericht eine falsche Aussage bekommen hat und will jetzt von mir wissen, wie wir den Karren wieder aus dem Dreck ziehen können. Ich soll nicht weiter vollstrecken, soll den Antrag aber auch nicht zurücknehmen :kopfkratz
Nicht wirklich Euer Ernst, oder? Ihr erwartet doch nicht wirklich, dass das Gericht einen Tag nach Ablauf der Frist verlässlich weiß, ob Berufung eingelegt wurde, oder? Berufung wird in der Regel beim nächsthöheren Gericht eingelegt und da bekommt das erstinstanzliche Gericht die Nachricht ggf. erst einige Tage später. :augenreib
P_S hat geschrieben:
21.05.2024, 15:00
Meine Frage ist jetzt:

Kann ich ein Ruhen des Verfahrens beantragen? :nachdenk
Nein, kannst Du nicht.
P_S hat geschrieben:
21.05.2024, 15:00
Was passiert eigentlich, wenn ich den Titel einfach nicht nachreiche? :nachdenk
Ohne Vorlage des Titels wird der PfÜB nicht erlassen. Sollte aber in der Aufforderung auch drin stehen. Bei Nichtübersendung wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Egal wie - die 22 € Gerichtskosten sind weg. Von daher könnt Ihr auch genauso gut den Antrag direkt zurücknehmen.

Unabhängig davon hört sich das ganze so an, als wäre der Titel nur vorläufig vollstreckbar, sodass hier ohnehin nur eine Sicherungsvollstreckung hätte erfolgen dürfen ohne Nachweis des Rechtskraftvermerks. Daran ändert auch nichts eine telefonische Auskunft, dass keine Berufung eingelegt ist. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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