Einstweilige Verfügung in der Zwangsvollstreckung?
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Hatte ich bereits in #2 geschrieben, dass hier m.E. nur eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bzgl. der Gegenstände in Frage kommt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ah sorry, hatte ich nicht mehr im Kopf, lese meist nur das letzte.
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§ 127 Abs. 1 StPOparalegal6 hat geschrieben: ↑15.01.2024, 11:34Sehe nicht, dass PI da irgendeine rechtliche Grundlage zum Eingreifen hätte.
Damit kann man den Verkauf nicht wirksam verhindern...paralegal6 hat geschrieben: ↑15.01.2024, 11:34Evtl. Unterlassungsanspruch geltend machen? Wenn es bei Kleinanzeigen ist oä könnte man das ja begründen. As meinte ja es gäbe Beweise. Dann beantragen AGeg zu unterlassen, die im Eigentum des AS stehenden folgenden Gegenstände zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen
- paralegal6
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Privatermittler und vorläufige Festnahme? Vor allem wegen was?
Was anderes als Unterlassung gibt es nunmal nicht, sind ja hier nicht bei Matlock
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- paralegal6
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Dazu muss aber verkauft sein. Sowas wie drohende Hehlerei gibts nicht. Raten und paar Begriffe einwerfen ist nicht unbedingt sachdienlich hier. Ihren RA kann die AS auch selber fragen