Örtliche Zuständigkeit bei Klagen wegen Freigabe eines aus der Zwangsversteigerung hinterlegten Betrages

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Szassi
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#1

26.10.2023, 15:31

Hallo liebe(s) Foreno-Team/-Nutzer,

sonst finde ich schon immer bei meiner Suche die passenden Beiträge, die mir bei meinem Problemen helfen. Heute allerdings nicht. Darum bitte ich um Eure Hilfe:

Wir müssen klagen, da sich der Gegner weigert, seine Zustimmung zur Freigabe des hälftigen Überschusses des Versteigerungserlöses an unsere Mandantin zu erteilen (immerhin über 90.000 €). Der überschüssige Versteigerungserlös ist momentan bei dem AG N hinterlegt. Unsere Mandantin, die zwangsversteigerte Immobilie wie auch das Hinterlegungsgericht befinden sich im LG-Bezirk K. Der Gegner wohnt im LG-Bezirk S. Normalerweise werden die §§ 12, 13 ZPO (also LG S) zugrunde gelegt, aber greift hier vielleicht die besondere Zuständigkeit des § 24 ZPO (LG K) ?

Über Eure Antworten freue ich mich.

LG Szassi
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Anahid
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#2

26.10.2023, 16:16

Ich würde eher auf § 29 ZPO i.V.m. § 270 BGB abzielen. Aber das schrabbt hier ganz stark an den Rand der Rechtsberatung. Kläre das bitte mit Deinem Chef ab.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Szassi
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#3

26.10.2023, 16:19

Vielen Dank für Deine Antwort Anahid. Da ich die Klage getippt habe und hierfür nur die örtliche Zuständigkeit herauszufinden versuche, ziele ich natürlich nicht auf eine Rechtsberatung ab. Chef weiß es selber nicht, da das ein eher ungewöhnlicher Fall hier ist.
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Anahid
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#4

26.10.2023, 16:55

Dein Chef ist aber der Rechtsanwalt der dafür haftet, wenn der beim falschen Gericht die Klage einreicht. Von daher soll er sich mal die Paragraphen anschauen und sehen, ob er meint, dass das passt.
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