folgende Konstellation:
wir hatten einen Schuldner, Haftbefehl liegt vor. Dann zahlt der Schuldner Raten.
Schuldner ist jetzt umgezogen, neuer Bezirk, dem nunmehr zuständigen GV öffnet er nicht.
Telefonat mit GV ergibt, dass der alte HB noch gültig sein dürfte, da er personenbezogen ist und nicht anschrift
GV hat aber leider schon meinen ZV Antrag abgebrochen und Titel zurück geschickt
mache ich jetzt nur einen Verhaftungsauftrag oder Kombi mit ZV und bei Reihenfolge erst Haft dann ZV?
ziemlich doof gelaufen jetzt
Verhaftungsauftrag oder komplett
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Kenne ich, hatte ich erst letzte Woche diesen Kram ...
Ich musste nach Empfehlung des GVZ einen Kombiauftrag machen.
Wenn du "nur" verhaften willst bzgl. VAK, reicht ein Verhaftungsauftrag aus.
P.S.: HB hat ja 2 Jahre Gültigkeit.
Ich musste nach Empfehlung des GVZ einen Kombiauftrag machen.
Wenn du "nur" verhaften willst bzgl. VAK, reicht ein Verhaftungsauftrag aus.
P.S.: HB hat ja 2 Jahre Gültigkeit.
Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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ja, dass HB noch gilt ist ja unstreitig, doof nur dass GVZ 2 erstmal alles zurückschickt und HB bei GVZ 1 liegt. Verhaften nützt mir nichts, ich hoffe ja auf eine weitere Reatenzahlung. Danke, dann mache ich wohl wieder Kombi.
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Gib mal Bitte ein Feedback über den Ausgang
Gruß
Oli
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von dem Schuldner hab ich jetzt schon burnout
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Fühl ich
Ein Schuldner bei uns: ZV-Titel 13 Jahre alt... inzwischen 3 1/2 Leitz-Ordner davon voll ...
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Gruß
Oli
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Ich würde keine Kombi machen. Ich würde nur Verhaftungsauftrag stellen. Wenn der Schuldner Raten zahlen will, kann er das dann auch. Dafür ist kein Kombi-Auftrag erforderlich.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ja ? Bin mir nämlich nicht sicher, nicht dass GVZ sagt es geht nicht weil er für gütliche Einigung keinen Auftrag hat das wär dann schade. Wie gesagt hat er bei sich eingestellt
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Du musst keinen extra Auftrag für eine gütliche Einigung stellen. Der Gerichtsvollzieher hat grundsätzlich ein Recht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, es sei denn, Du schließt die ausdrücklich aus. Also ja, ich bin mir sicher.
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