ZV bei Vergleich mit Gegenleistung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Alundra
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#1

31.08.2023, 10:29

Hallo zusammen,

ich habe hier ein Problem, das ich so noch nie hatte und deshalb absolut keine Ahnung hab, was der GVZ eigentlich von mir will.


Vergleichsbeschluss lautet wie folgt:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger (unseren Mandanten) 9.400,00 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der in Klagantrag Ziff. 1 der vom 00.00.0000 datierenden Klage im Einzelnen aufgelisteten Bücher: (...)

2. Die Bezahlung des in Ziff. 1 genannten Gesamtbetrags von 9.400,00 € erfolgt in zwei gleichbleibenden Raten zu je 4.700,00 €, wobei beide Raten wie folgt zahlungsfähig sind:

Die 1. Rate in Höhe von 4.700,00 € unverzüglich nach bestandskräftigem Vergleichsabschluss.

Die 2. Rate von 4.700,00 € nach erfolgter Rücksendung der vorstehend im Einzelnen aufgeführten Bücher in unbeschädigtem Zustand an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten.


Die Gegenseite hat bis heute die erste Rate nicht bezahlt, sodass unser Mandant natürlich auch die Bücher noch nicht zurückgeschickt hat.

Ich habe daraufhin einen ZV-Auftrag herausgegeben, der vom zuständigen GVZ mit einer ewig langen Begründung mit zig verschiedenen Paragraphen zurückgewiesen wurde, da keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel vorliegt. An sich verstehe ich zwar, dass ich nicht den kompletten Betrag vollstrecken kann, jedoch liest es sich so, als könnte ich auch nicht die erste Rate, die ja längst fällig ist, vollstrecken, weil ich hierfür eine spezielle Klausel benötige.

Er verweist auf eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO, erklärt im nächsten Absatz jedoch, dass diese gem. eines Beschlusses des LG München nicht auf Vergleiche anwendbar ist. So geht es zwei Seiten lang weiter und ich stehe jetzt total auf dem Schlauch. :sad:

Am Schluss schreibt er dann:

Aus diesem Grund bedarf es zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in derartigen Fällen des Nachweises der Erbringung der Gegenleistung oder des Annahmeverzugs durch den Vollstreckungsgläubiger. Die Erteilung einer bloß einfachen Klausel nach §§ 724; 725 ZPO ist somit in einer solchen Konstellation unzulässig.


Wer muss nun wie was erteilen?! :-?
Sorry, falls das absolut logisch ist, aber ich steht gerade total auf dem Schlauch.

Schon mal ganz lieben Dank für eure Antworten.

Liebe Grüße
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paralegal6
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#2

31.08.2023, 12:01

Annahmeverzug wurde also nicht tituliert? :klugscheiss Das ist kacke. Die §§ habe ich jetzt nicht gelesen, kenne aber das Problem. Dann müsst ihr die Bücher an den GVZ senden, der muss diese dann dem Schuldner anbieten
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Pitt
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#3

31.08.2023, 12:32

Das Thema Zug-um-Zug-Vollstreckung und fehlender Annahmeverzug wurde unter anderem hier thematisiert:
viewtopic.php?f=41&t=89229&p=2060202&hi ... g#p2060202

Wenn der Annahmeverzug nicht tituliert wurde, muss dieser vor der ZV vom GVZ festgestellt werden. Das ist immer aufwändig und am besten man stimmt die genaue Vorgehensweise vorab mit dem GVZ ab. Ich hatte das hier vor Jahren mit Fahrgestellen. Die im Klageantrag zu Ziff. 1) aufgelisteten Bücher müssen der Gegenseite also vom GVZ angeboten werden, bevor mit der ZV der Rate begonnen werden kann.
Alundra
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#4

01.09.2023, 08:42

Ganz, ganz lieben Dank für eure Antworten!

Klingt ja super kompliziert und aufwendig. :-? Dann werde ich mal versuchen, den GV zu erreichen.

:thx
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#5

01.09.2023, 11:59

je nachdem wie groß die Bücher sind kannst du ihm das als Paket schicken, das geht ja von der Größe her. Allerdings werden die Hinsendekosten nicht vom Schuldner erstattet, weswegen ich immer was günstiges nehme als Versandart (Paket statt Kurier)
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Alundra
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#6

05.09.2023, 09:29

Nach Rücksprache mit dem GV teilte dieser mir mit, dass der Annahmeverzug nicht durch ihn festgestellt werden kann und die Bücher somit auch nicht an ihn geschickt werden können. :-|
Ich soll nun einen neuen ZV-Auftrag bzgl. der ersten Rate machen.
Dann mach ich das jetzt eben so. :-|
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#7

05.09.2023, 09:40

eh, das ist Blödsinn. Natürlich kann er denn Annahmeverzug feststellen
https://www.iww.de/ve/archiv/mobiliarvo ... ren-f41462
Das Angebot der Gegenleistung muss durch Gerichtsvollzieher erfolgen
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