Moin...
folgender Fall:
Es wurde erfolgreich durch Erlass eines Pfüb beim Drittschuldner gepfändet. Dieser hat den Betrag an uns ausgekehrt.
Nun muss ich das ja auseinanderklabüstern zur Aufstellung unserer Gebühren und FG.
Gerichtskosten, Zustellkosten hat der Gläubiger alles direkt bezahlt.
Nun nehme ich unsere Gebühr und hinzu kommen ja noch Zinsen. Im Pfüb beantragt waren Zinsen ab dem 09.04.2021 auf unsere Gebühren. Bis wann berechne ich die Zinsen? Bis zur Pfändung des Betrags? Bis zur Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner?
Ich danke für eure Hilfe....
Gruß
Anne
Zinsberechnung nach Pfändung durch Pfüb
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Guten Morgen,
die Zinsberechnung erfolgt bis zu dem Tag, mit welchem der Geldbetrag auf Eurem Konto eingegangen ist.
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Gruß
Oli
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Danke dir
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Die HF beträgt 155
Verfahrenskosten 103,06 (beinhalten 36,00 € GK und der Rest RA-Kosten)
Nebenforderung 90,96 Anwaltsvergütung
Zinsen aus 155 (5.12.19-29.4.21) 8,96
Gesamt = 357,98
Hinzu kommen Zinsen aus 155 seit dem 30.4.21
Hinzu kommen Zinsen aus 90,96 seit dem 9.4.21
Wenn ich unsere Gebühren berechne, dann berücksichtige ich unsere Gebühren und Zinsen, sprich:
90,96 + Zinsen vom 9.4.21 bis 7.8.23 (Zahlungseingang)
Und diesen Betrag ziehe ich vom Zahlungseingang ab und der Rest ist dann FG?
Verfahrenskosten 103,06 (beinhalten 36,00 € GK und der Rest RA-Kosten)
Nebenforderung 90,96 Anwaltsvergütung
Zinsen aus 155 (5.12.19-29.4.21) 8,96
Gesamt = 357,98
Hinzu kommen Zinsen aus 155 seit dem 30.4.21
Hinzu kommen Zinsen aus 90,96 seit dem 9.4.21
Wenn ich unsere Gebühren berechne, dann berücksichtige ich unsere Gebühren und Zinsen, sprich:
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Und diesen Betrag ziehe ich vom Zahlungseingang ab und der Rest ist dann FG?
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Hat Euer Mandant die vorgerichtlichen Kosten (hierum dürfte es sich ja bei der Nebenforderung handeln) nicht bereits gezahlt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ja. Es geht mir jetzt darum, was wir "einbehalten". Und das sind dann ja meines Erachtens die 90,96 zzgl Zinsen vom 9.4.21 bis 7.8.23.
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Na eben....wenn der Mandant die schon gezahlt hat, dann habt Ihr 1. kein Recht, die nochmal einzubehalten und 2. stehen Euch die Zinsen nicht zu, sondern dem Mandanten.
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Der Mandant hat die gerichtlichen Kosten (Zustellungskosten, GK) bezahlt, nicht aber unsere Gebühren.
Und ich wollte mich nur absichern, dass wir nichts "unterschlagen" oder ich uns benachteilige.
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Ungewöhnliche Arbeitsweise. Aber wenn der Mandant noch keine Kosten gezahlt hat und die 90,96 € mit Zinsen tituliert sind, dann wäre die Abrechnung wohl richtig. Ich frag mich halt, was mit den Verfahrenskosten und den ZV-Kosten ist. Die wird der Mandant ja dann wohl auch noch nicht gezahlt haben.
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Hier ist einiges ungewöhnlich und anders....unsere Software ist von 2011....
Die Kostenrechnungen für den MB, VB, Pfüb und die vom GVZ haben wir direkt an den Mandanten weitergeleitet, mit der Bitte um Zahlung. Offen sind jetzt unsere Gebühren, die ich von dem Pfändungsbetrag abziehen soll, damit das restliche FG an den Mandanten ausgekehrt werden kann.
Die Kostenrechnungen für den MB, VB, Pfüb und die vom GVZ haben wir direkt an den Mandanten weitergeleitet, mit der Bitte um Zahlung. Offen sind jetzt unsere Gebühren, die ich von dem Pfändungsbetrag abziehen soll, damit das restliche FG an den Mandanten ausgekehrt werden kann.