Hallo Zusammen,
ich bräuchte mal Eure geballte Kompetenz:
Wir haben für eine Registeranmeldung (Auflösung der Gesellschaft, Bestellung eines Liquidators) die angefallenen Notarkosten der Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die 3. Mahnung kam nun mit dem Postvermerk zurück, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. Mein Versuch den Liquidator unter seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse (er arbeitet nicht bei der Gesellschaft i.L.) zu kontaktieren war leider erfolglos, da mir von einem Kollegen (glaubwürdig) mitgeteilt wurde, dass dieser dort nicht mehr beschäftigt ist und er auch leider keine Kontaktdaten habe.
Ich habe eine Einwohnermeldeamtsauskunft eingeholt, so dass mir die aktuelle Wohnadresse des Liqudators vorliegen sollte. Nun die große Frage: Kann ich gegen den Liquidator einen ZV-Titel erwirken und dann anschließend gegen den Liquidator vollstrecken?
im Voraus für Eure Hilfe!!
ZV-Titel u. Vollstreckung gegen Liquidator möglich?
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Grundsätzlich: warum bei sowas nicht Barzahlung oder wenigstens Vorschuss? Und warum 3 Mahnungen?
Der Liquidator haftet meines Wissens auch nicht für Schulden der Gesellschaft
Hattet ihr ihm denn eure Forderung bekanntgegeben?
Vgl"BGH 13.3.2018, II ZR 158/16
§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist."
Der Liquidator haftet meines Wissens auch nicht für Schulden der Gesellschaft
Hattet ihr ihm denn eure Forderung bekanntgegeben?
Vgl"BGH 13.3.2018, II ZR 158/16
§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist."
- Anahid
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Natürlich haftet der Liquidator; genau das sagt auch Dein Zitat aus Paralegal "Ein Liquidator einer GmbH .... ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz .... verpflichtet." und ja, man kann einen Titel gegen den Liquidator erwirken und gegen diesen dann auch vollstrecken.
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Aber das Zitat bezieht sich ja auf den speziellen Fall, dass der Liquidator im Rahmen der Schlussverteilung einen Gläubiger nicht berücksichtigt hat und die Gesellschaft dann aus dem Register gelöscht wurde. Im vorliegenden Fall ist nach meinem Verständnis des SV die Löschung aus dem Register ja noch nicht erfolgt. Im laufenden Liquidationsverfahren dürfte es mE schwierig werden, den Liquidator persönlich in die Haftung zu nehmen (analog zu den Möglichkeiten, einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH, deren GF er ist, zu belangen).
Vorliegend dürfte mE ein MB gegen die Gesellschaft der richtige Weg sein.
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Hmmm...so wie ich das sehe, ist die Gesellschaft doch aufgelöst Pitt. Das hat die Themenstarterin doch selbst ausgearbeitet und dem Gericht übersandt oder les ich hier was falsch?
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Naja, aber zwischen (i) Auflösung der Gesellschaft, Anmeldung der Auflösung (mit Bestellung Liquidator) + Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger und (ii) Löschung aus dem Handelsregister (erneute HR-Anmeldung) liegt ja mindestens ein Jahr (vgl. §73 GmbHG).
Am Ende dieses Sperrjahres kommt es zur Schlussverteilung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter (und das Zitat von paralegal6 bezieht sich ja genau auf die Situation nach Schlussverteilung und Löschung der Gesellschaft aus dem Register).
Und während dieses Sperrjahres existiert die GmbH ja weiter (nur halt mit dem Zusatz "i. L." hinter der Rechtsform), steht weiter im Register und sämtliche (gesetzliche) Regelungen auf eine GmbH finden weiterhin Anwendung - nur dass die Gesellschaft nicht mehr durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten wird sondern durch ihre(n) Liquidator(en).
Am Ende dieses Sperrjahres kommt es zur Schlussverteilung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter (und das Zitat von paralegal6 bezieht sich ja genau auf die Situation nach Schlussverteilung und Löschung der Gesellschaft aus dem Register).
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MB gegen die Gesellschaft mE sogar nach Ablauf des Sperrjahres, solange die Schlussverteilung (und Löschung) noch nicht vorgenommen wurde.
Das Sperrjahr ist ja nur die Mindestzeitspanne zwischen Veröffentlichung Gläubigeraufruf und Schlussverteilung. Rein theoretisch (hab ich in der Praxis auch schon häufiger gesehen) kann dazwischen auch mehr als ein Jahr vergehen.
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Entschuldigt bitte, ich hatte letzte Woche Urlaub.
@Samsara: Das Sperrjahr läuft erst im Juli ab.
@pitz: Da ich beim Notar arbeite und Notare sich selbst eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung ausstellen können, wird mein Chef leider nicht wollen, dass ich über einen RA einen MB beantrage
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