Rücknahme des Vollstreckungsauftrags jederzeit möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ramona
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#1

05.04.2023, 08:31

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Wir haben einen Vollstreckungsauftrags erteilt. Der Gerichtsvollzieher sollte die Vermögensauskunft abnehmen. Das Modul F (Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen) hatte ich nicht angekreuzt. Der Schuldner hat sodann eine Rate an den GV gezahlt und hat sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung über 12 Monate mit dem Schuldner vereinbart. Wir haben dieser Ratenzahlungsvereinbarung unverzüglich widersprochen (Gläubiger will den gesamten Betrag oder die Vermögensauskunft). Der Schuldner ist zum Termin nicht erschienen und wehrt sich nunmehr gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und Erlass des Haftbefehls und hatte damit auch Erfolg. Das Gericht gibt ihm Recht, da wir das Schreiben an den GV "Widerruf der Ratenzahlungsvereinbarung" nicht per beA, sondern per Email an den GV gesandt haben.

So wie ich das sehe, ist der Einwand berechtigt.

Daher meine Frage, kann ich den Vollstreckungsauftrag, zu dem der Schuldner die Raten zahlt, nunmehr einfach zurücknehmen und sodann einen neuen Vollstreckungsauftrag mit Ausschluss von Ratenzahlungen stellen?

Mir ist bewusst, dass dadurch Mehrkosten entstehen, auch finde ich die Ratenzahlung an sich okay, ist aber vom Gläubigern nicht gewünscht.

Ich möchte nur wissen ob ich dann einfach einen neuen Auftrag (natürlich abzüglich der bisher geleisteten Raten) stellen kann oder ich wieder mit einem Einwand des Schuldners rechnen muss.

Vielen Dank
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#2

05.04.2023, 08:58

Ramona hat geschrieben:
05.04.2023, 08:31
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Wir haben einen Vollstreckungsauftrags erteilt. Der Gerichtsvollzieher sollte die Vermögensauskunft abnehmen. Das Modul F (Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen) hatte ich nicht angekreuzt. Der Schuldner hat sodann eine Rate an den GV gezahlt und hat sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung über 12 Monate mit dem Schuldner vereinbart. Wir haben dieser Ratenzahlungsvereinbarung unverzüglich widersprochen (Gläubiger will den gesamten Betrag oder die Vermögensauskunft). Der Schuldner ist zum Termin nicht erschienen und wehrt sich nunmehr gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und Erlass des Haftbefehls und hatte damit auch Erfolg. Das Gericht gibt ihm Recht, da wir das Schreiben an den GV "Widerruf der Ratenzahlungsvereinbarung" nicht per beA, sondern per Email an den GV gesandt haben.

So wie ich das sehe, ist der Einwand berechtigt.

Daher meine Frage, kann ich den Vollstreckungsauftrag, zu dem der Schuldner die Raten zahlt, nunmehr einfach zurücknehmen und sodann einen neuen Vollstreckungsauftrag mit Ausschluss von Ratenzahlungen stellen?

Mir ist bewusst, dass dadurch Mehrkosten entstehen, auch finde ich die Ratenzahlung an sich okay, ist aber vom Gläubigern nicht gewünscht.

Ich möchte nur wissen ob ich dann einfach einen neuen Auftrag (natürlich abzüglich der bisher geleisteten Raten) stellen kann oder ich wieder mit einem Einwand des Schuldners rechnen muss.

Vielen Dank
Hallo,

grundsätzlich soll ja der GVZ in jeder Lage der ZV auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

Natürlich könnt ihr den ZV-Auftrag zurücknehmen und einen neuen ZV-Auftrag einleiten.
Beachtet unbedingt die Vorschrift aus § 788 IV ZPO. hierzu.

Viel Erfolg.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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#3

05.04.2023, 09:18

Ramona hat geschrieben:
05.04.2023, 08:31
Der Schuldner hat sodann eine Rate an den GV gezahlt und hat sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung über 12 Monate mit dem Schuldner vereinbart.
cool. :lol:

Zum Thema: Heutzutage sollte man froh sein, überhaupt noch was beigetrieben zu bekommen. Wenn ihr das macht (was ohne Weiteres möglich ist), ist es möglich, dass der Gläubiger von diesem Schuldner keinen Cent mehr sieht. Aber des Gläubigers Wunsch sei sein Himmelreich. :pfeif
Er sollte auch wissen, dass der Schuldner die Mehrkosten nicht zu erstatten hat.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Ramona
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#4

05.04.2023, 09:45

Vielen Dank für Eure Antworten,

Ich bin ja auch der Meinung, man sollte dem Schuldner die Ratenzahlung ermöglichen, aber der Gläubiger will nicht, auch wenn ich ihm bereits klargemacht habe, dass er dann evtl. kein Geld sieht.

Aber so wie ich euch verstanden habe, spricht nichts dagegen, dass ich den Auftrag nun zurückziehe und dann einen neuen Antrag stellen.
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#5

05.04.2023, 09:58

Ramona hat geschrieben:
05.04.2023, 09:45
Aber so wie ich euch verstanden habe, spricht nichts dagegen, dass ich den Auftrag nun zurückziehe und dann einen neuen Antrag stellen.
Richtig
Gruß
Oli
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#6

06.04.2023, 11:34

:kopfkratz Gläubiger gibts. Das ist schlecht, wenn das persönlich wird und die dem Schuldner eins reinwürgen wollen. Schade, dass der RA dann nicht nochmals auf den Mandanten einwirkt. Aber dann muss er halt die Kosten für den ersten Antrag selber tragen.
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