Hallo,
ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ich soll eine Pfändung ausbringen - Arbeitseinkommen. Der Schuldner soll - laut Informationen der Mandantin - bei drei Firmen beschäftigt sein. Bei einer ist er sogar Geschäftsfüher und die Anteile sollen mitgepfändet werden.
Ich habe was im Hinterkopf mit Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens. Da ich jedoch keine Information darüber habe, in welcher Firma er wieviel verdient, kann ich das ja schlecht beantragen. Ich würde also alle drei Einkommen ohne eine beantragte Zusammenrechnung pfänden wollen. Ist doch okay oder?
Hühnerhaufen
Pfändung von Arbeitseinkommen
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Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Vielen Dank, genau das ist mein Problem. Wir haben nun beschlossen, eine Zusammenrechnung zu beantragen und der Chef hat einen Drittschuldner "bestimmt". Eine Vermögensauskunft soll nicht eingeholt werden.
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Jetzt habe ich noch das Problem, dass im Formular nur 2 Drittschuldner eingetragen werden können (wie im alten wie im neuen Formular).
Komme ich hiermit einer Anlage weiter?
Gruß Hühnerhaufen
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Jetzt habe ich noch das Problem, dass im Formular nur 2 Drittschuldner eingetragen werden können (wie im alten wie im neuen Formular).
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Guten Morgen,
Bei RA-Micro ist es bei uns so, wenn wir mehr als 2 DS im System auswählen, dann wird eine "Anlage" automatisch mit ausgedruckt / beigefügt ( bei elektronischer Übermittlung) und auch dementsprechend so bezeichnet ("Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses...").
Du kannst eine "Anlage zum PfÜB-Entwurf", beifügen.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑28.03.2023, 15:57Jetzt habe ich noch das Problem, dass im Formular nur 2 Drittschuldner eingetragen werden können (wie im alten wie im neuen Formular).
Bei RA-Micro ist es bei uns so, wenn wir mehr als 2 DS im System auswählen, dann wird eine "Anlage" automatisch mit ausgedruckt / beigefügt ( bei elektronischer Übermittlung) und auch dementsprechend so bezeichnet ("Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses...").
Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑28.03.2023, 15:57Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Gruß
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Guten Morgen,
vielen Dank für Deine Hilfe. Ich gebe das mal so weiter und dann muss der Chef entscheiden.
Vielen Dank und einen schönen Mittwoch
Gruß Hühnerhaufen
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Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑29.03.2023, 08:37Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑28.03.2023, 15:57Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Hallo,mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑29.03.2023, 09:15Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑29.03.2023, 08:37Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑28.03.2023, 15:57Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
aber genau so wollte es erst kürzlich das Vollstreckungsgericht in Sachsen-Anhalt einst von uns...
Dont worry, be Happy...
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Hattest Du denn die Zahlen? Oder hast Du dann den Antrag bezüglich der Zusammenrechnung zurückgenommen?Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑29.03.2023, 09:21Hallo,mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑29.03.2023, 09:15Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑29.03.2023, 08:37Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑28.03.2023, 15:57Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
aber genau so wollte es erst kürzlich das Vollstreckungsgericht in Sachsen-Anhalt einst von uns...
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Hallo,
wir hatten seinerzeit die Zahlen tatsächlich...
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Vielleicht könnt ihr mir auch damit weiterhelfen: Wenn ich den Pfüb verschicke, scanne ich den im ganzen ein, oder
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