Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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klee17
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#1

17.03.2023, 07:24

Hi,

kann uns jemand helfen? Also wir haben einen PfÜB beantragt und zur Zustellung an die DS weitergegeben, soweit so gut...Der eine DS (Kreditinstitut) behauptet felsenfest, das die kein PfÜB im Hause feststellen können. Laut Zustellungsurkunde hat die GV'in den Beschluss in den zum Kreditinstitut gehörenden Briefkasten zugestellt, eine persönliche Zustellung war wohl nicht möglich. Die GV'in kann sich aber auch nicht erklären, wieso der DS behauptet, den Beschluss nicht erhalten zu haben.
Es musste jetzt schon sehr viel aufwändiger Schriftverkehr mit dem DS geführt werden und haben ihm bereits mehrfach angedroht, das wir §840 ZPO gerichtlich geltend machen, sofern keine Erklärung bei uns ankommt. Dieser möchte ständig den Beschluss samt Zustellungsurkunden haben.
Den Beschluss haben wir aber nicht nochmal ausgefertigt, dafür haben wir einen Kostenvorschuss für Kopierkosten beim DS eingefordert. Die Zustellungsurkunde haben wir dem DS kulanzerweise nochmal ausgefertigt und geschickt.
Der DS weigert sich trotzdem die Erklärung §840 ZPO abzugeben.

Wie seht ihr das? Müssen wir dem DS einfach so nochmal den Beschluss auf eigene Kosten ausfertigen? I.d.S. ist es ja nicht unser Verschulden, das die den Beschluss nicht mehr ausfindig machen können...Die GV'in hat die Zustellung ja amtlich zugestellt.

Benötige eure fachliche Einschätzung, danke für eure Mühe!
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Soenny
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#2

17.03.2023, 07:43

Wenn du den Pfüb nicht noch mal zustellen läßt und zwar kurzfristig, könnte es sein, daß der Gläubiger leer ausgeht und ihr in der Haftung seid, das würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen. Die Kosten gehen auch nicht zu euren Lasten (kein Verschulden), die hat der Mandant zu tragen. Ob man die dann dem SC "aufs Auge drückt" ....
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#3

17.03.2023, 08:56

Soenny hat geschrieben:
17.03.2023, 07:43
Wenn du den Pfüb nicht noch mal zustellen läßt und zwar kurzfristig, könnte es sein, daß der Gläubiger leer ausgeht und ihr in der Haftung seid, das würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen. Die Kosten gehen auch nicht zu euren Lasten (kein Verschulden), die hat der Mandant zu tragen. Ob man die dann dem SC "aufs Auge drückt" ....
:zustimm

Unabhängig davon würde mich als Drittschuldner die Drohung, dass Ihr § 840 ZPO gerichtlich geltend macht, ziemlich kalt lassen. Die Abgabe der Erklärung als solche ist nämlich nicht durchsetzbar.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#4

18.03.2023, 04:07

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
17.03.2023, 08:56
Soenny hat geschrieben:
17.03.2023, 07:43
Wenn du den Pfüb nicht noch mal zustellen läßt und zwar kurzfristig, könnte es sein, daß der Gläubiger leer ausgeht und ihr in der Haftung seid, das würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen. Die Kosten gehen auch nicht zu euren Lasten (kein Verschulden), die hat der Mandant zu tragen. Ob man die dann dem SC "aufs Auge drückt" ....
:zustimm

Unabhängig davon würde mich als Drittschuldner die Drohung, dass Ihr § 840 ZPO gerichtlich geltend macht, ziemlich kalt lassen. Die Abgabe der Erklärung als solche ist nämlich nicht durchsetzbar.

Die Erklärung kann man natürlich erzwingen i.d.S.

wenn die Schuldnerin etwas auf dem Konto hat bzw. pfändbares Guthaben hat und in dieser Zeit, wo der Drittschuldner den Beschluss nicht beachtet, haftet der Drittschuldner dafür, falls die Schuldnerin das Geld zwischenzeitlich abhebt.
Zudem muss der Drittschuldner sämtliche Auslagen und Gerichtskosten tragen, weil er ja keine Erklärung abgegeben hat, wozu er ja verpflichtet ist...
klee17
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#5

18.03.2023, 04:13

Soenny hat geschrieben:
17.03.2023, 07:43
Wenn du den Pfüb nicht noch mal zustellen läßt und zwar kurzfristig, könnte es sein, daß der Gläubiger leer ausgeht und ihr in der Haftung seid, das würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen. Die Kosten gehen auch nicht zu euren Lasten (kein Verschulden), die hat der Mandant zu tragen. Ob man die dann dem SC "aufs Auge drückt" ....

Die Forderung gehört uns, Anspruch gegen Mandant, der unsere Kosten nicht gezahlt hat... Somit sind wir nicht in der Haftung. 😅 Und eigentlich können wir die Kosten für die erneute Zustellung nicht dem Schuldner/Mandaten in Rechnung stellen. Der Schuldner kann ja nichts für die "Doofheit" des Drittschuldners. Da würde doch alleine die Rechtspflegerin beim nächsten PfÜB dies monieren.

Wie würdest du die Sache beurteilen? Danke für deine Hilfe und Mühe!
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#6

20.03.2023, 09:11

klee17 hat geschrieben:
18.03.2023, 04:07
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
17.03.2023, 08:56
Soenny hat geschrieben:
17.03.2023, 07:43
Wenn du den Pfüb nicht noch mal zustellen läßt und zwar kurzfristig, könnte es sein, daß der Gläubiger leer ausgeht und ihr in der Haftung seid, das würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen. Die Kosten gehen auch nicht zu euren Lasten (kein Verschulden), die hat der Mandant zu tragen. Ob man die dann dem SC "aufs Auge drückt" ....
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Die Erklärung kann man natürlich erzwingen i.d.S.
nein, die Erklärung kannst Du nicht erzwingen.
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#7

23.03.2023, 19:46

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
20.03.2023, 09:11

nein, die Erklärung kannst Du nicht erzwingen.
Richtig, die Erklärung ist nicht einklagbar… und den Schadensersatz gibts bestimmt auch nicht, wenn ihr nicht wisst, ob überhaupt etwas Pfändbares da war… Wenn schnelles Handeln gefragt ist, einfach den Beschluss aufs Fax oder per Mail an den zuständigen Sachbearbeiter. Man kann ja von der Schusseligkeit der Bank halten, was man will… aber wenn denen nix vorliegt, was Ihnen die Auszahlung von Guthaben an den Schuldner verbietet, dann geht ihr im schlimmsten Fall leer aus… besonders ärgerlich, wenn es dann noch das eigene Geld ist. Noch ärgerlicher, wenn’s Mdten vergrault und zur Haftung führt…
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