Trennungsunterhalt als Auszahlungsanspruch pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Herthamaus
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#1

16.02.2023, 14:01

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

leider ist Zwangsvollstreckung nicht so meins. Ich mache es sehr selten.

Wir haben ein Anerkenntnisurteil, aus dem ich vollstrecken möchte. Das Vermögensverzeichnis liegt uns vor. Hier gibt der Schuldner (selbständig) an, dass er aufgrund Krankheit lange Zeit nicht arbeiten konnte und nun vom Tagesgeschäft lebe. Zum Anfang des Jahres 2023 hat er seinen Handwerksbetrieb wohl aufgegeben. Sämtliche von ihm angegebenen Konten sind P-Konten. Er sei verheiratet, lebe aber in Trennung.

Nun kam meine Chefin auf die Idee, er könne ja einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, den könnten wir pfänden. Geht so etwas?

LG Andrea
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paralegal6
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#2

17.02.2023, 09:15

das klingt für mich ziemlich theoretisch. Dazu bräuchte man auch Name/ Anschrift der Frau und sollte schon wissen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, sonst löst man unnötige Kosten aus. Würde er Forderungen gegen Dritte haben, müssten die auch in der VA angegeben sein, eine derartige Forderung steht da aber anscheinend nicht drin
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Oliverreinhardt2
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#3

17.02.2023, 09:19

Guten Morgen,

grundsätzlich ist Familienunterhalt nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht abtretbar (§ 394 BGB). Dies gilt allerdings nur für das Wirtschaftsgeld, da dieses treuhänderisch für den Unterhalt der gesamten Familie zu verwenden ist.

Und dann schau mal hier bitte:https://www.scheidung.org/unterhaltspfaendung/
Gruß
Oli
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paralegal6
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#4

17.02.2023, 09:39

Unterhaltsrente bezöge sich auf ein Kind, das ist natürlich nicht pfändbar, hier gehts aber um Trenungsunterhalt, von Kindern erwähnt sie nichts. Pfändungsfreigrenzen und Selbstbehalt etc sind natürlich zu beachten

"pfändbar ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht gem. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO . Das Vollstreckungsgericht kann eine Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zulassen."

aber wie gesagt steht ja nichtmal was von Unterhalt in der VAK
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Herthamaus
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#5

23.02.2023, 08:48

Vielen Dank! Dann schau ich mal, ob und wie wir weitermachen.
Oliverreinhardt2
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#6

23.02.2023, 09:00

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Gruß
Oli
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icerose
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#7

23.02.2023, 09:01

Ich würde mich auf die Konten konzentrieren - es steht dem Schuldner nur ein P-Konto zu, nicht mehrere.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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