muss meiner Meinung hier mal Luft machen. Habe gerade einen Fall, der mich maßlos ärgert. Folgendes ist passiert:
Gerichtsvollzieherauftrag vom 25.07.2022, u.a. zur Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt, wurde die Einholung von Drittauskünften (Arbeitgeber und Konten) beantragt.
Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurde durch GVZ Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.09.2022 bestimmt. Da der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, hatte GVZ sodann am 22.09.2022 weisungsgemäß die beantragten Drittauskünfte eingeholt.
Da die eingeholten Drittauskünfte negativ waren, haben wir sodann mit Antrag vom 14.10.2022 beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Dieser wurde sodann am 03.11.2022 vom Amtsgericht erlassen.
Mit neuerlichem Auftrag vom 14.11.2022 wurden gleicher GVZ sodann erneut beauftragt, u.a. die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurden sodann Original-Titel und Original-Haftbefehl an von GVZ angefordert.
Nunmehr haben wir mit Schreiben 12.01.2023, eine Kopie des Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14.03.2022 übersandt erhalten.

Es erschließt sich mir nicht, weshalb ich ein halbes Jahr mit ZV-Maßnahmen verbringe und jede Menge unnötige Kosten produziere, wenn der Schuldner die VV bereits im März 2022 abgegeben hat, und zwar beim gleichen GVZ.

Ich habe den GVZ jetzt mal angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Fakt ist, die unnötigen Kosten lasse ich so nicht stehen. Allein die Drittauskünfte haben 45,00 Euro gekostet, der Haftbefehl 22,00 Euro und jetzt wurden nochmal über 70,00 Euro erhoben. Von den hier entstandenen Rechtsanwaltsgebühren will ich gar nicht reden, da wir sie uns hier eh ans Bein streichen können.
LG
gabrielle