Feldhamster hat geschrieben: ↑28.10.2022, 19:47
Ohne weitere Recherche: nach meiner dunklen Erinnerung wäre sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel.
.
Nein, es ist lediglich die Rechtspflegererinnerung statthaft.
Rik hat geschrieben: ↑28.10.2022, 10:00
Dagegen haben wir Erinnerung eingelegt, da z.B. die Bausparsumme für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt wird und m.E. der Schuldner a. nichts neues vorgetragen hat und b. nicht bewiesen hat, dass er die angeblichen Schulden bezahlt etc.
Das verstehe ich nicht.
Um was für eine Bausparsumme geht es?
Und wofür soll die Bezahlung der angebliche Schulden damit zu tun haben?
Soweit ich verstanden habe dürfte folgendes passiert sein:
Der Schuldner hat vermutlich die Anhebung des vom VollstrG bestimmten Pfändungsfreibetrag nach §850d ZPO beantragt. Also je nach Umständen entweder gemäß §850g ZPO oder im Wege der Erinnerung nach §766 ZPO.
Daraufhin hat das VollstrG die Vollstreckung
bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt.
Das dient dem Schutz des Schuldners falls sich sein Antrag als (teilweise) begründet herausstellt.
Ohne einstweilige Einstellung könnte nämlich der Drittschuldner während des laufenden Verfahrens Beträge an den Gläubiger auszahlen und damit würde ggf. der gerichtliche Rechtsschutz unterminiert.
Diese Entscheidung ist üblich und Rechtsmittel dagegen sind sehr selten, weil die Beeinträchtigung des Gläubigers regelmäßig sehr gering ist. Deshalb fragt das Gericht vielleicht nach.
Mit der Erinnerung kann nur geltend gemacht werden, dass die einstweilige Einstellung dem Gläubiger gegenüber unangemessen ist.
Dafür reicht es natürlich nicht, dass man den Antrag für unbegründet hält, weil über diesen ja noch gar nicht entschieden wurde.
Die Erinnerung wird wohl nur (teilweisen) Erfolg haben, wenn man darlegen kann, dass die einstweilige Einstellung zu weit ausgedehnt wurde.
Das z.B. wäre der Fall, wenn sie auch hinsichtlich Pfändungen wirkt auf die der Antrag gar nicht abziehlt.
Wenn also ein Bausparvertrag gepfändet ist, findet §850d ZPO darauf keine Anwendung, sodass die einstweilige Einstellung diesbezüglich unnötig wäre.
Sinn ergäbe sie nur bzgl. einer Lohn- und/oder Kontopfändung.
Die andere Möglichkeit wäre, dass der Gläubiger dringend auf die Einkünfte aus der Pfändung angewiesen ist (bei Kindesunterhalt durchaus denkbar) und ihm daher nicht zuzumuten ist das Verfahren abzuwarten.
Dann wäre die einstweilige Einstellung betragsmäßig zu begrenzen auf den Umfang in dem Schuldnerantrag maximal Erfolg haben könnte. Es ist zwischen Gläubiger- und Schuldnerrecht abzuwiegen.
Zuletzt hätte eine einstweilige Einstellung zu unterbleiben, wenn der Antrag des Schuldners schon dem Vortrag nach -auf bei Nachreichung von Belegen- ohne jede Aussicht auf (teilweisen) Erfolg ist. Dies wäre z.B. der Fall, wen der Anztag sich ausschließlich auf unzulässige Einwände stützt (z.B. nur auf materiell-rechtliche).
Mangels ausreichendem Sachverhalt kann man hier nicht beurteilen, ob die Erinnerung ausnahmsweise sinnvoll ist.