Muss ich die Belege für ZV-Kosten, die bereits durch Zahlungen des Schuldners ausgeglichen sind, noch vorlegen?
Bislang habe ich immer nur das belegt, was noch offen ist. Nun fordert eine GVZin aus die Belege für die längst bezahlen Kosten (aus 2015 und 2016).
Da das Unterlagen sind, die hier noch nicht gescannt - weil ja mMn erledigt - sind, würde ich mir gerne unnütze Arbeit ersparen, wenn ich das "wegargumentieren" kann.
ausgeglichene ZV-Kosten
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Wie soll denn nachvollzogen werden, wie die Zahlungen verrechnet wurden, wenn hierzu keine Belege vorgelegt werden.
Die Kosten können nur bei Vorlage der Nachweise berücksichtigt werden. Werden die Kosten auf Grund der fehlenden Nachweise nicht berücksichtigt und die geleisteten Zahlungen dann abgezogen, könnte die Forderung insgesamt erledigt sein, obwohl eigentlich noch ein Rest offensteht.
Die Kosten können nur bei Vorlage der Nachweise berücksichtigt werden. Werden die Kosten auf Grund der fehlenden Nachweise nicht berücksichtigt und die geleisteten Zahlungen dann abgezogen, könnte die Forderung insgesamt erledigt sein, obwohl eigentlich noch ein Rest offensteht.
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Gar nicht.GV Freudenstein hat geschrieben: ↑14.03.2022, 20:16Wie soll denn nachvollzogen werden, wie die Zahlungen verrechnet wurden, wenn hierzu keine Belege vorgelegt werden.
Das unterliegt auch gar nicht der Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, VII ZB 58/15).
Der Einwand der fehlerhaften Verrechnung von Zahlungen ist ein materiellrechtlicher Einwand, den der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgen muss.
Belegt werden müssen nur Kosten die auch vollstreckt werden sollen.