Hilfe beim PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Monalina91
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 07.12.2021, 17:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

07.12.2021, 17:37

Hallo in die Runde!

Ich bin neu hier im Forum und hoffe sehr auf Eure Hilfe...

Meine Ausbildung zur ReFa habe ich 2017 abgeschlossen, jedoch danach in einem anderen Beruf gearbeitet. Seit Mitte November bin ich nun wieder in der Kanzlei und Vieles aus meiner Ausbildung ist nicht mehr so aktuell bzw. einiges habe ich nicht mehr in Erinnerung.

Es handelt sich bei meinem Problem und einen gewöhnlichen PfüB. Ein Vermieter hat Ansprüche gegenüber seiner ehemaligen Mieterin. Die ist jedoch mittellos. Der Vermieter hat ein Schreiben im Postfach seiner ehemaligen Mieterin entdeckt und dieses geöffnet. Es ist vom Zollamt. Die Schuldnerin hat dort ein Guthaben, welches ich pfänden sollte. Ich bin insgesamt mit der Aussgangslage überfordert. Zum Einen beträgt das Guthaben im Vergleich zum geschuldeten Betrag (mehrere tausend Euro) nicht mal 200,- Euro, zum anderen hat der Gläubiger auf eine sehr bedenkliche Art und Weise von diesem Guthaben erfahren. Die Kosten dieser ganzen Maßnahme lohnen sich meiner Meinung nach nicht für das kleine Guthaben beim Zoll. Der Erledigung des PfüB steht folgendes entgegen: Drittschuldnerbez. unzureichend ? Hatte das Hauptzollamt nebst Adresse und Az aufgeführt. Angabe des zu pfändenden Anspruchs fehlt... Muss ich da etwa "Guthaben iHv. xy" schreiben? und der Klassiker mit den nicht belegten Vollstreckungskosten...wie muss ich diese belegen?

Ich finde diese Angelegenheit irgendwie sehr unsinnig zu den genannten Tatsachen, was meint ihr dazu?

Freue mich über Rückmeldung.

Viele Grüße

Mona
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3294
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

08.12.2021, 09:00

Man kann die Mandanten nur darauf hinweisen, wenn Aufwand und Kosten einer ZV-Maßnahme voraussichtlich in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Vollstreckungsergebnis stehen und sie möglicherweise auch auf den ZV-Kosten sitzenbleiben, wenn die ZV ins Leere geht. Wenn die Mandanten aber darauf beharren, dass dennoch vollstreckt werden soll, dann macht man es halt.
Wenn Du Vollstreckungskosten im PfÜB geltend machst, dann fügst Du als Beleg Kopien der Rechnungen bzw. der Aufträge bei, aus denen die Kosten ersichtlich sind.

Der zu pfändende Anspruch muss so genau wie möglich bezeichnet werden. Da müsste der Mandant mal sagen, um was für ein Guthaben es sich handelt (evtl. Guthaben Kfz-Steuer aus Abmeldung Pkw?). So wie Du angeben musst, ob es sich sich um Lohn, Kontoguthaben o. ä. handelt, muss in den Fällen, die einen sonstigen Anspruch erfassen, für das Gericht und den Drittschuldner erkennbar sein, welcher Anspruch konkret gepfändet wird.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3086
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#3

09.12.2021, 11:59

ich sag mal ... woher habt ihr die Info? Einfach Post aus einem fremden Postfach öffnen finde ich grenzwertig
ob ich diese Info dann verwenden würde weiss ich nicht
Bild
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14421
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

09.12.2021, 13:36

Das ist nicht nur grenzwertig, das ist eine Straftat. Ich würde mich hüten, diese Informationen für eine Vollstreckung zu verwenden.
Monalina91
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 07.12.2021, 17:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

10.12.2021, 09:21

Hallo Ihr Lieben, vielen Dank für Eure Antworten! In der Tat, finde es auch mehr als grenzwertig. Korrekt, der Vermieter hat das Postfach der ausgezogenen Mieterin/ Schuldnerin geleert und ist dabei auf ein Schreiben vom Zollamt gestoßen, hat es geöffnet und gesehen, dass besagte Dame ein Guthaben hat. Ich habe meinen Chef darauf angesprochen, ob das denn überhaupt zulässig ist, darauf einen Pfüb aufzubauen. Als Antwort kam nur, ob ich im Pfüb den Betrag das Guthabens aufgeführt hätte, mehr nicht....
Monalina91
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 07.12.2021, 17:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

10.12.2021, 09:30

Zum Thema Vollstreckung hätte ich da noch einige Fragen....

Mir liegen ziemlich dicke, alte Akten vor...ich versuche mir einen Überblick über den Verlauf der ZV zu verschaffen, es ist jedoch nicht so einfach :-(

bsp. weiß ich nicht, was ich tun muss, bei einer ZV-Sache gegen eine ehemalige Mandantin. Da wurde das letzte Mal 2018 ein GV Auftrag weggeschickt mit Abnahme auf VA. Im Nov 2018 gab die Dame eine VA ab. Sie war damals alleinerziehend, besaß kein Vermögen und verdiente lediglich 1200,- Euro netto, Unterhalt zahlte der Vater ihres Kindes nicht. Danach wurde die Akte nicht weiter bearbeitet. Was wäre jetzt zutun? EMA, falls die Schuldnerin verzogen ist? Erneut einen GV-Auftrag? Oder einen PfüB, da der Arbeitgeber bekannt ist, vorausgesetzt, die Schuldnerin ist immer noch dort tätig, wo sie 2018 gearbeitet hat... Ich weiß überhaupt nicht, wie ich vorgehen soll und wo anfangen... Meine Lehrbücher aus der Ausbildung sind mir hier leider keine Hilfe...

Bei uns im Büro bin ich allein für den anwaltlichen Bereich tätig, es gibt hier keine erfahrene Refa, die mich einarbeiten könnte. Für eure Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar!!!
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#7

11.12.2021, 13:44

Wenn du nur wissen willst, ob die Dame dort noch wohnt, kannst du ihr einfach eine Zahlungsaufforderung schicken. Kommt kein Rückbrief wohnt sie dort noch.
Ansonsten würde ich neue VA beantragen und nach deren Vorliegen entscheiden, ob Lohn- oder Kontenpfändung sinnvoll ist.
Monalina91
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
Registriert: 07.12.2021, 17:26
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#8

13.12.2021, 08:46

Vielen Dank für die Rückmeldung, Feldhamster :-) Auf diese simple Idee bin ich gar nicht gekommen, wie peinlich. So werde ich es handhaben, danke nochmals.
Antworten