Hallo alle Zusammen,
ich habe hier einen Schuldner der in seiner Vermögensauskunft folgendes angibt:
einziges Einkommen: 500 € aus Erwerbstätigkeit, kein Bargeld, kein Geld auf dem Konto, keine Mieteinnahmen, etc. Seine Frau verdient auch nix.
Aber in seinem Erwerbsgeschäft (Gewerbebetrieb) ist er tätig und hat zwei Aufträge von mehreren 10tausend Euro.
Der GVZ erteilt eine Unpfändbarkeitsbescheinigung Mit welcher Begründung erschließt sich mir nicht.
Ich wollte nun die erneute Abgabe der VA beantragen weil hier ja offensichtlich mit den Angaben etwas nicht stimmt. Da kam mir die Frage, ob ich nicht seine Ansprüche aus seiner Erwerbstätigkeit direkt gegenüber seiner Auftraggeberin pfänden kann? Hatte das schonmal jemand und kann mir einen Tipp geben?
Pfändung Ansprüche aus Gewerbebetrieb
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Unpfändbarkeitsbescheinigung deswegen, weil er eben da nichts holen konnte. Erneute Abgabe der VA: Mit welchen Gründen? ich seh hier bislang nicht, dss mit den Angaben irgendetwas nicht stimmen würde.
Um welche Art Erwerbstätgkeit handelt es sich denn? (Einzelunternehmen, e.K., UG.....)
Um welche Art Erwerbstätgkeit handelt es sich denn? (Einzelunternehmen, e.K., UG.....)
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Die Angaben die der Schuldner in der VA gemacht sind meiner Meinung nach unvollständig; es fehlen Angaben zur Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, zu seinem Fahrzeug (er müsste eins haben für seine Erwerbstätigkeit). Dann gibt er einerseits an, dass er monatlich lediglich 500 € aus seiner Erwerbstätigkeit erhält. (und damit will er seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau bestreiten + Miet-/Nebenkosten. ) Auf der anderen Seite gibt er aber an, dass er Aufträge mit seinem Gewerbe hat in Höhe von mehreren 10tausend Euro. Das passt nicht zusammen.Anahid hat geschrieben: ↑19.11.2021, 10:54Unpfändbarkeitsbescheinigung deswegen, weil er eben da nichts holen konnte. Erneute Abgabe der VA: Mit welchen Gründen? ich seh hier bislang nicht, dss mit den Angaben irgendetwas nicht stimmen würde.
Um welche Art Erwerbstätgkeit handelt es sich denn? (Einzelunternehmen, e.K., UG.....)
Laut seinen Angaben hat er eine Einzelfirma.
Mich interessiert ja auch, ob ich nicht die Ansprüche meines Schuldners gegen seine Auftraggeber aus seiner Erwerbstätigkeit pfänden kann? Ich denke ja, aber ich weiß nicht wie
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Sorry, dass ich mich jetzt erst melde, aber ich bin grad ein wenig im Stress.
Warum holst Du keine Drittauskünfte ein?LauraKatharina hat geschrieben: ↑23.11.2021, 14:35Die Angaben die der Schuldner in der VA gemacht sind meiner Meinung nach unvollständig; es fehlen Angaben zur Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau oben hast Du angegeben, die Frau hätte kein Einkommen und damit sind doch Angaben zum Einkommen gemacht. , zu seinem Fahrzeug (er müsste eins haben für seine Erwerbstätigkeit) Er müsste eins haben ist keine Aussage. Er kann ja mit dem Pkw seiner Frau fahren. Er hat angegeben, dass er keins hat. Die Annahme, dass er eins haben "müsste" führt nicht dazu, dass Du die Ergänzung der Vermögensauskunft erhältst. Wenn Du dafür keinen Beweis hast, dass der Schuldner ein Fahrzeug besitzt, dann wirst Du wohl seine Angaben in der Vermögensauskunft als gegeben annehmen müssen. . Dann gibt er einerseits an, dass er monatlich lediglich 500 € aus seiner Erwerbstätigkeit erhält. (und damit will er seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau bestreiten + Miet-/Nebenkosten. ) Auf der anderen Seite gibt er aber an, dass er Aufträge mit seinem Gewerbe hat in Höhe von mehreren 10tausend Euro. Das passt nicht zusammen. Und auch da ist das Problem: Solange Du nichts Gegenteiliges beweisen kannst, musst Du das halt hinnehmen. Eine Vermögensauskunft (auch wenn sie augenscheinlich falsch ist) berechtigt nicht zur Ausforschung. Nur weil Du annimmst, dass da was nicht stimmt, führt das nicht dazu, dass Du hier weitere Auskünfte erhältst. Und ja, ich weiß dass das ärgerlich ist. Ich stand auch schon ein paar Mal vor dem Problem. Aber leider ist das so.
Laut seinen Angaben hat er eine Einzelfirma.
Mich interessiert ja auch, ob ich nicht die Ansprüche meines Schuldners gegen seine Auftraggeber aus seiner Erwerbstätigkeit pfänden kann? Ich denke ja, aber ich weiß nicht wie Ansprüche, die dem Schuldner zustehen, können selbstverständlich gegen Dritte (in dem Fall seine Auftraggeber) gepfändet werden. Dafür müsstest Du halt wissen, welche Ansprüche das denn sein können.
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