Auf Anregung des GVZ hatten wir einen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Im Vordruck steht, dass uns die Ausfertigung übersandt werden soll.
Diesen Beschluss haben wir nun in beglaubigter Abschrift erhalten. Reicht das aus? Oder benötige ich zwingend eine (vollstreckbare) Ausfertigung?
beglaubigte Abschrift Durchsuchungsbeschluss
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Diesen Beschluss gibt es nicht in vollstreckbar. Aber normal übersendet das Gericht eine Ausfertigung, die du dann dem GVZ übersendest.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Nach §317 Abs. 2 ZPO werden Ausfertigungen nur auf Antrag erteilt.
Grundsätzlich werden Entscheidungen den Parteien in beglaubigter Abschrift mitgeteilt.
Ob die Erteilung einer Ausfertigung beantragt wurde lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Ausfertigung erforderlich ist.
Grundsätzlich werden Entscheidungen den Parteien in beglaubigter Abschrift mitgeteilt.
Ob die Erteilung einer Ausfertigung beantragt wurde lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ich denke allerdings auch nicht, dass eine Ausfertigung erforderlich ist.
- sh161
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Weil?
Ich habe gerade mit der zuständigen GVZin in dem zweiten Verfahren telefoniert. Sie war völlig von den Socken und meinte, sie bestehe - nach derzeitigem Kenntnisstand - auf einer Ausfertigung. Sie ist nicht der Meinung, dass eine begl. Abschrift ausreichend ist. Sie wird sich aber auch noch einmal schlau machen.
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Die Frage ist doch, weshalb eine Ausfertigung vonnöten und eine beglaubigte Abschrift unzureichend sein soll.
Ich wüsste nicht wo das Erfordernis einer Ausfertigung vorgeschrieben sein sollte.
§724 ZPO dürfte nicht anwendbar sein.
Ich hab das - mangels Relevanz für mich - aber auch noch nie geprüft.
Ich wüsste nicht wo das Erfordernis einer Ausfertigung vorgeschrieben sein sollte.
§724 ZPO dürfte nicht anwendbar sein.
Ich hab das - mangels Relevanz für mich - aber auch noch nie geprüft.