Pfändung Rückgewähransprüche

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ramona
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#1

10.11.2020, 09:16

Hallo,

ich habe im Jahr 2017 die Rückgewährsansprüche an einer Grundschuld gepfändet. Nunmehr erhielt ich vom Drittschuldner (Bank) die Mitteilung, dass die Grundschuld freigegeben werden kann und man sich mit den Pfändungsschuldnern einigen soll, wie die Rückgewähransprüche erledigt werden können.
Die Grundschuld ist eingetragen für die Eheleute. Wir haben aber nur einen Titel gegen den Ehemann. Daher sagt die Bank, dass sie eine einvernehmliche Weisung aller Parteien benötigt.
Die Grundschuld ist in Höhe von 350.000,00 Euro an erster Stelle eingetragen, es folgen dann noch drei weitere Eintragungen im Grundbuch.
Wir selbst haben eine Forderung (nur gegen den Ehemann) in Höhe von knapp 20.000,00 Euro.

Kann man jetzt erwirken, dass unsere Forderung von 20.000,00 Euro an die erste Stelle kommt und über den weiteren Betrag die Eigentümer die Freigabe erhalten? Benötige ich dann aber auch die Zustimmung der Ehefrau hierfür? Und was passiert, wenn die Ehefrau dem nicht zustimmt?

Vielen Dank im Voraus.

viele Grüße
Geiselmann
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#2

10.11.2020, 19:09

Der Rückgewährsanspruch wird erfüllt durch Löschung, Übertragung und Verzicht.
Eine Löschung macht nur Sinn wenn eine Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, damit ein Aufrücken erfolgt.
Beim Verzicht entsteht eine Eigentümergrundschuld. Diese müsste noch überwiesen werden und geteilt.
Sinnvoll erscheint mir eine Übertragung des erstrangigen Teils mit Teilung, da nur ein Titel gegen einen Schuldner vorliegt.
Hierzu ist m.E. die Mitwirkung der Schuldner erforderlich.

S. Geiselmann
Ramona
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#3

12.11.2020, 12:51

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Zwangssicherungshypothek haben wir eingetragen. Allerdings steht die Grundschuld, bei der wir die Rückgewährsansprüche gepfändet haben unter Nr. 1 in Abt. III eingetragen und unsere Zwangssicherungshypothek unter Nr. 4. Die Forderung unter Nr. 2 ist aber so hoch, dass wir mit unserer Eintragung unter Nr. 4 keinen Erfolg hätten.
Eine Übertragung wäre daher am sinnvollsten, aber wie geht man da genau vor?

Was wäre, wenn es jetzt zu einer Zwangsversteigerung käme und die Grundschuld ja noch im Grundbuch steht. Würde dann unsere Pfändung der Rückgewährsansprüche Berücksichtigung finden oder nicht?

Vielen Dank!

R. Heinz
Geiselmann
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#4

12.11.2020, 18:38

Erst mal mit dem Schuldner und seiner Frau Kontakt aufnehmen, ob sie der Teilung zustimmen.
Falls nicht verklagen.

Im Falle einer Versteigerung kommt es drauf an, ob die Bank einen Verzicht erklärt bzgl des Teils der Grundschuld, der nicht valutiert, oder nicht.

S. Geiselmann
Ramona
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#5

25.02.2021, 09:43

Hallo,

ich muss noch einmal auf diesen Fall zurückkommen, da sich für mich noch folgende Fragen ergeben haben:
1) Zustimmen zur Teilung muss doch nur die Frau und Miteigentümerin des Grundstücks oder?
2) Der Schuldner selbst muss sich doch der Pfändung einfach fügen oder?
3) Muss die Zustimmung in beglaubigter Form erklärt werden oder reicht es, wenn die Frau des Schuldners dieses einfach schriftlich zur Vorlage gegenüber der Bank erklärt?
4) Welchen Inhalt muss die Zustimmungserklärung beinhalten?

Des Weiteren haben wir mittlerweile noch weitere Titel gegen den Schuldner vorliegen. Kann ich daher jetzt auch noch schnell mit diesen Titeln die Rückgewährsansprüche pfänden, damit auch die weiteren Forderungen noch Berücksichtigung finden? Die Drittschuldnerin steht ja mit einer Forderung von über 300.000,00 Euro im Grundbuch und mit unserer bisherigen Pfändung haben wir ca. 23.000,00 Euro an Rückgewährsansprüchen gepfändet.

Vielen Dank
Ramona
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#6

16.08.2021, 10:06

Hallo ich bin es nochmals in dieser Sache, da ich hier nicht so recht weiterkomme.

Wir hatten ja die Rückgewährsansprüche gepfändet. Eigentümer des Grundstücks und der Grundschuld sind unser Schuldner und seine Ehefrau zu je 1/2. Die Grundschuld ist nunmehr vollständig beglichen. Die Eheleute haben gegenüber der Bank bisher nicht erklärt, wie der Anspruch erfüllt werden soll. Da die Grundschuld für den Schuldner und seine Ehefrau eingetragen ist, verlangt die Bank von uns nunmehr eine Zustimmungserklärung der Ehefrau. Diese erteilt sie uns aber nicht. Was kann ich nun machen? Die Aufhebung der Buchteilsgemeinschaft hatten wir auch bereits im Jahre 2017 gepfändet (Pfüb: gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ..... sowie auf Teilung des Erlöses und auf Auszahlung des dem Schuldner zustehenden Erlösanteils gepfändet“.

1) Kann ich jetzt die Teilungsversteigerung beantragen?
2) Reicht es, wenn ich dann der Zwangsversteigerungsabteilung mitteile, dass wir das Recht in Abt. III Nr. 1 gepfändet haben, damit dieses bei der Versteigerung Berücksichtigung findet (es folgen nämlich noch einige Rechte nach Abt. III Nr. 1)
3) Soll ich zur Sicherheit noch die (verschleierte) Eigentümergrundschuld pfänden?

Ich bin für jeden Tipp von Euch dankbar.

Viele Grüße Ramona
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